Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_184/2025
Urteil vom 6. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn, Weissensteinstrasse 102, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2025 (VWBES.2025.46).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und weiteren psychischen Krankheiten bzw. Auffälligkeiten. Aufgrund einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern befindet er sich in U.________ im Strafvollzug, derzeit aber im Rahmen eines Time-Outs im Untersuchungsgefängnis V.________ bzw. in verschiedenen psychiatrischen Kliniken.
Am 4. Februar 2025 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik B.________ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. Februar 2025 ab.
Mit Eingabe vom 3. März 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten und die Anhörung durch das Verwaltungsgericht ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bezeichnet das Urteil als illegal, hält das Verwaltungsgericht nicht für befähigt, ein Urteil zu fällen, und wirft diesem in abstrakter Weise vor, sich widerrechtlich auf das Gutachten zu stützen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli