Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_18/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. November 2025 (VB.2025.00167).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1963), Staatsangehörige Kameruns, hielt sich seit ca. 1999 in der Schweiz auf. Gestützt auf ihre Heirat mit dem Schweizer Staatsangehörigen B.________ (geb. 1948) am 28. April 2001 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Am 13. Juni 2006 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen, zuletzt am 25. Mai 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen Oktober 2008 und März 2009, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 27. November 2012 ihre Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Rekursentscheid vom 14. März 2013. In der Folge liess A.________ die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. Am 29. August 2017 wurde sie nach Kamerun ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot bis am 29. August 2022 belegt. Zwischen Dezember 2018 und Oktober 2021 wurde das Einreiseverbot mehrmals für wenige Wochen zwecks Besuchs ihres weiter in Zürich wohnhaften Ehemanns suspendiert. Am 31. März 2023 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Dagegen erhob diese am 14. August 2024 Rekurs. Am 7. Dezember 2024 verstarb B.________. Am 6. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ am 8. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht das Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Januar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsidiär beantragt sie die Feststellung, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt wurden. Prozessual beantragt sie, es sei ihr das Abwarten des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz zu gestatten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 gestattete die Abteilungspräsidentin der Beschwerdeführerin, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Das Bundesgericht holte die Akten, aber keine Vernehmlassung ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1).
1.1. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde auf Französisch eingereicht, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Beschwerdeverfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil auf Deutsch ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1.3).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig.
1.3. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, dass auf die beantragte Bewilligung nach Bundesrecht oder Völkerrecht ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) und macht sowohl eine gute Integration bei mehr als dreijähriger Ehedauer als auch einen nachehelichen Härtefall infolge des Todes ihres Ehemannes geltend. Damit zeigt sie in vertretbarer Weise einen potenziellen bundesgesetzlichen Bewilligungsanspruch auf. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich zulässig.
1.4. Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn das damit verfolgte Ziel nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (Urteile 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 1.9; 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin würde ihr angestrebtes Ziel, d.h. den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, im Falle eines gutheissenden Urteils auch durch die Erteilung der Bewilligung bzw. die entsprechende Anweisung an das Migrationsamt erreichen. Auf das subsidiär gestellte Begehren, eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festzustellen, kann daher nicht eingetreten werden.
1.5. Im Übrigen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, da die weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung kritisiert, indem sie lediglich festhält, die Zürcher Behörden hätten sich nicht bemüht, die Tatsachen in Bezug auf ihre Integration in der Schweiz festzustellen, erhebt sie damit keine qualifiziert begründete Rüge. Massgebend ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen aus der Beziehung mit dem Schweizer Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die Rechtsprechung zutreffend, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, weil die dafür notwendige Voraussetzung eines tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Tod des Ehemannes weggefallen ist (BGE 120 Ib 16 E. 3a; Urteil 2A.446/2002 vom 17. April 2003 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK zu Unrecht verneint. Zu prüfen bleibt vor Bundesgericht daher nur, ob die Beschwerdeführerin einen nachehelichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG hat.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und Art. 49 AIG .
4.1. Am 1. Januar 2025 ist eine neue Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten. Auf Gesuche, die vor diesem Inkrafttreten eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar (Art. 126g AIG; zur Anwendbarkeit in bereits hängigen Beschwerdeverfahren BGE 151 II 737 E. 3.2.4). Der vorliegende Fall ist von dieser Rechtsänderung materiell nicht betroffen.
4.2. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Zusammenwohnen ist nicht erforderlich, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden oder sind die Integrationskriterien nicht erfüllt, besteht der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nur, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG [sog. nachehelicher Härtefall]). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint ( Art. 50 Abs. 2 lit. a-c AIG ). Auch der Tod des schweizerischen Ehegatten bildet vermutungsweise einen wichtigen persönlichen Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz, sofern keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten vorliegen (BGE 138 II 393 E. 3.3; Urteil 2C_112/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).
4.3. Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund besteht u.a. dann, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.1).
Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Neue Bewilligungsgesuche dürfen aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1). Wenn die betroffene Person weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG anspruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen, um das Familienleben dort zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, sofern die betroffene Person sich bewährt und für eine angemessene Dauer (in der Regel fünf Jahre) in ihrer Heimat klaglos verhalten hat (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3, 3.5; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.1 f.).
Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, die zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Sie sind jedoch zum Zeitablauf seit dem früheren Widerruf in Relation zu setzen. Massgebend ist, ob sich die rechtserheblichen Umstände seither derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Zu berücksichtigen sind dabei nebst der Art und Schwere der begangenen Straftat und der seither vergangenen Zeit namentlich der Grad der Integration und die bei einer Ausreise drohenden Nachteile (Urteil 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.1; vgl. 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.2.3, 5.2.5, 5.4 f.).
4.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausschaffung im Jahr 2017 mit ihrem Ehemann zusammenwohnte und dass der Ehewille auch danach konstant vorhanden war und die Ehegemeinschaft stets im Rahmen des Möglichen gelebt wurde. Sie erwog, dass nach der Wiedereinreise im Jahr 2023 ein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte bestand (Art. 49 AIG), weil der pflegebedürftige Ehemann seit 2019 in einem Altersheim lebte. Daraus schloss sie sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin vor dem Tod ihres Ehemannes grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG) gehabt hätte. Zur Frage des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs erwog die Vorinstanz, ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nicht erfülle. Ein Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG) sei mit dem Tod des Ehemanns zwar grundsätzlich eingetreten. Jedoch liege aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund vor, der den Anspruch aus Art. 50 AIG erlöschen lasse (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Wegen der seit der Ausschaffung vergangenen Zeit, in der sich die Beschwerdeführerin klaglos verhalten habe, beurteilte die Vorinstanz den Bewilligungsanspruch aus nachehelichem Härtefall neu. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse am Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor überwiege, weshalb die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG nicht zu erteilen sei.
4.5. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass der Tod des Ehemanns prinzipiell einen nachehelichen Härtefallanspruch begründet, der jedoch durch den Widerrufsgrund der strafrechtlichen Verurteilung aufgehoben wird, und dass der Aufenthaltsanspruch infolge des Zeitablaufs neu zu beurteilen ist, sind ausgehend vom massgebenden Sachverhalt und der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 f. hiervor) zutreffend und werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Strittig und näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nicht erfüllt und ob das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung ihr privates Aufenthaltsinteresse weiterhin überwiegt.
4.6. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) verurteilt wurde (Urteil 2C_96/2025 vom 15. April 2026 E. 4.3.2). Das trifft auf die Beschwerdeführerin, die wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, ohne Weiteres zu (vgl. E. 4.3 hiervor). Gemessen an der Höhe der Strafe genügt diese Verurteilung für sich allein, um der Beschwerdeführerin eine gelungene Integration i.S.v. Art. 58a AIG abzusprechen (vgl. Urteile 2C_612/2024 vom 5. März 2025 E. 5.7; 2C_1053/2021 vom 7. April 2022 E. 5.5.1). Dass sie zeitlich weit zurückliegt, vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern (vgl. dazu E. 4.7 hiernach). Die Beschwerdeführerin zeigt zudem nicht auf, dass sie nach anderen Kriterien, namentlich der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d AIG), besonders gut integriert wäre. Die Gesamtbeurteilung führt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt und damit ungeachtet der Ehedauer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten kann.
4.7. Auch unter dem Gesichtspunkt des nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG) führt die Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder über eine Erwerbstätigkeit, aus der sie herausgerissen würde, noch pflegt sie enge Beziehungen zu hier lebenden Personen, während sie in Kamerun Familienangehörige hat (angefochtenes Urteil E. 7.2.2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts Substanzielles vor und zeigt namentlich nicht konkret auf, inwiefern sie bei einer Rückkehr nach Kamerun mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG) liegt somit nicht vor. Abgesehen vom Tod ihres Ehemannes sind auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe zu erkennen. Insofern hat die Vorinstanz das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz zu Recht als relativ gering bewertet.
Dass der Tod ihres Ehemanns an sich einen Härtefallgrund bedeutet, begründet im vorliegenden Fall keinen Aufenthaltsanspruch. Denn der Erlöschensgrund der langen Freiheitsstrafe (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) hat weiterhin Gültigkeit. Zwar liegt die letzte Verurteilung (2011) viele Jahre zurück. Bei Drogendelikten aus finanziellen Motiven muss jedoch auch ein geringes Restrisiko für weitere Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 145 E. 2.5; Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.2.1). Bei der Beschwerdeführerin, die nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) fällt, dürfen zudem auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (Urteile 2C_219/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.3; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.1). Die Höhe der verhängten Strafe (Freiheitsstrafe von drei Jahren) und die Dauer der Tatbegehung (Oktober 2008 bis März 2009) sprechen vorliegend für ein weiterhin gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 8.1, 9.1).
Insgesamt erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass das öffentliche Fernhalteinteresse das private Aufenthaltsinteresse trotz der vergangenen Zeit weiterhin überwiegt. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG wurde somit nicht verletzt.
5.
Demnach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichtss
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller