Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_384/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schwyz, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Meyer,
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 3. Juni 2026 (III 2026 21).
Erwägungen
1.
1.1. Am 6. Februar 2026 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Klage mit Staatshaftungsbegehren für langjährige Gewalt, Folter und Rechtsverletzung ein.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 setzte ihr das Kantonsgericht eine Frist bis 26. Februar 2026, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Die Kostenvorschussverfügung wurde dem Gericht am 2. März 2026 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
Am 2. März 2026 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, ab dem 2. März 2026 ortsabwesend zu sein und voraussichtlich während der kommenden zwei Monate nicht in der Lage zu sein, auf behördliche oder gerichtliche Korrespondenz zu reagieren. Sie ersuchte, während dieser Zeit auf gerichtliche Zustellungen zu verzichten. In der Folge verzichtete das Verwaltungsgericht einstweilen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
1.2. Am 21. Mai 2026 setzte das Verwaltungsgericht A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 1. Juni 2026 an, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 3. Juni 2026 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein, da innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen sei.
1.4. A.________erhebt mit Eingabe vom 30. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2026 und beantragt primär dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung der Staatshaftungsklage an das Verwaltungsgericht. Zudem stellt sie mehrere Anträge auf Feststellung von Verletzungen verschiedener verfassungsmässiger Rechte, auf Beizug der Akten diverser bundesgerichtlicher Verfahren sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie auf Abnahme weiterer Beweise. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht, kann aber offenbleiben, da auf das Rechtsmittel ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Staatshaftungsklage nicht eingetreten ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Etwas anderes gälte nur, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt hätte, dass die Klage auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. Urteil 5A_611/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen diverse Behörden des Kantons Schwyz im Zusammenhang mit anderen Verfahren (z.B. mit dem Scheidungsverfahren) oder mit ihrer Inhaftierung erhobenen Vorwürfe gehen über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleich verhält es sich mit ihren Vorbringen betreffend die materiellen Aspekte der Angelegenheit.
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.4. Die Vorinstanz ist gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht (vgl. insb. § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974]) auf die bei ihr erhobene Klage nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innert der - unter Androhung des Nichteintretens - angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet habe.
2.5. Mit Bezug auf den Streitgegenstand (vgl. E. 2.2 hiervor) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe den Kostenvorschuss innert der am 1. Juni 2026 ablaufenden Nachfrist nicht bezahlen können, da sie am 30. Mai 2026 durch die Polizei festgenommen und in das Kantonsgefängnis Schwyz eingeliefert worden sei, wo sie sich bis zum 13. Juni 2026 befunden habe. Dadurch sei ihr ein wirksamer Rechtsschutz verunmöglicht worden. Ferner bringt sie vor, dass sie mittellos sei und beanstandet die Länge der ihr angesetzten Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin indessen nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie auf ihre Klage mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist nicht eingetreten ist. Insbesondere legt sie nicht rechtsgenügend dar, inwiefern das Verwaltungsgericht, wie sie behauptet, gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen betreffend ihren Aufenthaltsort vorzunehmen. Ebensowenig behauptet sie, dass sie bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses oder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im hier interessierenden Staatshaftungsverfahren ersucht hätte.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) ableiten, zumal diese Garantien nur im Rahmen der anwendbaren Verfahrensregeln gelten und es nicht verbieten, das Eintreten auf einen formellen Rechtsbehelf von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wozu unter anderem die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses gehört, abhängig zu machen (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteile 1D_21/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.5; 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.2). Im Übrigen genügt die blosse Nennung verschiedener Grundrechte, die verletzt worden sein sollen (u.a. Art. 29 Abs. 1 und 2 BGG ) den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die verschiedenen Verfahrensanträge auf Aktenedition und Abnahme weiterer Beweise gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov