Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_311/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Mai 2026 (ZVE.2026.14).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht Muri die Klagen des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 und vom 20. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Es verpflichtete demgegenüber den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage des Beschwerdegegners, die von ihm bewohnte 2.5-Zimmer-Wohnung in V.________ innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vollständig zu räumen und zu verlassen. Im Übrigen wies es die Widerklage des Beschwerdegegners vom 4. September 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
Mit Verfügung vom 31. März 2026 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Mit Urteil 4A_165/2026 vom 4. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Verfügung vom 31. März 2026 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Mit Entscheid vom 26. Mai 2026 trat das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem dieser den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 26. Mai 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann