Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_173/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 14. April 2026 (ZB.2026.18).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 3. März 2026 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die von ihm gemietete 3-Zimmer-Wohnung in U.________ bis spätestens 13. März 2026 zu räumen.
Mit Entscheid vom 14. April 2026 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine vom Beschwerdeführer gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 3. März 2026 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 19. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 22. und 24. April 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Mit Verfügung vom 29. April 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann