Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_295/2026
Urteil vom 3. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Anschluss an die Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai und 2. Juni 2026.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai und 2. Juni 2026 mit Eingabe vom 3. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 24. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 3. Juli 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Juli 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer