Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_137/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2024 (NP240021-O/U).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgerichts Zürich hiess mit Urteil vom 17. April 2024 im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin eingereichte Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens einer in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt Fr. 15'153.50 (nebst Zins und Kosten) im Umfang von Fr. 2'110.-- gut. Im Übrigen wies es die Klage ab und erteilte dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2023) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'043.50. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht erwog mit Beschluss vom 18. Juni 2024, die Berufung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb das Berufungsverfahren abzuschreiben sei.
Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Am 18. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 13'043.50 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.
2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, zumindest offensichtlich nicht hinreichend. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
3.
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
4.1. Auf die Rüge der Verletzung einfachen Bundesrechts, insbesondere von Art. 57 ZPO und Art. 132 ZPO, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da es sich hierbei nicht um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt (Erwägung 3.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von erst- und den zweitinstanzlichen Gerichtspersonen. Sie begründet diesen Vorwurf jedoch offensichtlich nicht hinreichend, indem sie pauschal fordert, dass diese Personen durch unparteiische und nicht voreingenommene Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen seien, die nicht für den Kanton Zürich arbeiten würden.
4.3. Auch im Übrigen erfüllen die Eingaben der Beschwerdeführerin die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie macht ausführliche theoretische Ausführungen zu verschiedensten Themen, rügt die Verletzung diverser Verfassungsnormen und verschiedener EMRK-Bestimmungen, stellt eine Vielzahl von Rechtsbegehren und verlangt darin unter anderem auch mehrfach, dass Gerichtsentscheide für nichtig zu erklären seien. Sie geht in ihren Eingaben indessen nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll, als diese ihre Berufungsschrift als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich qualifizierte.
4.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.