Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_117/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Schuldneranweisung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2025 (ZB.2025.1).
Erwägungen
1.
Auf Gesuch von B.________ (Ehefrau) hin wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. November 2024 die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an, vom Guthaben des Beschwerdeführers (Ehemann) monatlich Fr. 2'992.20 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen abzuziehen und diesen Betrag der Ehefrau zu überweisen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Am 15. Januar 2025 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Das Appellationsgericht hat die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder als neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 ist es auf die Eingabe nicht eingetreten. Zugleich hat es die Eingabe dem Bundesgericht zur Prüfung übermittelt, ob sie als Beschwerde entgegenzunehmen sei.
2.
Die Eingabe vom 31. Januar 2025 ist als Beschwerde bezeichnet und der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2025. Ein hinreichender Beschwerdewille liegt vor. Das Appellationsgericht hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenkasse am 20. Dezember 2024 geendet habe. Es kann offenbleiben, wie es sich damit und in der Folge mit dem Streitwert verhält, der für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen relevant ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Da die Schuldneranweisung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens getroffen wurde, wären nämlich auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen einzig Verfassungsrügen zulässig (Art. 98 BGG). Wäre die Beschwerde in Zivilsachen demgegenüber unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG), könnten ebenfalls nur Verfassungsrügen vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien nicht alle Dokumente ordnungsgemäss zugestellt worden, das Verhandlungsprotokoll sei unvollständig, die Unterhaltszahlungen seien falsch berechnet und die Schuldneranweisung stelle eine unzumutbare finanzielle Belastung dar. Damit schildert er bloss seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Seine Kritik richtet sich teilweise gegen das Zivilgericht. Die Entscheide des Zivilgerichts über die Festlegung des Unterhalts oder die Anordnung der Schuldneranweisung sind jedoch nicht Verfahrensgegenstand (Art. 75 bzw. Art. 114 BGG). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine finanziellen Verhältnisse (Art. 117 ZPO) seien nicht berücksichtigt worden. Er übergeht, dass das Appellationsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen hat, so dass es seine Bedürftigkeit nicht geprüft hat. Er legt nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 17. Januar 2025 gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg