Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_28/2026
Urteil vom 28. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 19. Januar 2026 (ZSU.2025.297).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist zur Ergänzung seiner Beschwerde und sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Er wurde aufgefordert, spätestens am 12. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 23. Februar 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. April 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2026 zugestellt.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 18. März 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst