Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_728/2025
Urteil vom 6. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Vincenz Egger,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen, Rekurskommission Schule, Neugasse 25, 9004 St. Gallen,
Bildungsrat des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Übertritt in die Kleinklasse;
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 13. November 2025 (B 2025/80).
Sachverhalt
A.
C.A.________ (geb. 2015) trat per 1. August 2019 in den Kindergarten ein. Während der folgenden drei Jahre wurde sie - unter Einbindung einer Logopädin und eines schulischen Heilpädagogen - mit individuellen Lernzielen, Ergotherapie und Physiotherapie gefördert, weil sie in ihrer Entwicklung emotional, kognitiv und körperlich nicht dem Niveau ihrer Klasse entsprochen habe. Am 1. August 2022 trat C.A.________ in die erste Regelklasse der Primarschule im Schulhaus U.________ ein. Um die Förderziele zu erreichen, wurde sie weiterhin durch eine schulische Heilpädagogin und eine Klassenassistenz unterstützt.
B.
Am 25. März 2024 stellte der schulpsychologische Dienst der Stadt St. Gallen gestützt auf eine schulpsychologische Untersuchung den Antrag, C.A.________ ab dem Schuljahr 2024/2025 in der dritten Kleinklasse zu beschulen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 teilte die politische Gemeinde St. Gallen C.A.________ auf das Schuljahr 2024/2025 und längstens bis zum Ende der Primarschulzeit der Kleinklasse im Schulhaus V.________ zu.
Am 5. Juli 2024 wies die Rekurskommission Schule der politischen Gemeinde St. Gallen einen gegen die Verfügung vom 3. Mai 2024 erhobenen Rekurs der Eltern von C.A.________, A.A.________ und B.A.________, ab. Auch ein hiergegen beim Bildungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Bildungsrat) erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid Nr. 62 vom 19. März 2025).
Mit Urteil vom 13. November 2025 - nach der Einholung eines schulpsychologischen Gerichtsgutachtens vom 22. September 2025 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2025 - hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Verwaltungsgericht) eine gegen den Entscheid des Bildungsrates erhobene Beschwerde mit Blick auf die Kostenfrage teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1, erster und zweiter Satz). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1, dritter Satz). Ferner ordnete das Verwaltungsgericht an, dass C.A.________ ab 1. Februar 2026 die Kleinklasse im Schulhaus V.________ zu besuchen habe und dass die politische Gemeinde St. Gallen vor den Sommerferien 2026 eine Evaluation der Beschulungsform durchzuführen und gestützt darauf - unter Beachtung des Kindeswohls - über die Fortführung der Beschulung von C.A.________ in der Kleinklasse zu entscheiden habe (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem wurde auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Dispositiv-Ziff. 3) und wurden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4).
C.
Mit "Beschwerde" vom 17. Dezember 2025 gelangen die Eltern von C.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2025 sei im letzten Satz aufzuheben. Aufzuheben sei auch die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und ihre Tochter, C.A.________, sei weiterhin in der angestammten Regelklasse zu beschulen. Eventualiter sei die Beschulung erst ab dem Beginn des Schuljahres 2026/2027 nach den Sommerferien in der Kleinklasse durchzuführen und die politische Gemeinde St. Gallen sei anzuweisen, ab den Sommerferien 2026 eine Evaluation der Beschulungsform durchzuführen und gestützt darauf - unter Beachtung des Kindeswohls - zu entscheiden, ob die Beschulung von C.A.________ in der Kleinklasse fortzuführen sei.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 stellen A.A.________ und B.A.________ ergänzend ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Mit Formularverfügung vom 21. Januar 2026 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch entsprochen. Zudem wurden die weiteren Verfahrensbeteiligten und das Verwaltungsgericht eingeladen, allfällige Stellungnahmen zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bis zum 30. Januar 2026 einzureichen. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, dass Stillschweigen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung als Einverständnis ausgelegt wird.
Das Verwaltungsgericht verzichtet darauf, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission Schule der politischen Gemeinde St. Gallen und das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2025 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Streitig ist hier im Wesentlichen die Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführer in der Regelklasse oder in der Kleinklasse beschult werden soll. Da es somit nicht um das Ergebnis einer Fähigkeitsbewertung als solcher geht, sondern um die Frage, welche Beschulungsform den Fähigkeiten und Bedürfnissen des ausgewiesenermassen beeinträchtigten (vgl. E. 3.1 hiernach) Kindes angepasst ist, greift die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht (vgl. Urteile 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 1.1; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.1; 2C_892/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen.
1.2. Die Beschwerdeführer sind als Eltern einer schulpflichtigen Tochter zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB; Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4 f.; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 1.1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG ) eingereichte Beschwerde ist daher als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit "Beschwerde" tituliert - schadet den Beschwerdeführern nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; Urteil 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 1.3).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Da die Beschwerdeführer vorliegend keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen erheben, sondern es dabei belassen, punktuell appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorzutragen, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Mit ihrer Beschwerde reichen die Beschwerdeführer verschiedene Prüfungen zu den Akten, die C.A.________ seit der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2025 abgelegt habe. Die Prüfungen, die teils auf die Zeit vor, teils auf die Zeit nach dem Ergehen des vorinstanzlichen Urteils entfallen, können nachfolgend keine Berücksichtigung finden: Soweit es sich dabei nicht um im Vornherein unzulässige echte Noven handelt, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll, die betreffenden Beweismittel beizubringen.
3.
C.A.________ besucht bis anhin - aktuell im Rahmen der aufschiebenden Wirkung - die Regelklasse. Umstritten ist, ob der angeordnete, von der Vorinstanz bestätigte Wechsel in die Kleinklasse rechtmässig ist. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vor folgendem Hintergrund zu prüfen:
3.1. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 2.2 hiervor) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die insofern auf das umfassende schulpsychologische Gerichtsgutachten verweist, leidet C.A.________ an einem Systemkomplex, der zu geistigen und körperlichen/motorischen Beeinträchtigungen beim Lernen und damit in der Ausbildung führt (E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils). Sie hat deutliche Sprachschwierigkeiten und Beeinträchtigungen beim Mathematikerwerb, weist eine deutlich reduzierte sozial-emotionale Entwicklung auf und erzielte deutlich unterdurchschnittliche Resultate bei der sprachlichen Verarbeitung, der räumlichen Vorstellung und Umsetzung, dem nonverbalen, logischen Denken sowie der Merkfähigkeitsspanne. Hinzu kommen häufiges Selbstablenken, deutliche Einschränkungen bei der selbstständigen Umsetzung von Arbeitsanleitungen, Passivität im Unterricht und in der Pause, fehlender Anschluss an die Peergruppen, eine geringe Frustrationstoleranz im Sport und eine deutlich unterdurchschnittliche Feinmotorik. Ausserdem bewegt sich der IQ von C.A.________ im Bereich von 70 bis 78 und damit nur leicht über der Grenze zur Intelligenzminderung (E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).
3.2. Da es C.A.________ demnach aufgrund ihrer Beeinträchtigungen erschwert ist, sich auszubilden, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass sie eine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) aufweist.
4.
Die Beschwerdeführer rügen, die Umteilung von C.A.________ in die Kleinklasse stelle eine Diskriminierung dar; ihre Tochter werde aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt.
4.1. Nur weil C.A.________ "anders" sei, so die Beschwerdeführer, dürfe sie nicht Teil des (Regel-) Klassenverbundes bleiben, obschon ihre schulischen Leistungen dazu grundsätzlich ausreichen würden. C.A.________ erbringe in der Regelklasse gute bis sehr gute Leistungen, was beweise, dass sie dort am richtigen Ort sei und der Verbleib in der Regelklasse "mehr als geeignet" sei, um dem Kindeswohl angemessen zu begegnen. Daran ändere nichts, dass C.A.________s Freundesnetz nicht dem anderer Kinder entspreche und sie Prüfungssituationen - wie die meisten Kinder - als Belastung empfinde. In der Schule gehe es im Übrigen nicht nur um die Wissensvermittlung, sondern auch um die gesellschaftliche Entwicklung der Kinder, die durch den gemeinsamen, integrativen Unterricht gefördert werde. Mitunter aus diesen Gründen scheinen die Beschwerdeführer den von der Vorinstanz geschützten Klassenwechsel als nicht verhältnismässig und in zeitlicher Hinsicht nicht dringlich zu erachten.
4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1; Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.2; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 149 I 248 E. 7.2; 147 I 1 E. 5.2, 89 E. 2.1). Dabei muss im Einzelnen untersucht werden, ob die Differenzierung ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, zur Erreichung dieses Interesses geeignet und erforderlich ist und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 147 I 1 E. 5.2, 89 E. 2.1; 145 I 73 E. 5.1; Urteil 2C_299/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5.2.1).
4.3. Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss eine Nichtbeschulung in der Regelklasse bzw. eine Versetzung in die Kleinklasse qualifiziert gerechtfertigt werden. Massgebend ist das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4; 130 I 352 E. 6.1.3; Urteil 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.4). An einer qualifizierten Rechtfertigung fehlt es, wenn Kinder aufgrund schematischer Grundlagen generell ohne Prüfung im Einzelfall in die Kleinklasse oder Sonderschule versetzt werden, da pauschale Regelungen nicht geeignet sind, um vorrangig dem Kindeswohl bzw. den allfälligen besonderen Umständen des Einzelfalls in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.5; Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.4; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8).
Zur Anwendung der vorangehenden Grundsätze muss die zuständige Behörde den schulischen Bedarf des Kindes im Rahmen einer umfassenden Beurteilung ermitteln und gestützt darauf die (am besten) geeigneten sonderpädagogischen Massnahmen festlegen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (vgl. BGE 145 I 142 E. 7.6; 141 I 9 E. 5.3.4; Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 5.4; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.11).
4.4. Soweit die Rüge der Beschwerdeführer überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, erweist sie sich als unbegründet.
4.4.1. So beruht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der ausgewiesene Förderbedarf und das Kindeswohl von C.A.________ mit der Einteilung in die Kleinklasse besser gewahrt werden können als bei einer Fortführung der Beschulung in der Regelklasse, neben den Akten massgeblich auf einem eigens zu diesem Zweck eingeholten schulpsychologischen Gerichtsgutachten und den im Rahmen der mündlichen Verhandlung (anlässlich derer sowohl die Gutachterin als auch die Klassenlehrerin und die schulische Heilpädagogin befragt wurden) erlangten Erkenntnissen. C.A.________s individuelle Situation und ihre spezifischen Bedürfnisse wurden sorgfältig und umfassend abgeklärt. Nach einer eingehenden Würdigung hat sich die Vorinstanz der übereinstimmenden Empfehlung der Fachpersonen angeschlossen. Der vorinstanzlich bestätigte Schulwechsel lässt sich somit sachlich begründen, gewährleistet einen angemessenen und geeigneten Grundschulunterricht (vgl. Art. 19 BV; BGE 151 I 314 E. 5.1) und orientiert sich am Kindeswohl - verfolgt mithin gewichtige und legitime öffentliche Interessen.
4.4.2. Auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist zu bejahen: Ihre Eignung ergibt sich klar aus der Empfehlung der schulpsychologischen Gerichtsgutachterin, C.A.________ im Interesse des Kindeswohls "möglichst bald" in einer Kleinklasse zu beschulen. Nach der Ansicht der Fachpersonen ist bei einem Klassenwechsel namentlich zu erwarten, dass ihr Leistungs- und Leidensdruck abnimmt und es ihr in der Kleinklasse gelingen wird, mehr zu partizipieren und somit auch bessere Schritte in ihrer Selbstständigkeits- und Persönlichkeitsentwicklung zu erzielen. Des Weiteren sind die pädagogischen Mittel in der Regelklasse ausgeschöpft (besondere Begleitung durch Klassenlehrperson, schulische Heilpädagogin, Assistenz seit dem Kindergarteneintritt, Logopädie und differenzierte Förderplanung); zudem ist die Kleinklassenbeschulung im Vergleich zu einer Sonderbeschulung das mildere Mittel, womit die Erforderlichkeit der Massnahme ebenfalls gegeben ist. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Kleinklassenbeschulung laufend zu evaluieren sein wird und, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, eine Rückversetzung in die Regelklasse erfolgen kann, erweist sich die Umteilung schliesslich auch als zumutbar. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Argumente - insbesondere die punktuell guten bis sehr guten schulischen Leistungen von C.A.________ - hat die Vorinstanz schlüssig und sorgfältig eingeordnet (z.B. indem sie erklärte, dass C.A.________ dank der starken Unterstützung und Kontrolle durch die Mutter auswendig Gelerntes kurzfristig gut abrufen könne, aber Schwierigkeiten beim vernetzten oder leicht veränderten Denken habe; vgl. E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils), ihnen aber zu Recht keine entscheidende Stellung eingeräumt. Auch der von der Vorinstanz veranschlagte (inzwischen aber verstrichene und daher neu festzulegende) Zeitpunkt des Übertritts ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
4.5. Folglich hat die Vorinstanz in zulässiger Weise an ein verpöntes Merkmal angeknüpft. Die Ungleichbehandlung aufgrund der Behinderung erscheint qualifiziert gerechtfertigt. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, womit die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere stösst.
5.
5.1. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen ist.
5.2. Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun