Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_214/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Tinguely,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 16. März 2026 (102 2026 42).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies das Arbeitsgericht des Sensebezirks eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage ab.
Mit Urteil vom 16. März 2026 trat das Kantonsgericht des Kantons Freiburg auf eine vom Beschwerdeführer gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 18. September 2025 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 30. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann