Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_5/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2026
(4D_8/2026 (Urteil RT250251-O/U)).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil 4D_8/2026 vom 24 Februar 2026 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2026 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von Fr. 1'000.--.
1.2. Mit Revisionsgesuch vom 23. März 2026 beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung des Urteils sowie die Abweisung des gegen ihn gerichteten Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem beantragt er die Feststellung, dass die gegen ihn persönlich gerichtete Inanspruchnahme ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei und die Voraussetzungen für seine persönliche Haftung nicht dargetan worden seien. Ferner beantragt er die Aufhebung sämtlicher Betreibungen und Vollstreckungsmassnahmen. Die bereits bezahlten Fr. 1'600.-- seien zurückzuerstatten und es seien keine Gerichtskosten zu erheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Streitgegenstand wird bei einer Revision durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (BGE 147 I 494 E. 1.3). Im Verfahren vor Bundesgericht, das zum beanstandeten Urteil führte, hatte der Gesuchsteller beantragt, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die definitive Rechtsöffnung gegen ihn mangels vollstreckbaren Titels gegen die richtige Rechtsperson zu Unrecht erteilt worden sei. Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verschiedene neue Feststellungsanträge stellt sowie die Aufhebung sämtlicher Betreibungen und Vollstreckungsmassnahmen verlangt, sind dies neue Begehren und als solche im Revisionsverfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.3. Mit Gesuch vom 14. März 2026 ersucht der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem ersucht er um eine angemessene Fristerstreckung zur Anwaltssuche und zur möglichen Ergänzung seiner Eingabe.
1.4. Mit Präsidialschreiben vom 24. März 2026 hat das Bundesgericht den sinngemässen Antrag des Gesuchstellers, wonach ihm vom Bundesgericht ein Anwalt zu mandatieren sei, sowie das Gesuch um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung und zur Anwaltssuche abgewiesen.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
2.2. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 4F_1/2025 vom 28. Januar 2025 E. 2.2; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.1).
3.
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG.
3.1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (zit. Urteil 4F_1/2025 E. 3.1.1; Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in BGE 149 III 93). Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (zit. Urteile 4F_1/2025 E. 3.1.1; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.1).
3.2. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Urteil erhebliche, bereits vorgebrachte Punkte nicht berücksichtigt habe, die für die Beurteilung der Zulässigkeit und Tragweite der Beschwerde wesentlich gewesen seien. Insbesondere habe das Bundesgericht übergangen, dass er seine fehlende persönliche Haftung, das Fehlen objektiver Beweise sowie die mangelnde persönliche Zuordnung und die Verfahrensmängel ausdrücklich thematisiert habe. Damit habe das Bundesgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sowie zu Unrecht seine persönliche Haftung und das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels gegen ihn angenommen.
Mit seinen Vorbringen vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG darzutun. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, welche Tatsachen konkret vom Bundesgericht übersehen worden sein sollen. Vielmehr wiederholt der Gesuchsteller bloss erneut seine Vorbringen, die er im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, und wirft dem Bundesgericht pauschal vor, diese Vorbringen übersehen zu haben. Dabei gibt er den Sachverhalt aus seiner Sicht wieder. Diese Vorbringen hat das Bundesgericht im angefochtenen Urteil ohne Weiteres berücksichtigt, es erachtete aber die strengen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde für offensichtlich nicht erfüllt und ist deshalb auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich nicht, inwiefern das Bundesgericht in diesem Zusammenhang eine erhebliche Tatsache übersehen haben soll.
Daran vermag im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren um anwaltliche Vertretung ersucht hat, nichts zu ändern. Denn wie dem Gesuchsteller mit Präsidialschreiben vom 29. Januar 2026 mitgeteilt wurde, lag es an ihm und nicht am Bundesgericht, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, der bei gegebenen Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden könnte. Dabei wurde der Gesuchsteller auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur innerhalb der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Tagen nachgebessert werden könnte (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller hat keine anwaltliche Vertretung bezeichnet und stattdessen am 6. März 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach Erlass des angefochtenen Urteils um eine Fristerstreckung zur Bezeichnung einer anwaltlichen Vertretung ersucht. Eine Nachbesserung der Beschwerdebegründung war daher ohnehin nicht mehr möglich. Insgesamt vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darzutun, weshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
4.
Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Beurteilung des Nichteintretens nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, wenn eine Partei rechtzeitig anwaltliche Unterstützung verlange, sich um eine Vertretung bemühe und eine Fristverlängerung beantrage. In diesen Vorbringen kann sinngemäss die Geltendmachung des Revisionsgrundes eines unbeurteilt gebliebenen Antrags im Sinne von Art. 121 lit. c BGG erblickt werden.
Der Gesuchsteller stellte zwar in seiner ursprünglich eingereichten Beschwerde keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 beantragte er jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Das Bundesgericht hat sich im angefochtenen Urteil nicht zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege geäussert. Dabei handelt es sich um ein Versehen; der erwähnte Antrag ist in der Tat unbeurteilt geblieben, womit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gegeben ist. Es bleibt daher zu beurteilen, ob für das Beschwerdeverfahren 4D_8/2026 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dabei ist unter anderem von einer Aussichtslosigkeit auszugehen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich prozessual unzulässig ist (BOVEY, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 64 BGG; GEISER, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 64 BGG; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 2.3.2; Urteile 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 E. 2; 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 4.2). Die Beschwerde des Gesuchstellers im Verfahren 4D_8/2026 erfüllt die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Demnach ist die Beschwerde offensichtlich prozessual unzulässig und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren von vornherein aussichtslos. Es ist daher abzuweisen.
5.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Dispositiv des Urteils 4D_8/2026 vom 24. Februar 2026 ist im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu vervollständigen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und das Dispositiv des Urteils 4D_8/2026 vom 24. Februar 2026 wird wie folgt ergänzt:
" Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. "
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler