Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_147/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz,
Beschwerdegegnerin,
1. B.A.________,
2. C.A.________,
gesetzlich vertreten durch Kindesvertreter D.________,
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung; Errichtung einer Kindesvertretung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 13. Januar 2026 (III 2025 203).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2013).
A.b. Nachdem am 30. Oktober 2025 die Schule von C.A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz eine Gefährdungsmeldung einreichte, holte diese noch am gleichen Tag diverse Auskünfte ein und hörte die Eltern sowie C.A.________ persönlich an. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich rückwirkend per 30. Oktober 2025 und brachte C.A.________ in der Notfallgruppe der Stiftung E.________ unter. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
A.c. Später, am 19. November 2025, errichtete die KESB für das laufende Kindesschutzverfahren eine Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB. Als Kindesvertreter setzte sie D.________ ein. Auch hier entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.
A.A.________ war weder mit dem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch mit der Einsetzung des Kindesvertreters einverstanden. Er erhob daher gegen beide Entscheide Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. B.A.________ hingegen akzeptierte die Entscheide bzw. erhob keine Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die von A.A.________ erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.
C.
Mit Eingaben vom 13. Februar 2026 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerden "in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" gegen den Entscheid vom 13. Januar 2026 an das Bundesgericht.
Betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersucht er im Wesentlichen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit bestimmten Anweisungen durch das Bundesgericht. Sinngemäss ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht ausserdem um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (sofortige Überweisung des Kindes in eine Klinik zur psychiatrischen Behandlung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens).
Was die Errichtung der Kindesvertretung anbelangt, beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit; ausserdem stellt er diverse Feststellungsbegehren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 15. April 2026 ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Anordnung verschiedener vorsorglicher Massnahmen nach Art. 103 BGG, die bereits superprovisorisch anzuordnen seien.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) entschieden hat. Der angefochtene Entscheid betrifft zum einen den vorsorglich angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, zum anderen die Einsetzung einer Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB für das laufende Kindesschutzverfahren. Hierbei handelt es sich um nicht vermögensrechtliche, öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Das zutreffende Rechtsmittel ist damit die Beschwerde in Zivilsachen, wobei dem Beschwerdeführer die falsche Bezeichnung seines Rechtsmittels nicht schadet (BGE 138 I 367 E. 1.1).
1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Urteil 5A_754/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2; für die Einsetzung einer Kindesvertretung: vgl. BGE 147 III 451 E. 1.2; Urteile 5A_883/2025 vom 20. April 2026 E. 1.2; 5A_1037/2025 vom 20. April 2026 E. 1.1; 5A_906/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2). Während beim Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne Weiteres von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen ist (Urteil 5A_779/2024 vom 24. März 2025 E. 1.1), hat die beschwerdeführende Partei einen solchen im Hinblick auf den Entscheid über die Einsetzung einer Kindesvertretung grundsätzlich näher darzutun (BGE 141 IV 289 E. 1.3; zit. Urteile 5A_883/2025 E. 1.2.2; 5A_1037/2025 E. 1.2.2; 5A_906/2022 E. 3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern ihm durch die Bestellung des Kindesvertreters ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Nachdem er seine Beschwerde hauptsächlich mit einer Verletzung seiner Verfahrensrechte begründet, ist jedoch vorliegend von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen (vgl. Urteil 5A_11/2025 vom 27. Februar 2025 E. 1). Aus dem gleichen Grund erweist sich der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers - trotz der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) - als genügend (Urteil 5A_963/2022 vom 24. August 2023 E. 1.2). Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang allerdings auf die Feststellungsbegehren, zumal sich diese als neu erweisen (Art. 99 Abs. 2 BGG) und der Beschwerdeführer ohnehin nicht begründet, inwiefern er ein entsprechendes Feststellungsinteresse hätte (zur Notwendigkeit eines hinreichenden Feststellungsinteresses siehe Urteil 5A_122/2026 vom 24. Februar 2026 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
1.3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1) und hat er sie auch innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht.
1.4. Es stellt sich jedoch die Frage, ob vor Bundesgericht nur der Vater als Beschwerdeführer auftritt, oder ob auch die Mutter Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid erhoben hat, denn die Beschwerde ist - angeblich - auch von letzterer unterzeichnet. Angesichts der in der Beschwerdeschrift durchgehend verwendeten Formulierung - als Beschwerdeführer ist explizit einzig der Vater aufgeführt, danach ist jeweils einzig vom "Beschwerdeführer" die Rede - ist davon jedoch nicht auszugehen. Ohnehin hat die Mutter den Entscheid der KESB nicht angefochten und wäre daher gar nicht legitimiert, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben (Art. 76 Abs. 1 BGG
e contrario). Insofern ist auf das Rechtsbegehren nur insoweit einzutreten, als es die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Beschwerdeführer betrifft.
2.
2.1. Die Beschwerde betrifft erstens den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG. Demnach kann diesbezüglich nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zweitens gegen die Errichtung einer Kindesvertretung. Anders als beim Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist hier keine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG betroffen. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können daher Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden, wobei das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition prüft, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Werden verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt, gilt jedoch auch hier das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.4. Den geschilderten Anforderungen wird die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Darauf wird im Sachzusammenhang - soweit von Belang - einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Sachverhalt in seinen Beschwerdeschriften jeweils ein eigenes Kapitel einräumt und dabei die vorinstanzlichen Feststellungen korrigiert bzw. ergänzt, ohne jedoch konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben. Darauf kann nicht abgestellt werden. Als unzulässig erweisen sich ferner - jedenfalls soweit damit nicht das Verfahren vor Bundesgericht betroffen ist - die in der Beschwerde und in der Eingabe vom 15. April 2026 enthaltenen Behauptungen zu Sachverhalten, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben (echte Noven). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
Strittig ist der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
3.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_779/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern bzw. den Elternteil ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2). An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; Urteil 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob der Entscheid der KESB aufgrund des sich zu jenem Zeitpunkt präsentierenden Sachverhalts rechtmässig war.
Sie bejahte diese Frage insbesondere aufgrund des grossen Leidensdrucks der Tochter, der sich in Suizidgedanken geäussert habe, und gestützt auf den von dieser anlässlich der Anhörung durch die KESB klar geäusserten Wunsch, nicht wieder nach Hause gehen zu müssen. Die Vorinstanz erwog weiter, die Situation zu Hause sei zum Zeitpunkt des Entscheids der KESB prekär und das Verhältnis zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer schwer belastet gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die KESB zu Recht erkannt, dass eine schwere und akute Kindeswohlgefährdung vorliege, der mit einer vorsorglichen Unterbringung ausserhalb der Familie begegnet werden könne, die kein Zuwarten erlaube. Die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Zuweisung vom 31. Oktober 2025 geforderte Unterbringung der Tochter in einer psychiatrischen Klinik (der F.________ AG) falle dabei aus zwei Gründen nicht als mildere Massnahme in Betracht: Einerseits hätte es sich dabei um eine freiwillige Unterbringung gehandelt, sodass der Beschwerdeführer und die Mutter jederzeit die Rückkehr der Tochter hätten veranlassen können, was dem Ziel der Massnahme widersprochen hätte. Andererseits hätte es sich für die Tochter bei der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie grundsätzlich um einen stärkeren Eingriff gehandelt als bei der Unterbringung in der Stiftung E.________.
3.2.2. Anschliessend erörterte die Vorinstanz, ob sich seit dem Entscheid der KESB die Verhältnisse in einer Weise geändert haben, die den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Urteilszeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen. Dies sei nicht der Fall. Seit der Unterbringung in der Stiftung E.________ habe sich die Situation offenbar nicht nur stabilisiert, sondern verbessert. Das Essverhalten der Tochter, das zu Hause teils Anlass zu Streitigkeiten gegeben habe, werde als unauffällig beschrieben, die Mitarbeit in der Schule sei gut und die Konzentration hoch. Die Symptome einer Trichotillomanie (zwanghaftes Ausreissen der Haare) hätten nicht mehr festgestellt werden können und die Haare, Wimpern und Augenbrauen würden wieder nachwachsen. Dass die Situation der Tochter in der Familie sich inzwischen verbessert hätte, sei demgegenüber nicht ersichtlich. Gewisse Vorwürfe der physischen Gewaltanwendung gegenüber der Tochter seien von deren Mutter seit dem Entscheid der KESB zwar relativiert worden und es lägen verschiedene Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer in den Akten. Diese Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, die im Kern vorhandene Problematik der Tochter, die eine Rückkehr in die Familie zum jetzigen Zeitpunkt klar ablehne, als unglaubhaft auszuweisen.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise. Dabei rügt er im Wesentlichen die Verletzung von Gesetzesrecht, was vorliegend aber kein zulässiger Beschwerdegrund ist und worauf daher von Vornherein nicht eingetreten werden kann (oben E. 2.1). Zwar ruft der Beschwerdeführer immer wieder auch verfassungsmässige Rechte an (insbesondere Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK, daneben auch Art. 5 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Um den Anforderungen an das Rügeprinzip gerecht zu werden, genügt es jedoch nicht, seitenlange - vom angefochtenen Entscheid weitgehend losgelöste - Ausführungen (auch zum Sachverhalt) zu tätigen und ab und zu eine Verfassungsbestimmung einzustreuen bzw. als verletzt zu bezeichnen. Die Beschwerde lässt demnach klare und detaillierte Ausführungen vermissen, mit denen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufgezeigt würde, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid Verfassungsbestimmungen verletzen sollte. Insofern wäre darauf gar nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich aber folgende Ausführungen:
3.3.2. Der (sinngemässe) Vorwurf, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht genügend begründet, ist unzutreffend: Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Sachverhalt und den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und das Ergebnis ihres Entscheids begründet. Damit tat sie ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge (zu den diesbezüglichen Anforderungen: BGE 146 II 335 E. 5.1).
3.3.3. Im Zusammenhang mit seiner vor Vorinstanz erhobenen Rüge, die KESB habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 BV. Er setzt sich aber nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen (ausführlichen) Erwägungen zum Akteneinsichtsrecht auseinander. Seine Beschwerde erweist sich daher diesbezüglich als ungenügend begründet, worauf nicht einzutreten ist.
3.3.4. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz sodann gerügt, die Stiftung E.________ würde den Kontakt der Tochter zu den Eltern einschränken bzw. verbieten, was rechtswidrig sei. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dies stehe ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb sie nicht auf die Vorbringen eintrat. Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer zwar, dass die Vorinstanz seine Vorbringen nicht geprüft hat, setzt sich aber nicht mit der - zutreffenden - Argumentation der Vorinstanz auseinander. Damit hat es sein Bewenden. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung, die Stiftung E.________ habe den kompletten WhatsApp-Verlauf zwischen Vater und Tochter gelöscht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, wie sich dies, selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, auf das vorliegende Verfahren auswirken sollte. Immerhin dürfte der Beschwerdeführer selbst über den (vollständigen) Chatverlauf verfügen, weshalb angebliche Beweisschwierigkeiten bzw. eine Beweisunterdrückung von vornherein nicht vorliegen können.
3.3.5. Im Kern beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung, die er als unvollständig bezeichnet. Er stört sich insbesondere an den Protokollen der Anhörungen vom 30. Oktober 2025 (siehe Sachverhalt Bst. A.b) bzw. macht geltend, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden. Inwiefern dies konkret der Fall sein sollte, lässt sich der Beschwerde jedoch ebenso wenig entnehmen wie Ausführungen dazu, welchen Einfluss die Sprache anlässlich der Anhörung (deutsch oder englisch) auf diese hätte haben sollen. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter stark belastet ist. Dabei ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht von Bedeutung, ob jede einzelne Aussage der Tochter oder der Mutter zutrifft, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu erübrigt. Jedenfalls ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich aus einem Chatverlauf entgegen der dokumentierten Aktenlage nicht auf ein unbelastetes Vater-Tochter Verhältnis geschlossen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Chatverlauf, auf den der Beschwerdeführer Bezug nimmt, höchst einseitig ist bzw. seitens der Tochter verschiedene Sprachnachrichten versandt wurden, deren Inhalt nicht offengelegt ist.
3.3.6. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer nicht, es sei unwahr, dass seine Tochter unter keinen Umständen nach Hause wolle. Den Leidensdruck der Tochter, die bereits Suizidgedanken geäussert hat und unter einer Trichotillomanie leidet bzw. litt, anerkennt der Beschwerdeführer überdies. Er versteift sich aber darauf, dass der Wille der Tochter quasi fremdgesteuert bzw. beeinflusst sei, indem sie durch die Platzierung bzw. insbesondere durch die Stiftung E.________ und bereits zuvor von der sie behandelnden Psychiaterin aktiv von der Familie abgeschirmt werde. Damit behauptet der Beschwerdeführer einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt, für dessen Verwirklichung er jedoch keine konkreten Anhaltspunkte nennen kann. Dass die Stiftung E.________ der Tochter angeblich aufgetragen hat, den WhatsApp-Verlauf mit ihrem Vater zu löschen und eine automatische Löschfunktion von Nachrichten einzurichten, ist eine unsubstanziierte und unbelegte Behauptung. Ohnehin wäre daraus, selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, nicht zu schliessen, dass bei der Tochter kein Leidensdruck bestünde bzw. dieser nicht insbesondere auf der Situation zu Hause und dem Verhältnis zum Beschwerdeführer gründet. Vielmehr legt dieser Vorwurf nahe, dass die Stiftung E.________ versucht, die Tochter vor diesem Stressfaktor zu schützen. Der Beschwerdeführer, der sich gleich einem strafrechtlichen Verfahren in der Verteidigungsposition sieht, verkennt dies.
3.3.7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter bzw. vertieft abzuklären, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen: Die Vorinstanz hat die - im Rahmen eines vorsorglichen Entscheids über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - relevanten Sachverhaltsfeststellungen getroffen und ist damit ihrer Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 446 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) nachgekommen. Im - laufenden - Hauptverfahren wird die KESB gewisse Elemente allenfalls vertieft abzuklären haben, was jedoch nichts daran ändert, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren als genügend erweisen. Der Beschwerdeführer geht denn auch nicht näher auf die vorinstanzliche Erwägung ein, dass im Rahmen des vorsorglichen Entscheids lediglich die Glaubhaftmachung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz auch keine weiteren Beweismassnahmen treffen und die (unsubstanziierten) Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 5, Art. 9 und Art. 29 BV verletzt, erweisen sich als unbegründet. Im Zusammenhang mit der von ihm vor Vorinstanz beantragten öffentlichen Verhandlung, auf deren Durchführung die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung verzichtet hat, führt der Beschwerdeführer zwar aus, die vorinstanzliche Begründung, damit würde das Kind übermässig belastet, sei nach Art. 6 EMRK und Art. 29 BV rechtlich unhaltbar. Eine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation fehlt jedoch, weshalb auf die Beschwerde mangels Erfüllung der geltenden Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden kann (oben E. 2.1; vgl. auch Urteil 5A_783/2024 vom 7. April 2025 E. 3.1.2).
3.3.8. Angesichts des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts hält der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Tochter vor Bundes (verfassungs-) recht stand: Die Tochter weist einen grossen Leidensdruck auf, der mindestens teilweise durch die Situation zu Hause bzw. das Verhältnis zum Beschwerdeführer begründet oder mindestens dadurch verstärkt wird. Sie leidet unter einer Trichotillomanie, hat bereits Suizidgedanken geäussert und will unter keinen Umständen zurück nach Hause, in die - gemäss ihren eigenen Aussagen, die von der Mutter mindestens teilweise und trotz späterer Relativierung gestützt werden - belastende Situation. Damit liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. Die Vorinstanz ist daher zutreffend von der Erforderlichkeit und der Geeignetheit der getroffenen Massnahme ausgegangen. Was die vom Beschwerdeführer angestrebte (freiwillige) Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anbelangt, hat sie ausserdem nachvollziehbar erwogen, weshalb diese nicht geeignet bzw. nicht verhältnismässig ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang relevant, dass die Tochter gerade aus dem (unmittelbaren) Einflussbereich ihres Vaters herausgenommen werden sollte, was bei einer freiwilligen Unterbringung, die die Eltern jederzeit abbrechen könnten, nicht gegeben wäre. Auch entfiele in einem solchen Setting die der Tochter mit dem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihrer Eltern vermittelte Sicherheit, (vorerst) nicht nach Hause zurückkehren zu müssen. Aufgrund der konkreten Gefährdungslage erweist sich dies aber als notwendig.
3.3.9. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine Verbesserungen ergeben hätten und eine Rückkehr nach Hause daher nicht im Kindeswohl sei, setzt sich der Beschwerdeführer sodann nicht konkret auseinander, weshalb es damit sein Bewenden hat. Dass die Stiftung E.________ allenfalls ein gewisses finanzielles Interesse an der Platzierung hat bzw. die KESB organisatorische Vorkehren zur Unterbringung bereits vor der Anhörung der Tochter und ihrer Eltern getroffen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts der Dringlichkeit der Situation am 30. Oktober 2025 (Äusserungen von Suizidgedanken durch die Tochter) war die KESB insbesondere gehalten, die notwendigen Abklärungen so schnell wie möglich vorzunehmen, um eine allenfalls indizierte Platzierung zeitnah durchführen zu können.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt sodann die Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB.
4.1. Die Vorinstanz erwog, was der Beschwerdeführer gegen die Errichtung der Kindesvertretung vorbringe, überzeuge nicht. Er mache im Wesentlichen geltend, die Eltern und die Tochter hätten in Bezug auf die Unterbringung entgegen der KESB keine divergierenden Interessen. Die Behauptung, er stelle sich nicht gegen den Wunsch der Tochter, für den Moment nicht nach Hause zurückzukehren, stehe allerdings im Widerspruch zu der mehrfach geäusserten Forderung, die Tochter sei umgehend in die Familie zurückzuführen. Dem vom Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Errichtung der Kindesvertretung ins Feld geführten Argument sei damit jede Grundlage entzogen. Darüber hinaus habe die KESB den Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör vor der Einsetzung der Kindesvertretung gewahrt. Anlässlich eines Gesprächs am 14. November 2025 seien die Eltern über die Absicht informiert worden, eine Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB einzusetzen. Den Eltern sei dabei auch mitgeteilt worden, wer als Kindesvertreter vorgesehen sei, und ihnen sei die Gelegenheit gegeben worden, sich bis zum 17. November 2025 zur geplanten Einsetzung von D.________ zu äussern. In der Folge sei es zu einem Austausch per E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der KESB gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer für die Kosten der Kindesvertretung interessiert habe. Erst am 20. November 2025 und somit nach dem Erlass des Beschlusses vom 19. November 2025 habe der Beschwerdeführer nach dem Lebenslauf des Kindesvertreters verlangt, was die KESB am 21. November 2025 mit dem Hinweis, dass ihr grundsätzlich für Kindesvertretungen keine Lebensläufe vorlägen, abschlägig beantwortet habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass das rechtliche Gehör im Vorfeld der Einsetzung des Kindesvertreters verletzt worden sei. Weiter könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er die Qualifikation des Kindesvertreters in Abrede stelle. Nicht ins Gewicht falle insbesondere, dass der Kindesvertreter soweit ersichtlich keine juristische Ausbildung habe. Schliesslich lägen auch keine Interessenkonflikte vor.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht immer leicht verständlich und stützt sich mindestens teilweise auf Sachverhaltselemente, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben und mangels konkreter Sachverhaltsrügen für das Bundesgericht ausser Betracht zu bleiben haben (oben E. 2.2). Immerhin ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er weiterhin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, darüber hinaus die Eignung des eingesetzten Kindesvertreters bestreitet und diesem einen Interessenkonflikt unterstellt. Ausserdem stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die Vorinstanz die Eingaben des Kindesvertreters im Verfahren berücksichtigte, obschon er dessen Einsetzung angefochten habe.
4.2.1. Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen sich folgende Ausführungen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid der KESB vom 19. November 2025 auf den 14. November 2025 "rückdatiert" worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auseinander, sondern wirft der KESB vor, eine "illusorische" Anhörung durchgeführt zu haben, und stützt seine Argumentation auf eine Sachverhaltsbasis, auf die mangels Sachverhaltsrügen nicht abgestellt werden kann (dazu schon E. 4.2). Eine Verletzung von Art. 29 BV bzw., wie vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt, Art. 5 Abs. 3 BV ist nicht dargetan.
4.2.2. Was die Eignung des eingesetzten Kindesvertreters anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer - soweit verständlich - im Wesentlichen dessen fehlende juristische Ausbildung. Eine solche ist allerdings nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.1). Dass der eingesetzte Kindesvertreter sodann hinreichend rechtskundig ist, hat die Vorinstanz mit Hinweis auf dessen berufliche Erfahrung (insbesondere seine langjährige Tätigkeit bei zwei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden) überzeugend dargelegt. Eine Verletzung von Art. 314a bis Abs. 1 ZGB oder der "Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen" liegt nicht vor.
4.2.3. Mit dem Vorwurf, der Kindesvertreter stehe in einem Interessenkonflikt, hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt und diesen nachvollziehbar verworfen. Die appellatorischen und bereits von der Vorinstanz geprüften Behauptungen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Ein "Anschein der Befangenheit" gemäss Art. 29 BV, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ansatzweise belegt.
4.2.4. Nachdem die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen die Einsetzung des Kindesvertreters die aufschiebende Wirkung entzog (Sachverhalt Bst. A.c) und der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren - soweit ersichtlich - nie dessen Wiedererteilung beantragt hat, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingaben des Kindesvertreters berücksichtigt hat. Weshalb die Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Entscheids über die rechtmässige Einsetzung des Kindesvertreters hätte entscheiden müssen, wie der Beschwerdeführer ferner geltend macht, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK liegt nicht vor. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer - worauf bereits die Vorinstanz verwiesen hat - die Aufgaben des Kindesvertreters zu missverstehen. Dieser ist nicht als sein "Gegner" eingesetzt, sondern dazu da, die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2).
5.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal mangels Einholens von Vernehmlassungen auch gar kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung vorsorglicher (superprovisorischer) Massnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________, C.A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang