Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_136/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. März 2026 (1B 26 1).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 verpflichtete das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten, das Mietobjekt Loft Nr. xxx im 3. Obergeschoss inkl. Parkplatz Nr. xxx in der Tiefgarage der Liegenschaft U.________ in V.________ innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.
Mit Urteil vom 12. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern eine von der Beschwerdeführerin und vom Verfahrensbeteiligten gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. März 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 23. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann