Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_416/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Alfred Ngoyi Wa Mwanz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/ETFA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Mai 2026
(VB.2026.00015).
Erwägungen
1.
1.1. Der senegalesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) reiste am 23. Februar 2024 in die Schweiz ein und heiratete am 26. April 2024 eine hier niedergelassene französische Staatsangehörige. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Mai 2024 eine bis am 25. April 2029 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 20. November 2024 stellte das Bezirksgericht Winterthur im Eheschutzverfahren fest, dass A.________ und seine Ehefrau seit dem 2. November 2024 getrennt leben.
Am 22. August 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 31. Mai 2026 ab.
1.3. A.________ erhebt mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 10. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. der Gerichtskosten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass.
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen französischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, die nach wie vor gültig ist und mithin weiterhin Rechtswirkungen entfaltet. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; vgl. u.a. Urteil 2C_348/2025 vom 20. August 2025 E. 2).
3.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.4. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seit dem 2. November 2024 nicht mehr gelebt werde. Folglich könne seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden, da die Voraussetzungen, welche den Anspruch begründen, nicht mehr erfüllt seien (vgl. Art. 23 VFP [SR 142.203] i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG [SR 142.20]; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteil 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3). Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, sodass der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass seine Eingliederung in der Heimat stark gefährdet sei, sodass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls ausser Betracht falle. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs geprüft und bejaht.
3.5. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Recht verletze und erhebt in diesem Zusammenhang auch keine Rügen. Da rechtliche Mängel auch nicht offensichtlich sind, besteht kein Anlass, auf die Widerrufsfrage weiter einzugehen (vgl. E. 3.3 hiervor).
3.6. Weiter anerkennt der Beschwerdeführer, dass seine eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und dass er folglich keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten kann.
3.7. Indessen macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend. In diesem Zusammenhang bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet sei, da er dort alles verkauft habe, um in seine Ehe zu investieren. Zudem habe er im Senegal keine Angehörige, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten.
Diese allgemeinen Behauptungen genügen indessen - auch mit Blick auf die kurze Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz - nicht, um in vertretbarer Weise darzutun, dass ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bestehen könnte (vgl. dazu u.a. BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1) bzw. dass die Vorinstanz einen entsprechenden Bewilligungsanspruch in bundesrechtswidriger Weise verneint hätte.
Soweit er ferner auf Art. 58a AIG bzw. auf seine angeblich gelungene Integration hinweist, verkennt er, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 3.6 hiervor) relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Die der Vorinstanz vorgeworfene Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie keine näheren Abklärungen zur Integration des Beschwerdeführers vorgenommen habe, sind vor diesem Hintergrund nicht hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.8. Somit entbehrt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 58a AIG und sinngemäss mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE [SR 142.201]) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus diesen Bestimmungen kein Bewilligungsanspruch ableiten lässt (vgl. u.a. Urteil 2C_6/2026 vom 22. April 2026 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Zusammenhang unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Zur Verfügung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), wobei in diesem Rahmen nur Rügen betreffend verfahrensrechtliche Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Sache selbst beurteilen kann. Unzulässig bleiben Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.1; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3).
4.2. Der Beschwerdeführer erhebt zwar subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die (auch) in diesem Rahmen geltend gemachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG nicht geprüft habe, zielt indessen auf eine materielle Überprüfung der Bewilligungsfrage ab und ist nach dem Gesagten unzulässig.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov