Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_290/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schutzmassnahmen (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Februar 2026 (10/2026/5).
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer lebt mit Schutzstatus S in einer Sozialwohnung. Der Beschwerdegegner verfügte seinerzeit ebenfalls über den Schutzstatus S und war ein Mitbewohner in der Sozialwohnung des Beschwerdeführers. Am 30. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner ein Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB (Annäherungs- und Kontaktverbot).
B.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Schaffhausen das Gesuch des Beschwerdeführers ab, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 24. Februar 2026 mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein.
C.
Mit Beschwerde vom 30. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Beurteilung. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Persönlichkeitsschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Weil das Obergericht auf die Berufung nicht eingetreten ist, kann Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Ferner ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdegegner sei nach den Ausführungen des Beschwerdeführers per Ende August 2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers werde vermutet, dass er in die Ukraine nach Mariupol gereist sei, das sich aktuell unter russischer Besatzung befinde. Im Einwohnerregister sei der Beschwerdegegner per 9. September 2025 als weggezogen gemeldet, wobei sein neuer Aufenthaltsort offiziell unbekannt sei. Gemäss den beim Migrationsamt Schaffhausen eingeholten Auskünften sei der Schutzstatus S unterdessen erloschen und der Beschwerdegegner verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Weder das Migrationsamt noch das Sozialamt hätten Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht erwogen, es werde nicht behauptet, dass es nach dem offenbar dauerhaften Wegzug des Beschwerdegegners aus der Schweiz zu einer Wiederholung der behaupteten Vorfälle gekommen wäre, und es bestünden auch keine diesbezüglichen Hinweise; im Gegenteil gehe der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift selbst implizit davon aus, dass aktuell keine Gefährdungslage mehr bestehe. Zwar behaupte er, eine Rückkehr des Beschwerdegegners sei nicht illusorisch, aber diesbezüglich bestünden keine Anhaltspunkte und angesichts der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und der nun schon fast sechs Monate dauernden Abwesenheit sei eine Rückkehr auch aus migrationsrechtlichen Gründen höchst unwahrscheinlich, noch dazu eine solche in die vom Beschwerdeführer bewohnte Sozialwohnung. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des beantragten Kontakt- und Annäherungsverbotes zum jetzigen Zeitpunkt einen konkreten Nutzen bringen würde und es mangle deshalb an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels.
3.
Der Beschwerdeführer sieht im angefochtenen Entscheid zahlreiche Grundrechte und verfahrensrechtliche Maximen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV sowie Art. 6 und 13 EMRK ) sowie Art. 59 ZPO verletzt. Seine teils weitschweifigen Ausführungen nehmen aber keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und bleiben insofern unsubstanziiert. Inwiefern eine aktuelle Bedrohungslage und damit ein Bedarf nach Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB bzw. ein aktuelles und praktisches Interesse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einer diesbezüglichen Überprüfung des abweisenden erstinstanzlichen Entscheides bestehen und in diesem Kontext eine Rechtsverletzung vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiterungen dazu erübrigen sind.
4.
Nicht hinreichend begründet ist ferner auch das virtuelle Interesse an einer ausnahmsweisen materiellen Behandlung der Beschwerde trotz eines fehlenden aktuellen und praktischen Interesses:
Ein virtuelles Interesse liegt vor, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1; 140 III 92 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer macht zwar am Schluss seiner Eingabe geltend, diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben; es bleibt hier aber bei einer abstrakten Behauptung ohne nähere Darlegung. An anderer Stelle in seiner Eingabe macht er geltend, er habe ein "eigenständiges Rehabilitationsinteresse" und die Verweigerung einer materiellen Prüfung bedeute einen schwerwiegenden staatlichen Eingriff in seine Rechtsstellung, solange nicht geklärt sei, ob ihm Schutz hätte gewährt werden müssen. Umso mehr sei eine Beurteilung der Bedrohungslage durch das Obergericht erforderlich, als diese im Administrativverfahren vor dem Regierungsrat anders beurteilt worden sei, habe doch dieser mit Verfügung vom 9. September 2025 seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und wirke sich eine Divergenz zwischen der administrativen Beurteilung der Gefährdungslage und der späteren zivilrechtlichen Einschätzung auch auf das Administrativverfahren aus.
Zunächst geht der Beschwerdeführer bei seinen Behauptungen von falschen Grundlagen aus, denn der beigelegten Verfügung des Regierungsrates vom 9. September 2025 lässt sich entnehmen, dass er gegen seine Verlegung in ein anderes Durchgangszentrum zufolge der anhaltenden Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdegegner, welche für die weiteren Bewohner der Sozialwohnungen offenbar untragbar geworden waren, beim Regierungsrat einen Rekurs eingelegt hat und diesem mit der Verfügung vom 9. September 2025 keine aufschiebende Wirkung erteilt bzw. die entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist. Entscheidend im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf die Berufung ist aber, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht zu sehen ist, inwiefern sich die behauptete Bedrohung durch den Beschwerdegegner jederzeit wiederholen und diesfalls nicht rechtzeitig zivilrechtliche Schutzmassnahmen erlassen werden könnten: Der Beschwerdegegner ist nicht mehr in der Schweiz gemeldet und er hat seinen Schutzstatus S verloren, sodass eine erneute Unterbringung in der gleichen Sozialwohnung wie der Beschwerdeführer bei einer (bereits für sich genommen unwahrscheinlichen) Rückkehr in die Schweiz derart ausserhalb jeglicher Erwartung liegt, dass keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an einer materiellen obergerichtlichen Überprüfung des abweisenden erstinstanzlichen Entscheides auszumachen sind und insofern eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen obergerichtlichen Nichteintretensentscheid nicht greifbar ist.
5.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit dies in der vorliegenden Konstellation überhaupt hätte zielführend sein können, gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli