Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_449/2026
Urteil vom 10. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Abteilung Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 3. Juli 2026 (VG.2026.00052).
Erwägungen
1.
1.1. Die peruanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 10. März 2023 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 26. Juli 2026 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 25. November 2025 widerrief die Abteilung Migration des Kantons Glarus die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete ihre Wegweisung innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus am 24. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 3. Juli 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf eine gegen den Entscheid des Departements vom 24. März 2026 gerichtete Beschwerde von A.________ wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 3. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 3. Juli 2026 aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sei und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Beschwerde materiell zu prüfen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, damit ihre prozessuale Stellung bis zum Abschluss des Verfahrens gewahrt bleibe sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthaltsstatus bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, namentlich gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20), ist deshalb nicht weiter einzugehen.
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die 30-tägige Frist für die Anfechtung des Entscheids des Departements (Art. 89 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/GL; GS III G/1]) mit dessen Zustellung am 27. März 2026 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a VRG/GL am 11. Mai 2026 geendet habe. Die von der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 aufgegebene Beschwerde sei daher verspätet. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar am 28. April 2026 versucht habe, eine Beschwerde per E-Mail einzureichen, was jedoch für die Wahrung der Frist nicht genüge. Darauf sei sie vom Verwaltungsgericht namentlich in einer E-Mail vom 30. April 2026 und somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen worden. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds geprüft und verneint. In der Folge ist die Vorinstanz auf die Eingabe infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten.
2.4. Die angefochtene Verfügung ist somit gestützt auf kantonales Recht ergangen, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin, die - soweit ersichtlich - die verspätete Einreichung ihres Rechtsmittels nicht bestreitet, hätte somit substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dartun müssen, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist. Dies tut sie allerdings nicht. Vielmehr äussert sie sich über weite Strecken zum Sachverhalt bzw. zur Verfahrensgeschichte, zu ihrer persönlichen Lebenslage bzw. zum Gesamtkontext ihrer Beschwerde und legt ausführlich dar, dass sie sich stets nach Treu und Glauben verhalten, die Rechtsordnung eingehalten und mit den Behörden kooperiert habe. Konkrete, hinreichend substanziierte Rügen sind indessen nicht erkennbar.
So genügt es grundsätzlich nicht, zu behaupten, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Belastungen, mit welchen die Beschwerdeführerin angeblich konfrontiert worden sei, vorgenommen oder sie habe ihr positives Verhalten nicht hinreichend berücksichtigt, um substanziiert darzutun, dass das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 I 160 E. 3; 140 III 264 E. 2.3) oder das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem es das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds verneint hat. Ebensowenig erfüllen oberflächliche Ausführungen, wonach die Anwendung der Verfahrensvorschriften einer sorgfältigen Interessenabwägung bedürfe und nicht in einer Weise erfolgen dürfe, die jede gerichtliche Überprüfung verunmöglicht, die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2), wozu auch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) gehören, auf welche sich die Beschwerdeführerin (sinngemäss) beruft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass diese Garantien nur im Rahmen der anwendbaren Verfahrensregeln gelten und es nicht verbieten, das Eintreten auf einen formellen Rechtsbehelf von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, so namentlich der Beschwerdefrist, abhängig zu machen (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.2).
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der Verhältnismässigkeit rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Letztere kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz darstellt, welcher vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4; Urteile 2C_102/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2; 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Wie bereits dargelegt, lassen sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine substanziierten Willkürrügen entnehmen.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov