Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_9/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI),
Avenue Beauregard 1, 1700 Freiburg,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Mürner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Februar 2026 (ZK 25 601, ZK 25 602).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Kontext immer wieder bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass er am 18. Februar 2025 ein Massnahmengesuch (Entfernung eines YouTube-Links; Verbot, die Aufzeichnung mit Dritten zu teilen oder öffentlich zugänglich zu machen) betreffend ein Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner 1 stellte. Nachdem das Regionalgericht Bern-Mittelland eine entsprechende superprovisorische Verfügung erlassen und der Beschwerdegegner 1 als Folge die Aufzeichnung des Telefonates vom einschlägigen YouTube-Link entfernt hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der superprovisorisch verfügten Massnahmen und eine Genugtuung von Fr. 25 Mio. sowie eine mündliche Verhandlung. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 stellte das Regionalgericht die Gegenstandslosigkeit des Entfernungsbegehrens fest und sprach im Übrigen das gesuchsweise verlangte Verbot aus, unter Ansetzung einer Frist zur Anhebung des Hauptprozesses. Auf das Genugtuungsbegehren trat es nicht ein. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess, und es stellte in Aussicht, die Höhe der Parteientschädigung für die Beschwerdegegner nach Eingang der Kostennote von deren Anwalt zu bestimmen. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 zugestellt und blieb unangefochten. Nach Eingang der Kostennote setzte das Regionalgericht mit Entscheid vom 30. September 2025 die Parteientschädigung für die Beschwerdegegner auf Fr. 1'920.15 fest.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, wobei er in der Beschwerdebegründung den Massnahmenentscheid vom 10. Juni 2025 kritisierte und in diesem Kontext eine Gehörsverletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 28 ZGB und Art. 261 ZPO monierte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab mit der Begründung, Gegenstand könnte einzig die Höhe der Parteientschädigung, nicht aber die Begründetheit des Massnahmenentscheides sein, für welchen die Beschwerdefrist längst abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom 13. März 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht, und um Neuverlegung der kantonalen Kosten. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher ausschliesslich die in einem separaten erstinstanzlichen Entscheid festgesetzte Höhe der Parteikosten betrifft, wobei der diesbezügliche Streitwert die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht. Somit steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Ferner ist zu beachten, dass der Anfechtungsgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden kann; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
3.
Der Beschwerdeführer macht namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes, der Meinungsäusserungsfreiheit, des Anspruches auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren geltend. Seine Ausführungen bleiben indes abstrakt, indem er den Inhalt der von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze erläutert. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides war jedoch, dass sich der Beschwerdeführer zufolge längst abgelaufener Beschwerdefrist nicht mehr zum Inhalt des Massnahmenentscheides vom 10. Juni 2025, in welchem im Übrigen auch bereits über die Verlegung der Kosten entschieden worden war, sondern einzig noch zur Höhe der Parteientschädigung äussern bzw. diese anfechten könne, welche mit Entscheid vom 30. September 2025 (schriftlich begründet am 4. Dezember 2025) in Umsetzung des Massnahmenentscheides vom 10. Juni 2025 festgesetzt worden war. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht in sachgerichteter Weise und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern der obergerichtliche Entscheid bzw. dessen Erwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli