Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_186/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Petazzi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 20. März 2026 (NG250022).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 erklärte das Mietgericht Zürich die von der Beschwerdegegnerin erklärte Kündigung in Abweisung der Klage des Beschwerdeführers für gültig und wies das Erstreckungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zudem hiess es die Widerklage der Beschwerdegegnerin gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, die 1-Zimmer-Wohnung im 1. OG an der U.________-Strasse xxx vollständig geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand innert fünf Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben.
Mit Beschluss vom 20. März 2026 bewilligte das Obergericht dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und wies sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Obergericht die Berufung des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 26. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann