Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_245/2025
Urteil vom 4. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau.
Gegenstand
Gefährdungsmeldung (Erwachsenenschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. März 2025 (O2K 25 7).
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die KESB Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit dem Anliegen, sie habe einen Anruf eines Mitarbeiters der KESB erhalten und es sei ihr mitgeteilt worden, dass eine sie betreffende Gefährdungsmeldung eingegangen sei. Diese Meldung sei unzutreffend.
Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes trat das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 27. März 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie sei von der KESB nicht gut behandelt worden und das Obergericht habe auf ihre Beschwerde einzutreten.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend eine Gefährdungsmeldung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB nur Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde der Beschwerde unterliegen und eine Gefährdungsmeldung nicht angefochten werden kann.
4.
Mit dieser Entscheidbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie beklagt sich weitschweifig darüber, dass die Gefährdungsmeldung unberechtigt sei und sie von der KESB nicht gut behandelt werde. Dies geht an der obergerichtlichen Entscheidbegründung vorbei. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jedermann der KESB vor oder während eines hängigen Verfahrens rechtserhebliche Tatsachen mitteilen, welche die Hilfsbedürftigkeit einer Person betreffen. Die KESB ist von Amtes wegen zur Prüfung solcher Meldungen verpflichtet, muss aber in der Folge nicht zwingend ein formelles Verfahren eröffnen. Bei der Gefährdungsmeldung geht es mithin um eine informelle Meldung einer Drittpartei und nicht um einen Entscheid der KESB. Nur gegen einen solchen steht, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, nach Art. 450 Abs. 1 ZGB der Rechtsweg offen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli