Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_166/2026
Urteil vom 21. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
II. Zivilabteilung Einzelrichter,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner,
B.________ GmbH,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht),
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung Einzelrichter,
vom 10. April 2026 (Z2 2026 15).
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 17. März 2026 reichte A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht des Kantons Zug ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen die B.________ GmbH (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) ein. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter. Er beantragte, der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verbieten, über die CH-Marke Nr. xxx "C.________" ganz oder teilweise zu verfügen, namentlich diese zu veräussern, zu übertragen, zu verpfänden, zu lizenzieren oder sonst mit Rechten Dritter zu belasten. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch keine weiteren Registeränderungen betreffend die CH-Marke Nr. xxx vorzunehmen oder zu bestätigen.
Mit Verfügung vom 20. März 2026 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts das Gesuch um superprovisorische Anordnung ab und stellte das Gesuch der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zu. Ferner forderte er den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten sowie den Streitwert zu beziffern. Mit Verfügung vom 2. April 2026 wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Mit Eingabe vom 3. April 2026 (Posteingang am 8. April 2026) ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2026 trat das Obergericht, Einzelrichter, auf das Massnahmebegehren nicht ein (Ziff. 1.1), weil offensichtlich keine örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte gegeben sei und sich die in Zürich domizilierte Gesuchsgegnerin auch nicht eingelassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit Doppelbegründung ab: Zum einen sei es von vornherein aussichtslos, da der Gesuchsteller nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass sich die Gesuchsgegnerin einlassen würde, zumal beide Parteien im Kanton Zürich ansässig seien. Zum andern sei keine Bedürftigkeit nachgewiesen. Entsprechend auferlegte es die mangels Bezifferung des Streitwertes und mit Blick auf den entstandenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1'200.-- festgesetzten Kosten dem Gesuchsteller (Ziff. 1.2 und 2.1).
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositivziffern 1.2 und 2.1 der Verfügung des Obergerichts vom 10. April 2026 seien aufzuheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und die ihm auferlegten Kosten von Fr. 1'200.-- seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung der Bedürfigkeitsbelege anzusetzen.
Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Innert der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine als "Zusatzeingabe/Präzisierung der Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein.
Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem das Obergericht des Kantons Zug auf ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in einer Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO nicht eingetreten ist. In einem solchen Fall gilt das Streitwerterfordernis nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und ein doppelter Instanzenzug entfällt (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG).
Die Vorinstanz wies im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren ab und auferlegte ihm die Kosten. Einzig dagegen richtet sich die Beschwerde.
1.2. Der angefochtene Massnahmeentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, da er nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangen ist (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG liegt namentlich auch dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf ein Massnahmegesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wird (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.1.2).
1.3. Da bei einem Massnahmeentscheid die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfällt, ist für eine selbständige Anfechtbarkeit erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei ist zu beachten, dass der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen sowie über die unentgeltliche Rechtspflege im entsprechenden Zwischenverfahren nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1 und 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2; Urteile 4A_389/2023 vom 15. September 2023 E. 3.3.2; 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.2; 4A_415/2010 vom 26. August 2010).
Folglich müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht und es springt auch nicht offensichtlich in die Augen. Von daher ist sehr fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.
2.
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 81 E. 1.3; 147 I 478 E. 2.4; 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; 134 II 244 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).
3.
Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der doppelten Begründung, dass das Massnahmebegehren aussichtslos erscheint (E. 4.1), und der Beschwerdeführer die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat (E. 4.2). Der Beschwerdeführer ficht beide Begründungen der Vorinstanz an und entspricht insofern seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4
in fine).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 9 BV und Art. 117 lit. b ZPO, die Vorinstanz habe sein Massnahmebegehren in willkürlicher Weise als aussichtslos beurteilt.
3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
3.3. Der Beschwerdeführer meint, Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sei "ausschliesslich nach den materiellen Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen". Er erblickt Willkür darin, dass die Vorinstanz den materiellen Anspruch, obwohl sie davon "volle Kenntnis" gehabt habe, nie inhaltlich beurteilt habe. Stattdessen habe sie "einen Verfahrensfehler (Einreichung beim unzuständigen Gericht) mit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs gleichgesetzt". Dies sei ein "klassischer Zirkelschluss" und eine willkürliche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV.
3.4. Diese Rüge geht fehl. Entgegen der unzutreffenden Meinung des Beschwerdeführers betrifft die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO die Erfolgsaussichten des "Rechtsbegehrens" der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei. Dieses kann sowohl aus materiellen als auch aus formellen Gründen, etwa mangels Zuständigkeit oder aufgrund des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung, scheitern. Erfüllt ein Rechtsbegehren die formellen Voraussetzungen nicht, kann ihm kein Erfolg beschieden sein, selbst wenn in der Sache möglicherweise Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers entbehrt daher der Grundlage. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend erkannt, dass das Massnahmebegehren zufolge örtlicher Unzuständigkeit von vornherein aussichtslos erschien, da der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das Verfahren einlassen würde, zumal beide Parteien in Zürich ansässig sind. Damit hatte die Vorinstanz unter dem Titel der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO den geltend gemachten materiellen Anspruch des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen, da auf das Massnahmebegehren jedenfalls mangels Zuständigkeit nicht einzutreten war.
Eine willkürliche Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO liegt nicht vor.
3.5. Die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hält bereits zufolge bundesrechtskonform beurteilter Aussichtslosigkeit des Massnahmenbegehrens des Beschwerdeführers stand. Damit erübrigt sich die Prüfung der Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Nachfrist zur Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt worden sei; Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV ), welche der Beschwerdeführer gegen die weitere Begründung der Vorinstanz vorträgt, wonach keine Bedürftigkeit nachgewiesen sei.
3.6. Ohne Auswirkung auf den angefochtenen Entscheid bleibt auch die Eventualerwägung der Vorinstanz, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werde, weshalb Aufwendungen vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. April 2026 ohnehin nicht erfasst wären. Da die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht gewährt wurde, entfällt von vornherein die Frage einer Rückwirkung. Mangels Entscheidrelevanz braucht auf die dagegen erhobene Rüge nicht eingegangen zu werden.
4.
Unbegründet sind die Vorwürfe widersprüchlicher bzw. treuwidriger Verfahrensführung, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsvoraussetzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt eingetreten werden kann.
4.1. Einen Verstoss gegen ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz bereits zwei Werktage nach Eingang seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Endentscheid gefällt habe, woraus er ableitet, dass keine sachgerechte Prüfung habe stattfinden können. Zudem sei die Mahnung zur Leistung des Kostenvorschusses vor Ablauf der ursprünglichen Frist versandt worden.
Ersterer Vorwurf ist haltlos, letzterer entbehrt bereits der tatsächlichen Grundlage, da er auf einer Behauptung zum Prozesssachverhalt beruht, die im angefochtenen Entscheid so nicht festgestellt ist und auf die deshalb nicht abgestellt werden kann (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.2. Schliesslich will der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 1 BV aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz das Massnahmegesuch der Beschwerdegegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt habe, obwohl sie davon ausgegangen sei, dass es offensichtlich an der örtlichen Zuständigkeit mangle.
Diese Argumentation übersieht, dass die Beschwerdegegnerin sich hätte einlassen können. Aus diesem Grund war es weder willkürlich noch widersprüchlich, sondern richtig, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt hat.
5.
Auf die Rüge, die Kostenauflage und die Festsetzung der Kosten auf Fr. 1'200.-- seien willkürlich, kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer kritisiert den diesbezüglichen Entscheid in appellatorischer Weise, zeigt aber nicht auf, inwiefern er geradezu unhaltbar wäre.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der B.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli