Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_154/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Pfändung von Fahrzeugen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Januar 2025 (ABS 24 472).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wird von mehreren Gläubigern betrieben. Mit Pfändungsurkunde vom 18. November 2024 (Pfändungsgruppe Nr. xxx) pfändete das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, unter anderem zwei Fahrzeuge, einen B.________ und einen C.________.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der B.________ gehöre nicht ihm. Es bestehe ein Drittanspruch. Er setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach das Betreibungsamt das Fahrzeug zu Recht gepfändet und am 18. Dezember 2024 das Widerspruchsverfahren durch Ansetzung einer Klagefrist gemäss Art. 108 SchKG eingeleitet hat.
Im Hinblick auf den C.________ macht der Beschwerdeführer geltend, er brauche das Fahrzeug, um einer allfälligen Arbeit nachzugehen. Er erwähnt eine Taxiprüfung und verweist auf einen Anhang, den er dem Bundesgericht jedoch nicht eingereicht hat. Der Hinweis auf die Taxiprüfung ist neu und kann nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit den Erwägungen des Obergerichts zur Pfändbarkeit des C.________ setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg