Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_216/2026
Urteil vom 18. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp H. Haberbeck,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss; Sicherstellungspflicht,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 11. März 2026 (Z1 2026 6).
Sachverhalt
A.
Am 6. November 2023 bestätigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug einen von der A.________ AG (Beklagte; Beschwerdeführerin) abgeschlossenen Nachlassvertrag und setzte den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen an, um Klage am Ort des Nachlassgerichts einzureichen. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) hatte im Nachlassverfahren bestrittene Forderungen von gesamthaft Fr. 532'944.25 angemeldet. Ausserdem forderte die Einzelrichterin die Beklagte auf, die bestrittenen Forderungen gewisser Gläubiger - darunter jene des Klägers - innert 20 Tagen bei der Depositenanstalt des Kantons Zug zu hinterlegen. Die Beklagte hatte Gegenansprüche von Fr. 552'291.96 geltend gemacht und Verrechnung erklärt. Ihre Schadenersatzansprüche würden dem Guthaben des Klägers entsprechend per 22. Juli 2022 belastet.
B.
Am 23. November 2023 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Anerkennungsklage nach Art. 315 SchKG ein. Die Beklagte sei zu verpflichten, sechs bezifferte Forderungen nebst Zins anzuerkennen und entsprechend den Bestimmungen des Nachlassvertrages vom 22. Juni 2022 an den Kläger zu bezahlen (Fr. 193'177.70 und 33'333.33 Namenaktien der Beklagten). Die Beklagte anerkannte, die geltend gemachten Forderungen stimmten grundsätzlich mit ihren Büchern überein. Aufgrund verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers stünden ihr jedoch die Klageforderung übersteigende Gegenansprüche aus aktien- und vertragsrechtlicher Verantwortlichkeit zu, für die sie Verrechnung erkläre.
B.a. Am 1. Dezember 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, Fr. 532'944.25 entsprechend den Bestimmungen des Nachlassvertrages vom 22. Juni 2022 an den Kläger zu bezahlen, d. h. Fr. 193'177.70 in Form einer Bardividende und die Restforderung durch Übertragung von 33'333 Namenaktien der Beklagten an den Kläger. Es kam zum Schluss, die Klageforderungen seien mangels einer rechtswirksamen Verrechnungserklärung i. S. v. Art. 124 Abs. 1 OR nicht untergegangen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Gegenforderungen bestünden.
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 19. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. Nachdem von der Beklagten ein Kostenvorschuss verlangt worden war, und der Kläger beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, für seine mutmassliche Parteientschädigung eine angemessene Sicherheit zu stellen, wies die Beklagte darauf hin, sie sei wegen zwei Arrestverfahren derzeit nicht in der Lage, auf ihre Konten zuzugreifen. Sie stellte daher im Wesentlichen vorsorglich den Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht. Eventualiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte der Beklagten Frist an zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 17'500.-- (Dispositiv-Ziff. 2) und zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung des Klägers in der Höhe von Fr. 16'680.-- (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Sie sei im Verfahren vor Obergericht von der Entrichtung eines Gerichtskostenvorschusses sowie von der Sicherstellung der Parteikosten zu befreien. Ihre Gesuche, sie vor Bundesgericht von der Leistung des Gerichtskostenvorschusses zu befreien und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen, wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2026 ab, da keine besonderen Gründe (Art. 62 Abs. 1 BGG) vorlägen, die einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigten, und die Beschwerde aussichtslos erscheine. Auf das Gesuch, die Kostenvorschussverfügung vom 12. Mai 2026 in Wiedererwägung zu ziehen, trat das Bundesgericht am 1. Juni 2026 nicht ein. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
C.a. Zusammen mit der Einreichung der Prozessakten wies das Obergericht am 26. Juni 2026 darauf hin, die Beklagte habe im Berufungsverfahren den Kostenvorschuss und die allfällige Parteientschädigung geleistet. Es ersuchte darum, die Akten rasch zu retournieren.
C.b. Mit Eingabe vom 7. August 2026 nahm die Beschwerdeführerin dazu sinngemäss wie folgt Stellung: Im Berufungsverfahren seien der Kostenvorschuss und die allfällige Parteientschädigung von einem Nichtgesellschafter geleistet worden. Dies tangiere das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Dieses bestehe nach wie vor und sei aktuell, da sie infolge des Arrests keinen Zugriff auf ihre Aktiven habe. Diese Eingabe wird der Gegenpartei mit dem Entscheid zugestellt.
Erwägungen
1.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zuletzt genannte Voraussetzung steht hier nicht in Frage.
1.1. Der drohende, nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für die Beschwerdeführerin günstiger Endentscheid nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Anfechtbarkeit nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG setzt voraus, dass der Zwischenentscheid auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.2). Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben sein müssen (BGE 133 III 539 E. 4.3; zit. Urteile 5A_988/2019 E. 3.1; 2D_1/2007 E. 3.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der rechtsuchenden Partei darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 138 III 46 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels davon abhängig gemacht wird, dass die gesuchstellende Partei einen Kostenvorschuss (beziehungsweise hier zusätzlich noch einen Betrag zur Sicherstellung einer eventuellen Parteientschädigung) bezahlt (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_1039/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 1.2; zit. Urteil 5A_988/2019 E. 3.1; Urteil 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
1.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss und die allfällige Parteientschädigung der Gegenpartei geleistet hat. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2026. Der in der Beschwerde angerufene Nachteil, der geltend gemachte Anspruch könnte (bei Nichtleistung des Vorschusses sowie der Sicherheit) wegen fehlender Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) materiell nicht beurteilt werden, droht damit nicht mehr. In ihrer nachträglichen Eingabe vom 7. August 2026 äussert sich die Beschwerdeführerin zwar zu ihrem Rechtsschutzinteresse, zeigt aber nicht rechtsgenüglich auf, dass nach wie vor ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit nicht (mehr) hinreichend dargetan. Dieser Umstand ist im bundesgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, obwohl er erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist, da das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1) und diese nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, sondern - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung erfüllt sein müssen (zit. Urteil 2D_1/2007 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 1.2 hiervor).
2.
Die Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid sind im Urteilszeitpunkt nicht mehr erfüllt. Die Frage, ob trotz der Zahlung noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestanden hätte, braucht damit nicht behandelt zu werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Der Gerichtsschreiber: Luczak