Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_259/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. April 2026 (ZK 26 48).
Erwägungen
1.
Mit Klage vom 30. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die weitere Verfahrensbeteiligte sei zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 155'571.25 zu bezahlen. Zugleich ersuchte er das Regionalgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Am 13. Januar 2026 wies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 9. April 2026 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner