Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_262/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Ausreisefrist, prozeduraler Aufenthalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. April 2026 (III 2025 228).
Sachverhalt
A.
A.A.________ (geb. 1990) ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste am 1. Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt 1996 eine Niederlassungsbewilligung. Zwischen 2010 und 2021 wurde er zwölfmal wegen einer Vielzahl von Delikten und/oder mehrfacher Begehung schuldig gesprochen. Er erwirkte über die Zeit insgesamt Freiheitsstrafen von 31 Monaten, Geldstrafen von 335 Tagessätzen und Bussen von Fr. 4'400.--. Nachdem er dreimal ausländerrechtlich verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Schwyz am 4. November 2022 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 bestätigt. Das Migrationsamt setzte ihm daraufhin letztmals eine Ausreisefrist bis 31. Oktober 2025.
B.
Am 5. September 2025 heiratete A.A.________ B.A.________ (geb. 1983), die Staatsangehörige von Kroatien ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 15. September 2025 stellten die beiden ein Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung für A.A.________ im Familiennachzug gemäss FZA (SR 0.142.112.681). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte das Migrationsamt den beiden mit, dass A.A.________ aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids die Schweiz unverzüglich zu verlassen und den Entscheid über das hängige Bewilligungsgesuch um Familiennachzug im Ausland abzuwarten habe. Die dagegen beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 abgewiesen; er ordnete an, dass A.A.________ die Schweiz per sofort zu verlassen habe. Dieser Beschluss wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 24. April 2026, Dispositiv-Ziffer 1 und 2, bestätigt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Mai 2026 gelangen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Ziffern 1 und 2 und die Erlaubnis, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz während des hängigen FZA-Bewilligungsverfahrens zu gestatten.
Mit Formularverfügung vom 8. Mai 2026 wurde antragsgemäss angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Das Migrationsamt beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
In Kenntnis der Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 17 AIG (Dispositiv-Ziffer 1) ab. Zu beurteilen ist damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteile 2C_463/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1.4; 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 1.2). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Sache offensteht (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.2).
1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der Ehe mit der Beschwerdeführerin, die EU-Bürgerin ist, in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA stützen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der den Beschwerdeführenden droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1).
Die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. Urteile 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 1.3; 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts kann bei einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Urteil 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.3.1). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend den prozeduralen Aufenthalt zulässig.
1.4. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Beim vorliegenden Zwischenentscheid über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts (Art. 17 AIG) handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 4.2; 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1). Diese prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob sie verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_463/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.1). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es gilt aber die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Zwischenentscheid in einem Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit dem Zwischenentscheid verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, für die Dauer des Verfahrens bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu bleiben.
3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts - auch im Anwendungsbereich des FZA - richte sich nach Art. 17 AIG. Demgemäss könne der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens bewilligt werden, sofern der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle. Die Vorinstanz kam nach summarischer Prüfung zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Delinquenz einen Widerrufsgrund gesetzt, es bestehe nach wie vor Rückfallgefahr und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen rechtskräftigem Bewilligungswiderruf und Eheschliessung lege das bloss formelle Bestehen der Ehe zur Sicherung des Aufenthaltstitels nahe. Nachdem sich die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts aus Sicht der Vorinstanz auch als verhältnismässig erwies, bestätigte sie den abschlägigen Entscheid des Regierungsrates.
3.2. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen wie vor der Vorinstanz zusammengefasst vor, FZA-Bewilligungen hätten nur deklaratorischen Charakter, Art. 17 AIG sei im Geltungsbereich des FZA nicht anwendbar, vom Beschwerdeführer gehe keine Rückfallgefahr aus, und bei der geschlossenen Ehe handle es sich nicht um eine Scheinehe.
3.3. Die Beschwerdeführenden erheben damit keine Verfassungsrügen im Sinne von Art. 98 BGG. Sie rügen lediglich die Anwendung von Gesetzes- (AIG) bzw. Völkerrecht (FZA). Inwiefern die Vorinstanz aber verfassungsmässige Individualrechte (vgl. vorstehend E. 2.1) verletzt haben sollte, legen sie nicht dar. Sie rügen keine Verfassungsverletzung, namentlich weder eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK noch eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Da es der Beschwerde damit an einer qualifizierten Verfassungsrüge fehlt, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und ist nicht in der Sache zu prüfen. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.1).
3.4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha