Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_729/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
handelnd durch seine Mutter A.________,
beide vertreten durch Lara Löw und/oder Igor Kagan, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Gymnasium C.________,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich.
Gegenstand
Nichtbestehen Aufnahmeprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. November 2025 (VB.2025.00519).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Aufnahme ins Langgymnasium im Kanton Zürich besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfung umfasst drei Prüfungsteile: 1) Deutsch - "Verfassen eines Textes", 2) Deutsch - "Sprachbetrachtung und Textverständnis" sowie 3) Mathematik. Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik.
Die Bewertung des ersten Prüfungsteils erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird die Erstkorrektur durch einen Mittelschullehrer vorgenommen, der sich bei der Bewertung an den Korrekturvorgaben und den allgemeinen Hinweisen zur Aufsatzkorrektur der Fachkommission Deutsch orientiert. Hernach erfolgt die Zweitexpertise durch einen Primarlehrer. Anschliessend findet eine Erwahrungssitzung statt, in der die Korrigierenden und Expertinnen die Aufsatzkorrekturen besprechen und beurteilen. Dabei werden die Aufsätze als "sehr gelungen, gut, genügend, ungenügend, etc." eingestuft und davon ausgehend vorläufig benotet. Darauf folgend wird die vorläufige Benotung unter Berücksichtigung des von der Fachkommission Deutsch im Januar 2025 vorgegebenen Notendurchschnitts für die Deutsch-Aufsätze pro Schule von 4.0 bis 4.25 im Langgymnasium in eine Note übertragen. Schliesslich werden die vorläufigen Notenschnitte der Korrekturgruppen überprüft und gegebenenfalls angepasst, um die Schnittvorgabe von 4.0 bis 4.25 gesamtschulisch zu erreichen.
Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote als dem Mittel aus den Noten in Deutsch und Mathematik im letzten regulären Zeugnis mindestens 4.75 beträgt.
A.b. B.________ absolvierte am 3. März 2025 am Gymnasium C.________ die Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Er wählte für den Prüfungsteil Deutsch - "Verfassen eines Textes" die Aufgabe, einen von drei vorgegebenen Ortsnamen auszusuchen und eine Geschichte darüber zu erzählen, wie der gewählte Ort zu seinem Namen gekommen ist. Der Aufsatz wurde mit der Note 3.25 bewertet. Zusammen mit dem anderen Prüfungsteil der Deutschprüfung, welcher mit 6.0 bewertet wurde, erreichte B.________ in der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch die Note 4.625. Im Fach Mathematik erhielt er die Note 3.25. Er hat eine Erfahrungsnote von 5,5. Dies ergibt einen Gesamtnotendurchschnitt von 4.72.
B.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte die Prorektorin des Gynasiums C.________ B.________s Mutter, A.________, mit, dass ihr Sohn an der Aufnahmeprüfung unter Einbezug der Vornoten einen Gesamtnotendurchschnitt von 4.72 erreicht habe, womit die Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Probezeit am Langgymnasium nicht erfüllt seien. Die dagegen von A.________ und B.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Schreiben der Prorektorin des Gynasiums C.________ vom 10. April 2025; Entscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 11. August 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Dezember 2025 gelangen A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025, die Anhebung der Note für den Prüfungsteil "Deutsch - Aufsatz" der Zentralen Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers von 3.25 auf 3.5, die Festsetzung des Gesamtdurchschnitts auf die Note 4.75, die Bewertung der Zentralen Aufnahmeprüfung 2025 als bestanden und die Aufnahme des Beschwerdeführers in die 1. Klasse des Gynasiums C.________. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die 1. Klasse des Gynasiums C.________ aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an das Gymnasium C.________ zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie den Erlass der Gerichtskosten.
Das Gymnasium C.________, die Bildungsdirektion des Kantons Zürich und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ).
1.3. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG).
1.3.1. Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruht. Wenn andere Aspekte im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 1.2; 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2; 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 1.2.1).
1.3.2. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden die Anhebung der für den Prüfungsaufsatz erteilten Note von 3.25 auf 3.5. Angefochten ist damit ausschliesslich das Ergebnis einer Fähigkeitsbewertung. Dafür steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen. Auf diese ist nicht einzutreten. Es steht aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. t BGG i.V.m. Art. 113 BGG).
1.4. Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dartun kann (Art. 115 lit. b BGG). Das rechtlich geschützte Interesse muss unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (BGE 147 I 89 E. 1.2.2; 136 I 229 E. 3.2).
1.4.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde sind Einzelnoten einer Gesamtprüfung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Anders verhält es sich nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, so namentlich die Möglichkeit, eine bestimmte Weiterbildung zu absolvieren, der Erwerb eines Diploms oder die Erlangung eines Prädikats, dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 196 zu Art. 83 BGG). In solchen Ausnahmekonstellationen kann der Betroffene ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote haben und somit zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 und E. 3; Urteil 2C_385/2024 vom 8. November 2024 E. 1.4.1).
1.4.2. Nach § 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1999 (MSG/ZH; LS 413.21) legt der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist unter anderem vom Bestehen einer Prüfung abhängig (Satz 3). Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik (§ 7 des Reglements des Kantons Zürich für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR/ZH; LS 413.250.1]) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4.75 beträgt (§ 12 AufnahmeR/ZH). Die Schülerinnen und Schüler haben insofern einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Langgymnasium, wenn sie die geforderte Notensumme erreichen. Damit haben sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufnahme in das Langgymnasium, sondern auch an der Ermittlung der an der Aufnahmeprüfung erzielten Noten. Der Beschwerdeführer ist daher zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert.
1.4.3. Die Beschwerdeführerin ist die Inhaberin der elterlichen Sorge über den Beschwerdeführer. Ihr steht die Vertretung ihres Sohnes von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie ist damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihres Sohnes berechtigt (vgl. Urteile 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.4; 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 88).
1.5. Im Übrigen wurde die Beschwerde unter Berücksichtigung der Fristen (Art. 100 Abs. 1, Art. 117 BGG ) rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) eingereicht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; Urteile 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 2.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 118 Abs. 2 BGG), was die Beschwerdeführenden präzise geltend zu machen haben (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; Urteil 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Soweit die Beschwerdeführenden die Ausführung der Vorinstanz, wonach es nicht möglich sei, ein detailliertes Korrekturschema für alle Aufsatzthemen vorzugeben, als offensichtlich falsche und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen, betrifft dies nicht den entscheiderheblichen Sachverhalt. Vielmehr legen die Beschwerdeführenden damit dar, nach welchen Kriterien und wie detailliert aus ihrer Sicht eine Prüfungskorrektur für einen Aufsatz aussehen sollte. Die Frage, wie etwas nach Ansicht der Beschwerdeführenden sein sollte bzw. hätte sein müssen, ist indes keine Frage des Sachverhalts. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Ob die Prüfungsbewertung das Begründungserfordernis erfüllt, ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu prüfen (dazu sogleich E. 4). Es bleibt somit beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung der Prüfungsnote, welche die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in das Langgymnasium zur Folge hat, Verfassungsrecht verletzte.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie werfen der Vorinstanz vor, die Prüfungsnote des Deutsch-Aufsatzes nicht begründet und ihre Parteivorbringen nicht berücksichtigt zu haben.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit entscheidrelevant - in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 150 III 223; 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt insbesondere die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass die Betroffenen sich über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Entscheide in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1; 146 II 335 E. 5.1).
Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde der Begründungspflicht nach, wenn sie den Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihnen erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 7.1; 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 4.2.2; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3).
4.2. Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum der Aufsatz mit der Note 3.25 und nicht mit einer höheren oder tieferen Note bewertet worden sei. Andererseits machen sie geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren Ausführungen zur Rechtsprechung sowie zur Vorgabe des Notenschnitts nicht auseinandergesetzt.
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Benotung des Aufsatzes basiere auf den erlassenen Prüfungsanforderungen und dem Kriterienraster für die Beurteilung des Prüfungsteils "Verfassen eines Textes", welches als Bewertungshilfe diene. Die Aufsatzbewertung sei dabei Ausfluss einer Gesamtbetrachtung und es bestehe ein grösserer Ermessensspielraum als bei den anderen beiden Prüfungsteilen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Die Vorinstanz begründet die Bewertung des Aufsatzes unter Bezugnahme auf die Begründung der Korrigierenden damit, dass Hauptkritikpunkt am Aufsatz sei, dass der Text die Aufgabenstellung inhaltlich völlig ungenügend umsetze. Er sei zu wenig auf das Thema hin ausgerichtet. "Höhepunkt" der Geschichte stelle nicht die Namensgebung dar, sondern der Mord am Protagonisten. Vieles am Geschehen sei dabei nicht plausibel, weil es nicht oder zu wenig hergeleitet werde. Der Aufbau der Arbeit sei ebenfalls "klar ungenügend". Der Beschwerdeführer habe seinen Text weder äusserlich (keine Absätze) noch, was den Grobaufbau betreffe, innerlich zu gliedern vermocht ("Text fehlt Struktur und enthält wenig Verknüpfungen"). Ein "Hauptteil" der Geschichte sei nicht erkennbar, mithin sei auch nicht klar, wo die "Einleitung" ende. Der "Schluss" enthalte die Erklärung des Dorfnamens, was im Hauptteil hätte angelegt werden müssen. Was die Stilistik des Aufsatzes anbelangt, fänden sich darin schliesslich durchaus Nebensatzkonstruktionen, gelungene Satzverknüpfungen wie auch variierte Satzanfänge. Auch die hie und da vorkommenden "gehobenen und differenzierten Wörter" seien in die Beurteilung einbezogen worden. Allerdings fänden sich auch Passagen, in denen nicht nur bis auf eine Ausnahme Hauptsätze einfach aneinandergereiht und die Sätze fast durchgängig in der Reihenfolge Subjekt-Prädikat begonnen würden, es werde "auch ungeschickt formuliert". Auch stilistisch überzeuge der Aufsatz deshalb nicht, während er, was Orthografie und Syntax betreffe, als "genügend" einzustufen sei ("Langer Text mit wenigen Fehlern"). Die daraus resultierende Bewertung sei in der Folge orientiert an der kantonalen Vorgabe zum Notenschnitt, die alle Schulen einhalten müssten, auf die Note 3.25 übertragen worden (angefochtener Entscheid E. 6.3.3).
Zur Berücksichtigung der Vorgabe eines kantonalen Notenschnitts erwägt die Vorinstanz, dieser sei wiederholt als zulässig erkannt worden und basiere entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf einem Quervergleich aller Aufsätze des Prüfungsjahrgangs einer Schule. Die verschiedenen Bewertungen würden lediglich in Relation zueinander gesetzt, um die Notenskalen an den kantonalen Schulen anzugleichen, da die verschiedenen Schulen sich in Bezug auf Qualität und Einordnung der Aufsätze regelmässig einig seien, in Bezug auf die Notenskala aber Unterschiede bestünden (angefochtener Entscheid E. 6.2.2).
4.4. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, wie die Note 3.25 für den Aufsatz zustande gekommen ist. Die Vorinstanz erklärt, worauf die Notenvergabe basiert, worin die Stärken und Schwächen des Aufsatzes liegen und dass die kantonale Notenvorgabe berücksichtigt wurde. Aus der Begründung geht klar hervor, welche Kriterien wie gewichtet wurden. Da das kreative Schreiben, wie es in diesem Prüfungsteil verlangt wurde, keine exakte Wissenschaft ist, verletzt es die Begründungspflicht nicht, wenn nicht ins letzte Detail ausdifferenzierte Kriterienkataloge mit dazugehörigen Bewertungstabellen zur Begründung herangezogen werden, wie es die Beschwerdeführenden sich gewünscht hätten. Auch diese vermitteln letztlich nur eine Scheingenauigkeit, da wiederum für jedes einzelne Kriterium begründet werden müsste, warum dieses mit welchem Prädikat bewertet wurde. Die Vorinstanz begründet detailliert, warum der Beschwerdeführer die Note 3.25 für den Aufsatz erhielt. Dies ermöglichte den Beschwerdeführenden, die Notenvergabe anzufechten. Die Vorinstanz war nicht gehalten, auch zu begründen, warum er keine andere Note erhalten hat. Die Vorinstanz musste sich ferner nicht mit der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführenden auseinandersetzen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör - abgesehen von der überraschenden Rechtsanwendung - nur die Auseinandersetzung mit tatsächlichen Vorbringen umfasst (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; Urteil 2C_520/2025 vom 22. April 2026 E. 3.1). Mit diesen, namentlich jenen zur kantonalen Notenvorgabe, hat sich die Vorinstanz offensichtlich befasst, als sie die Kritik der Beschwerdeführenden dazu aufnahm und erklärte, warum sie die Ansicht der Beschwerdeführenden verwarf ("entgegen den Beschwerdeführenden..."; vorstehend E. 4.3).
4.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
5.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorgabe eines zwingenden Notenschnitts und das Fehlen eines einheitlichen Bewertungssystems verletzten die Chancengleichheit. Sie rügen eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und eine Verletzung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildungseinrichtungen gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101).
5.1. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteile 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1). Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung (BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteil 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.3). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2; 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.2).
5.2. Die Vorinstanz erwägt unter Bezugnahme auf ihre bisherige Rechtsprechung, bei der Vorgabe des Notenschnitts handle es sich um eine Zulassungsbedingung zum Gymnasium, die die Eignung der Kandidaten betrifft. Es sei zulässig, die Anforderungen an den Übertritt ins Gymnasium zu erhöhen, jedenfalls soweit es um die üblichen Anforderungen an das schulische Wissen und Können der Bewerber gehe. Ebenso sei es zulässig, die für die Aufnahme erforderliche Punktezahl jeweils von Jahr zu Jahr - auch erst nach Vorliegen der Prüfungsresultate - neu festzulegen. Zentral sei, dass eine Verschärfung der Aufnahmebedingungen innerhalb des Konkretisierungsspielraums zur schulischen Eignung liege. Die Vorgabe eines einheitlichen Notenschnitts verstosse weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (angefochtener Entscheid E. 6.2.2). Grund für die Vorgabe bilde der Umstand, dass sich die verschiedenen Schulen über die Qualität und Einordnung der Aufsätze (unter den Besten, im Mittelfeld etc.) zwar in der Regel einig seien. In Bezug auf die Notenskala bestünden hingegen Unterschiede. Die Vorgabe eines Notendurchschnitts solle Abhilfe schaffen und insofern eine Gleichbehandlung der Kandidaten gewährleisten. Der tiefe Wert sei auf die hohen Erfahrungsnoten zurückführen, mit welchen die Kandidierenden in der Regel zur Aufnahmeprüfung antreten. Soll die Aufnahmeprüfung als Selektionsinstrument ihren Zweck erfüllen, seien die hohen Erfahrungsnoten mit einem tiefen Notenschnitt bei der Aufnahmeprüfung auszugleichen. Beim Sprach- und Mathematiktest erfolge dieser Ausgleich durch eine entsprechend schwierige Aufgabenstellung. Dies sei beim Deutschaufsatz nur beschränkt möglich, weshalb ein bestimmter Notenschnitt vorgegeben werde. Der Entscheid über einen einzelnen Aufsatz basiere aber nicht auf einem Quervergleich aller Aufsätze des Prüfungsjahrgangs einer Schule. Vielmehr würden die verschiedenen Bewertungen der Aufsätze einer Schule lediglich in Relation zueinander gesetzt (angefochtener Entscheid E. 6.2.2).
5.3. Im angefochtenen Entscheid ist keine Verletzung der Chancengleichheit zu entdecken. Die Prüfungsgestaltung ist für alle Kandidierenden dieselbe, alle erhalten dieselben Aufgaben, aus denen sie eine auswählen können, und der Ablauf der Prüfungen erfolgt für alle gleich. Gleichermassen werden alle Aufsätze von zwei Personen kontrolliert, die sich an denselben zentralen Korrekturvorgaben und allgemeinen Hinweisen orientieren und werden alle vorläufigen Aufsatzbewertungen an den vorgegebenen Notenschnitt angepasst, der wiederum für alle Schulen im Kanton derselbe ist (vorstehend Bst. A.a). Die Bedingungen für die Aufnahmeprüfung sind somit für alle Kandidierenden im Kanton gleich; es herrscht formale Gleichheit, welche alle Kandidierenden ermöglicht, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen. Daran ändert die Vorgabe eines Notenschnitts nichts. Dass aus der Berücksichtigung des vorgegebenen Notenschnitts eine schlechtere Note als ohne die Anpassung resultieren kann - was die Beschwerdeführenden sinngemäss rügen -, stellt keine Verletzung der Chancengleichheit dar, da dies alle Kandidierenden betreffen kann. Ohnehin legen die Beschwerdeführenden nicht dar, dass sich die Note des Beschwerdeführers durch die Berücksichtigung des Notenschnitts verschlechtert hat. Wenn der Grund der einheitlichen Notenvorgabe darin liegt, dass die Schulen die Noten anders verteilten, sich in der Bewertung aber einig seien, dient die kantonsweit einheitliche Notenskala der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler. Darin ist keine Verletzung der Chancengleichheit zu erblicken.
5.4. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, hängt die Note nicht allein von der Qualität der Aufsätze der anderen Schülerinnen und Schüler ab. Vielmehr wird jeder einzelne Aufsatz zunächst für sich genommen bewertet, bevor die Anpassung an den Notenschnitt und damit die vergleichende Beurteilung stattfindet (vorstehend Bst. A.a). Dies ist zulässig, da nicht der Quervergleich die Grundlage für den Entscheid über den einzelnen Aufsatz ist (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einheitliches Bewertungssystem fehlen und zu Chancenungleichheit führen sollte. Allein, dass sich die Beschwerdeführenden ein "verbindliches und einheitliches Bewertungssystem und eine Notenskala zur Überführung von Punkten in eine Note" wünschen, mit denen die vorläufige Bewertung "präzise einer der 21 möglichen Noten" zugeordnet werden kann, macht das geltende Bewertungssystem nicht zu einem, das keine Chancengleichheit gewährleistet. Die Aufsatzbewertung kann anders als die Prüfungen im Textverständnis und in der Mathematik nicht mit exakten Punkten bewertet werden. Diese ist vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, eine Gesamtbetrachtung. Dabei werden die zentral vorgegebenen Kriterien von den Korrigierenden beigezogen und dienen als Grundlage der Bewertung. Dies genügt zur Wahrung der Chancengleichheit. Erforderlich ist dafür auch nicht, wie die Beschwerdeführenden meinen, dass alle Korrekturen durch dieselben zwei Personen erfolgen müssten. Die Gleichheit der Korrekturen wird - im Rahmen des grossen Ermessensspielraums bei der Bewertung des kreativen Schreibens - durch die vorgegebenen Bewertungskriterien gewährleistet. Dass diese differenzierter ausgestaltet werden, wie es sich die Beschwerdeführenden wünschen, ist dafür zur Wahrung der Chancengleichheit ebenfalls nicht erforderlich. Die Rüge der Verletzung der Chancengleichheit ist damit unbegründet.
5.5. Soweit sich die Beschwerdeführenden zusätzlich auf das Recht auf Bildung und insbesondere den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Art. 14 KV/ZH) berufen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Diese Bestimmung beinhaltet lediglich den Anspruch, bei Vorliegen der intellektuellen und persönlichen Voraussetzungen zu einer Bildungseinrichtung (Volksschule sowie Mittel-, Berufs- und Hochschule) zugelassen zu werden (Urteil 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.4). Diese persönlichen Voraussetzungen sind aufgrund des Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Inwiefern aus dieser Norm dennoch ein verfassungsmässiger Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium bestehen sollte, begründen die Beschwerdeführenden nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2D_34/2007 vom 20. Juli 2007 E. 5).
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Vorliegend gibt es keinen Grund, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten ihres beschwerdeführenden Sohnes aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteile 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.2 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 8). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha