Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_731/2025
Urteil vom 5. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Aebli,
Beschwerdeführende,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Ausgrenzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2025 (VWBES.2025.204).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1995) ist algerischer Staatsangehöriger. Sein am 7. Juni 2023 gestelltes Asylgesuch wurde am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen. Der Ausreisefrist vom 21. Dezember 2023 ist A.________ bis anhin nicht nachgekommen.
A.b. Am 29. November 2024 reichten A.________ und B.________ (geb. 1997) beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Aufenthaltsgesuch für A.________ zwecks Vorbereitung der Heirat ein. B.________ ist türkische Staatsangehörige, wuchs in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch wurde am 12. Juni 2025 abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhoben, bei dem das Verfahren derzeit noch hängig ist.
A.c. Am 12. März 2024 wurde A.________ wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) verurteilt.
Anlässlich einer Personenkontrolle am Bahnhof Solothurn vom 30. April 2025 konnte die Kantonspolizei Solothurn in den Effekten von A.________ diverse Betäubungsmittel feststellen. Am 26. Juni 2025 erging dazu ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen mehrfacher Übertretung und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern (DDI) am 8. Mai 2025 die Ausgrenzung von A.________ aus dem Kanton Solothurn für zwei Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wurde mit Urteil vom 12. November 2025 abgewiesen.
C.
Am 17. Dezember 2025 gelangen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2024 (recte 2025) sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn aufzuheben seien. Eventualiter sei die Ausgrenzung einzuschränken auf den Bahnhof oder die Stadt Solothurn oder auf das Gebiet des Kantons Solothurn mit Ausnahme der Stadt U.________. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das DDI, vertreten durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn, beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann; betreffend Begründung wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Ein- oder Ausgrenzung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c
e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_369/2025 vom 11. November 2025 E. 1.1; 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1). Da auch alle weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, 89 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Grundrechte sowie das kantonale Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1).
3.
Streitig und zu klären ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging und damit verbunden die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) aus dem Kanton Solothurn bestätigte.
4.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen Beteiligung am Drogenhandel geltend.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Die Vorinstanz hielt einerseits fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 12. März 2024 wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei, andererseits, dass aktuell gegen ihn ein Strafverfahren laufe, wobei ihm ein mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c i.V.m. lit. g BetmG) sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 30. April 2025, zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer sei am 30. April 2025 am Bahnhof Solothurn vor dem McDonald's angetroffen worden, einem notorischen Drogenumschlagsplatz im Kanton Solothurn. Gemäss Sicherstellungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer am 30. April 2025 grössere Mengen an Tabletten (4 Stück Pregabalin und 35 Stück Rivotril) sowie Betäubungsmittel (83 Gramm Haschisch und 4.8 Gramm Kokain) mit sich, welche er verkaufsfertig abgepackt in seiner Unterhose eingenäht gehabt habe. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe er diese abgepackten Tabletten und Betäubungsmittel lediglich für den Eigenkonsum erworben. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2025 habe der Beschwerdeführer überdies Einsprache erhoben, weshalb für ihn weiterhin die Unschuldsvermutung gelte.
4.3. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz übernehme ungeprüft und damit willkürlich die tatsachenwidrigen Feststellungen aus dem Strafbefehl, wonach die Betäubungsmittel verkaufsfertig in die Unterhosen eingenäht gewesen seien, vermögen sie keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat diese Sachverhaltselemente zwar aus dem Strafbefehl vom 26. Juni 2025 übernommen, gleichzeitig jedoch - auch unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung - die Aussage des Beschwerdeführers zum Eigenkonsum aufgenommen und willkürfrei beweisrechtlich gewürdigt (dazu E. 5.3.1 hiernach).
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind vorab eine Darstellung der eigenen Sichtweise, mithin appellatorischer Natur und damit unbeachtlich (E. 2.2 hiervor). Sie beschlagen zudem primär nicht die Sachverhaltsfeststellungen als solche, sondern die rechtliche Würdigung der vorgeworfenen Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Es bleibt damit beim vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.
Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, die von der Vorinstanz angeordnete Ausgrenzung sei unverhältnismässig und verletze Art. 74 AIG sowie Art. 8 EMRK.
5.1. Der Ausgrenzung kommt eine mehrfache Funktion zu: Sie dient einerseits dazu, gegen Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendigkeit besteht, ihn von bestimmten Orten fernzuhalten (BGE 144 II 16 E. 2.1; 142 II 1 E. 2.2).
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ist im Sinne einer Generalklausel offen formuliert; es ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Die Massnahme dient insbesondere dazu, Asylbewerber von der Drogenszene fernzuhalten (BGE 142 II 1 E. 2.2 und E. 4.4). Es genügt dabei, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährdet wird. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG greift nicht nur bei schwerster Gefährdung oder Delinquenz, sondern auch dann, wenn eine Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz von zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln ist (BGE 142 II 1 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch JANINE SERT, in: Stämpflis Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 74 AIG, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, sowie ANDREAS ZÜND, in: Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 74 AIG).
Im kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen ist die Ein- oder Ausgrenzung eine mildere Massnahme zum ausländerrechtlichen Freiheitsentzug (Art. 75 ff. AIG), darf aber wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten; die Massnahme erlaubt, die weitere Anwesenheit des Ausländers im Land zu kontrollieren und ihm gleichzeitig bewusst zu machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann (BGE 144 II 16 E. 2.1; 142 II 1 E. 2.2; Urteile 2C_369/2025 vom 11. November 2025 E. 3.1; 2C_200/2020 vom 25. März 2020 E. 5.1).
5.2. Die freiheitsbeschränkende Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung ist jeweils verfassungs- und EMRK-konform anzuwenden. Sie muss geeignet und erforderlich sein, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen und zu erleichtern. Sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.3; 135 II 105 E. 2.2.1; Urteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025 E. 3.2).
Wie stark die Einschränkung in der Bewegungsfreiheit ausfällt, hängt von der Grösse des ausgeschiedenen Gebiets ab. Die Eingrenzung ist dabei tendenziell die strengere Massnahme, da mit der positiven Zuweisung eines Gebiets das Bewegungsfeld einer Person stärker eingeschränkt wird, als wenn ihr wie bei der Ausgrenzung grundsätzlich sämtliche geografische Freiheiten, ausser dem Betreten des ausgeschiedenen Gebiets, zustehen (SERT, a.a.O., N. 2 zu Art. 74 AIG). Eine Ausgrenzung ist zulässig, um eine Person von einem Ort fernzuhalten, an dem sie bereits mehrfach delinquiert hat, um sie damit von (weiterer) deliktischer Tätigkeit abzuhalten (BGE 142 II 1 E. 4.4).
Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (BGE 142 II 1 E. 2.3; Urteile 2C_369/2025 vom 11. November 2025 E. 3.2; 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 3.1).
5.3. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Sie machen jedoch geltend, dass einerseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG nicht gefährdet sei, anderseits mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG die Ausgrenzung die Durchsetzung des Zieles, nämlich die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen, nicht erreichen könne, weil das Verfahren für die Ehevorbereitung sowie dasjenige um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung hängig sind.
5.3.1. Die Vorinstanz begründete die Ausgrenzung mit der wiederholten Drogendelinquenz des Beschwerdeführers und damit mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war und aktuell gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretungen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), sei eine begründete Störung bzw. Gefährdung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG gegeben. Dies gelte trotz Unschuldsvermutung, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beteiligung am Drogenhandel nicht erwiesen sein müsse; es genüge, wenn sich eine Person wiederholt in der Nähe einer Drogenszene - wie vor dem McDonald's beim Bahnhof Solothurn - aufhalte und allenfalls auch nur im Besitz von Drogen für den Eigenkonsum sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind, soweit sie sich gegen das Tatsachenfundament richten, vorab appellatorischer Natur und stehen teilweise in Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer ist nicht erst einmal in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten aufgefallen und er hielt sich an einer im Kanton Solothurn bekannten Drogenszene auf - was er letztlich auch nicht bestreitet. Nicht massgeblich ist, ob dies für den Eigenkonsum geschehen ist oder nicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Insofern ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden unbehelflich. Die Vorinstanz durfte gestützt auf den willlkürfrei festgestellten Sachverhalt ohne weiteres auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schliessen.
Vor diesem Hintergrund laufen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG wegen des laufenden Ehevorbereitungs- bzw. Bewilligungsverfahrens nicht gegeben seien, ins Leere. Die langen Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sind ohnehin unbeachtlich, da vorliegend die Ausgrenzung des Beschwerdeführers Streitgegenstand ist und nicht die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung besteht.
5.3.2. Soweit die Beschwerdeführenden unter dem Titel von Art. 8 EMRK eine EMRK-konforme Anwendung verlangen, verfängt dies insofern nicht, als sich die Beschwerdeführenden nicht auf ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben berufen können (vgl. zu den Voraussetzungen die Urteile 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1; 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 4.3). Die Beschwerdeführenden sind erst seit verhältnismässig kurzer Zeit ein Paar und haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; besondere finanzielle Verflechtungen sind weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts dieser Umstände ist bei der Paarbeziehung nicht von einem gefestigten Konkubinat und damit von Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. Urteil 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 5.1), weshalb Art. 8 EMRK keine Schutzwirkung entfaltet.
5.3.3. Art. 8 EMRK lässt weiter die Ausgrenzung auch nicht als unverhältnismässige Massnahme erscheinen, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen. Die Vorinstanz hat vielmehr bundesrechtskonform die Verhältnismässigkeit geprüft und bejaht (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) : Die Ausgrenzung des Beschwerdeführers dient der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels und ist geeignet, diesen von den notorischen Drogenumschlagplätzen im Kanton Solothurn fernzuhalten. Sie gilt zudem zu Recht auf dem gesamten Kantonsgebiet, da der Kanton verschiedene, auch wechselnde Drogenszenen kennt und sich der Beschwerdeführer nicht nur am Bahnhof Solothurn und damit in der Stadt Solothurn aufhält, wohnt doch die Beschwerdeführerin in U.________ (vgl. E. 5.2 des vorinstanzlichen Urteils).
5.3.4. Die angeordnete Ausgrenzung zeitigt unbestritten Auswirkungen auf die gelebte Beziehung der Beschwerdeführenden und dürfte die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht psychisch und finanziell belasten, sie schliesst aber ein Beziehungsleben nicht aus. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, während der zweijährigen Dauer der Ausgrenzung ihre Beziehung andernorts als am Wohnort der Beschwerdeführerin in U.________ zu pflegen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aktuell im Rückkehrzentrum in V.________ lebt und die Beschwerdeführerin in Asylunterkünften im Kanton Aargau arbeitet, sie bisher ohnehin keinen gemeinsamen Wohnort hatten. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Beziehungsleben in U.________ vermögen die mit der angeordneten Ausgrenzung verfolgten Ziele der Betäubungsmittelbekämpfung jedenfalls nicht zu überwiegen.
5.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz bundesrechtskonform die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG als erfüllt und die Ausgrenzung als verhältnismässig erachtet.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun