Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_246/2026
Urteil vom 22. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Dietikon,
Neumattstrasse 24, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Februar 2026 (PS260039-O/U).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wird von der B.________ SA in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dietikon betrieben. Die Beschwerdeführerin leistete mehreren Pfändungsvorladungen keine Folge, worauf das Betreibungsamt am 21. Oktober 2025 vorsorglich eine Kontosperre und am 31. Oktober 2025 eine Lohnsperre erliess. Mit Eingabe vom 4. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt verschiedene Anträge, unter anderem auf Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 5. November 2025 verlangte das Betreibungsamt von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss. Am 19. November 2025 vollzog das Betreibungsamt im Beisein der Beschwerdeführerin im Amtslokal die Pfändung. Am gleichen Tag kontrollierte es ihre Wohnung, die offenbar polizeilich geöffnet werden musste. Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2025 Beschwerde an das Bezirksgericht Dietikon. Am 3. und 6. Dezember 2025 (jeweils Poststempel) erhob sie beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen verschiedene Handlungen des Betreibungsamtes. Das Obergericht ordnete die Weiterleitung dieser Eingaben an das Bezirksgericht an. Das Bezirksgericht erhielt gemäss eigenen Angaben die Eingabe vom 6. Dezember 2025 nicht. Mit Urteil vom 16. Januar 2026 behandelte das Bezirksgericht die übrigen Eingaben und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin macht schwere Verfahrensmängel beim Vollzug vom 19. November 2025 geltend. Entgegen ihrer Darstellung hat das Obergericht nicht ausschliesslich darauf abgestellt, dass die Beschwerde verspätet sei. Vielmehr hat es sich mit dem Vollzug unter verschiedenen von ihr gerügten Gesichtspunkten (Sachverhaltsabklärung, rechtliches Gehör) befasst. Einzig im Sinne einer zusätzlichen Erwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug und die Wohnungsdurchsuchung verspätet sei, so dass das Bezirksgericht sich gar nicht damit hätte auseinandersetzen müssen, was es aber dennoch getan habe. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen macht sie geltend, das Obergericht habe verschiedene Rügen nicht geprüft (Protokollierungspflicht, Schutz der Privatsphäre, rechtliches Gehör, Verhältnismässigkeit). Sie belegt jedoch nicht, was sie diesbezüglich vor Obergericht vorgetragen hat. Darüber hilft nicht hinweg, wenn sie geltend macht, das Obergericht hätte prüfen müssen, ob der Vollzug nichtig (Art. 22 SchKG) sei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von ihr unterzeichnete Pfändungsvollzugsprotokoll in den Akten liegt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg