Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_628/2025
Urteil vom 5. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Herr Dominik Adam,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg,
Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 25. September 2025 (601 2025 74).
Sachverhalt
A.
B.________ (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt derzeit im Kosovo.
A.a. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin wurde ihm am 12. August 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 wurde diese Ehe geschieden. In der Folge verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg am 3. Mai 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________ infolge Straffälligkeit und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg blieb erfolglos.
A.b. Am 7. Dezember 2016 wurde B.________ vom Gericht des Greyerzbezirks wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Das Strafurteil erwuchs nach zurückgezogener Berufung am 22. November 2017 in Rechtskraft.
A.c. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 19. Februar 2019 ein Einreiseverbot bis zum 18. Februar 2024 gegen B.________; am 5. März 2019 wurde er aus der Schweiz ausgewiesen.
A.d. Am 6. Januar 2020 heiratete B.________ im Kosovo die Schweizer Staatsangehörige A.________ (geb. 1991).
A.e. Die Staasanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte B.________ mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 wegen illegaler Einreise in die Schweiz, begangen am 29. Dezember 2021, zu einer unbedingten Busse von Fr. 300.-- sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
Am 14. August 2024 beantragten B.________ und A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg wies das Gesuch mit Entscheid vom 22. April 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos; das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2025 ab.
C.
B.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gelangen am 29. Oktober 2025 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgericht des Staats Freiburg vom 25. September 2025 sei aufzuheben; das Gesuch um Familiennachzug für B.________ sei zu bewilligen; seine Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme; das Amt für Migration und Bevölkerung verweist auf seine Stellungnahme beim Kantonsgericht bzw. auf die entsprechende Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid. Das SEM lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin 1 ist Schweizer Staatsbürgerin, weshalb sich der Beschwerdeführer 2 in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch aus Art. 42 AIG beruft. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
1.2. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewichtet; sie legen - entgegen ihrer Begründungspflicht - indessen nicht verfassungsbezogen dar, dass und inwiefern dies der Fall sein soll. Die vorliegende Eingabe erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit die Beschwerdeführenden das angefochtene kantonale Urteil bloss kommentieren - d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt in offensichtlicher Weise unzutreffend festgestellt hätte -, ist ihre Eingabe unzureichend substanziiert. Es genügt vor Bundesgericht nicht, bloss die eigene Auffassung ohne Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu wiederholen und lediglich ein willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau, nachdem seine frühere Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, er aus der Schweiz weggewiesen und wegen seiner schweren Straffälligkeit mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt worden ist (vgl. vorne Bst. A.b, A.c).
4.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kein Anspruch nach Art. 42 AIG besteht allerdings im Falle rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung und beim Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe stellt einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Längerfristig ist eine Freiheitsstrafe, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie jede staatliche bzw. ausländerrechtliche Massnahme muss die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht im Übrigen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (dazu unten E. 4.2; BGE 139 I 145 E. 2.2 und E 2.4; Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.1; 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1).
4.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen), soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1). Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.2; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.2;).
4.3. Eine strafrechtliche Verurteilung und eine deshalb verfügte Entfernungsmassnahme verunmöglichen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.3; 2C_189/2024 vom 4. November 2024). Soweit die betroffene Person in den Kreis der nachzugsberechtigten Personen fällt und es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in deren Heimat zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, sofern die betroffene Person sich bewährt und für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Dauer aufrechterhalten wurde (vgl. Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.3; 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.4. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers bei der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind. Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, desto eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.3; 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.2; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.5. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.5; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.6. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Vielmehr muss die Behörde eine neue, umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf bzw. der ersten Nichtverlängerung in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf bzw. der früheren Nichtverlängerung in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (vgl. Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.6; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.4; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 3.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5).
4.7. Steht die Erteilung einer Bewilligung an eine Person im Raum, der in der (jüngeren) Vergangenheit aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen das Aufenthaltsrecht in der Schweiz bereits einmal entzogen worden ist, dürfen die kantonalen Behörden eine gewisse Zurückhaltung bei einer (Wieder-) Erteilung eines Aufenthaltsrechts üben, hat sich doch in der Vergangenheit bereits einmal eines der in den Widerrufsgründen aufgeführten Risiken verwirklicht. Es muss insgesamt davon ausgegangen werden können, dass sich die schlechten Erfahrungen der Vergangenheit nicht wiederholen (Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3).
5.
5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, Freiheitsberaubung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilte Beschwerdeführer 2 die besonders hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der persönlichen Freiheit verletzt hat. Dies in massiver Weise, mithin mit einem schweren Verschulden, hat er doch gemäss Urteil vom 7. Dezember 2016 während 20 Monaten innerhalb seiner Beziehung zur damaligen Ehefrau ein Klima des Terrors geschaffen, was diese erheblich daran gehindert hat, wieder in ein normales Leben zurückzufinden, und ist er darüber hinaus auch gegenüber deren Eltern straffällig geworden. Weiter sei er nach eigenen Angaben während seiner Haft disziplinarisch sanktioniert worden (Besitz von illegalen Gegenständen sowie eines Mobiltelefons). Schliesslich sei er mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz verurteilt worden. Das öffentliche Fernhalteinteresse wurde weiterhin als sehr gewichtig und die privaten Interessen überwiegend beurteilt.
5.2. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Interessengewichtung: Der Beschwerdeführer 2 hat unbestritten besonders hohe Rechtsgüter verletzt. Hierfür wurde er zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem 5-jährigen Einreiseverbot in die Schweiz belegt. In der Zeit des Strafvollzuges wurde er disziplinarisch sanktioniert sowie hat er das ihm auferlegte Einreiseverbot kurz nach seiner Wegweisung aus der Schweiz missachtet (vgl. vorstehend Bst. A.e). Beides zeugt von einer mangelnden Einsicht in sein strafrechtlich relevantes Verhalten und ist mit Blick auf eine mögliche (hohe) Rückfallgefahr zu berücksichtigen. Die Verurteilung zu den schweren Straftaten liegt zwar längere Zeit zurück, aber der Beschwerdeführer 2 hat sich keineswegs, wie es zu erwarten gewesen wäre, in der nachfolgenden (kurzen) Zeit tadellos verhalten.
5.3. Keine andere Einschätzung lässt das vor der Vorinstanz eingereichte und von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene "psychiatrische Gutachten" vom 10. Juli 2024 zu: Die Vorinstanz wertete dieses als ärztlichen Kurzbericht, der angesichts der Kürze sowie mangels fundierter Untersuchungsmethoden nur von geringem Aussagegehalt betreffend Rückfallgefahr sei. Was die Beschwerdeführenden dagegen unsubstantiiert vorbringen (vgl. vorstehend E. 2.3) verfängt nicht. Die Psychiaterin hält in ihrem wenige Zeilen umfassenden Bericht lediglich gestützt auf eine einmalige Befragung des Beschwerdeführers 2 fest, dass dieser gemäss Anamnese im Alter von 25 Jahren "einige Probleme mit dem Gesetz hatte, die er zum damaligen Zeitpunkt nicht kontrollieren konnte", die er jedoch mittlerweile bereuen würde und dass er seit der Entlassung aus dem Gefängnis und der Rückkehr in den Kosovo seinen Alltag wieder aufgenommen habe. Das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers 2 sei in Ordnung und der Gemütszustand gut; es würden im Denken und im Wahrnehmungsbereich keine psychopathologischen Veränderungen auftreten und er sei weder selbst- noch fremdgefährdend. Wie von der Vorinstanz festgestellt, lassen sich daraus keine Schlüsse für die zu beurteilende Rückfallgefahr ziehen.
5.4. Es ist mit der Vorinstanz vielmehr einig zu gehen, dass vor dem Hintergrund der schweren Delikte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter sowie des keinesfalls tadellosen Verhaltens während des Strafvollzuges und des im Jahre 2022 ergangenen Strafbefehls wegen Verstosses gegen das Einreiseverbot eindeutig weiterhin von einem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verurteilung aus dem Jahre 2016 stammt und sich der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in den Kosovo ins dortige Leben integriert zu haben scheint. Der Verstoss gegen das Einreiseverbot lässt sich nicht - wie dies die Beschwerdeführenden dartun - mit der grossen Sehnsucht nach der Ehefrau (während der Corona-Zeit) als "geringfügiges Verhalten" qualifizieren. Dem Beschwerdeführer 2 musste vielmehr bewusst sein, dass von ihm ein in jeder Hinsicht tadelloses Verhalten erwartet wird. Dass ihm dies nicht gelingt bzw. er nicht gewillt ist, dies zu leisten, hat er nicht zuletzt mit seinem Verstoss gegen das Einreiseverbot gezeigt. Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Umstände liegt damit klarerweise nicht vor (vgl. vorstehend E. 4.6).
5.5. Die Beschwerdeführenden haben zudem bereits kurz nach Ablauf der 5-jährigen Frist ein Gesuch um Familiennachzug und damit um Neubeurteilung eines Anspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein Anspruch auf eine Neubeurteilung war damit gegeben und von der Vorinstanz anerkannt, zieht jedoch noch nicht zwingend eine Bewilligungserteilung nach sich. Angesichts der schweren Straffälligkeit wie im vorliegenden Fall darf die (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückhaltend ausgeübt werden, ohne dass eine Nichterteilung als unverhältnismässig erscheint (vgl. vorstehend E. 4.7). Der negative Bewilligungsentscheid kommt auch nicht einer unbeschränkten Nichtzulassung in der Schweiz gleich, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen.
Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neubeurteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.5 sowie die im Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.4 wiedergegebenen Kasuistik). Es muss insgesamt davon ausgegangen werden können, dass sich die schlechten Erfahrungen der Vergangenheit nicht wiederholen, was vorliegend nicht der Fall ist: Angesichts der schweren Delinquenz besonders hohe Rechtsgüter wie die sexuelle Integrität und die persönliche Freiheit betreffend ist der Beschwerdeführer 2 gefordert, ein gänzlich tadelloses Verhalten an den Tag zu legen. Hiervon zeugen weder die disziplinarischen Sanktionen während des Strafvollzuges noch der Strafbefehl betreffend Verstoss gegen das Einreiseverbot aus dem Jahre 2022. Vielmehr sind sie Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer 2 nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung und die ihm auferlegten Regeln zu halten.
5.6. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind (teilweise) gewichtig, jedoch das öffentliche Fernhalteinteresse nicht überwiegend: Der Beschwerdeführer 2 hat den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, geht dort einer Erwerbstätigkeit nach und ist in ein soziales Umfeld eingebunden. Der einzige enge soziale Kontakt in die Schweiz ist die Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 1 wiederum verfügt als Schweizer Staatsbürgerin in der Schweiz über eine gefestigte soziale, berufliche sowie wirtschaftliche Situation und entsprechend über einen Anspruch, ihr Erwerbs- und Eheleben in der Schweiz zu führen. Ihr ist es konventions- und verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres zuzumuten, ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer 2, in den Kosovo zu folgen (vgl. vorstehend E. 4.2). Massgeblich für die Bewertung ihrer privaten Interessen ist jedoch, dass ein mögliches Leben im Kosovo ihr auch nicht
a priori unzumutbar ist: Sie wurde dort geboren und hat dort ihre ersten fünf Lebensjahre verbracht, ausserdem spricht sie die Sprache. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie aufgrund ihrer familiären Wurzeln und über ihren Ehemann, den Beschwerdeführer 2, den sie am 6. Januar 2020 im Kosovo geheiratet hat, weiterhin starke Bezüge zum Kosovo aufweist und über enge Beziehungen dorthin verfügt. Zudem musste sie bei der Eheschliessung am 6. Januar 2020 damit rechnen, ihr Eheleben unter Umständen bis auf Weiteres nicht in der Schweiz führen zu können (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; Urteile 2C_617/2024 vom 18. März 2025 E. 5.3; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.3.1; 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3). Es ist ihr zuzumuten, bis auf Weiteres ihre Ehe wie bis anhin besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel zu leben oder ihrem Ehemann (zeitweise) in den Kosovo zu folgen.
5.7. Insgesamt überwiegt das weiterhin sehr gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung eindeutig. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann von einer unverhältnismässigen Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen keine Rede sein. Das angefochtene Urteil erweist sich als bundes- und konventionsrechtskonform. Es ist keine rechtserhebliche Veränderung der Umstände seit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersichtlich, die heute eine erneute Bewilligungserteilung gebieten würde. Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha