Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_58/2025
Urteil vom 14. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mattle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 10. Februar 2025 (BO.2025.1-K3).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 21. August 2024 wies das Kreisgericht Rheintal eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage ab.
Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 21. August 2024 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 17. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Februar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, um die Eingabe mittels eines Rechtsvertreters detailliert begründen zu können.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. Februar 2025 zu laufen und endete am 17. März 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. März 2025, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch ist deshalb gegenstandslos.
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgeircht St. Gallen vom 10. Februar 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann