Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_354/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern.
Gegenstand
Staatshaftung, Schadenersatzbegehren,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 4. Juni 2026 (A-2617/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Juni 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A.________ letztmalig auf, bis zum 11. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in einem Verfahren betreffend Staatshaftung zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.2. A.________ gelangt mit einer vom 8. Juni 2026 datierten Eingabe an das Bundesgericht und beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen.
Anschliessend reichte er drei weitere Eingaben nach (datiert vom 20., 24. und 25. Juni 2026).
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um Staatshaftungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Der Streitwert ist weder aus dem angefochtenen Zwischenentscheid noch aus der Beschwerdeschrift ersichtlich. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht, kann indessen offenbleiben, da auf das Rechtsmittel ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).
2.3. In seinen verschiedenen Eingaben, bei denen es sich teilweise bloss um mit handschriftlichen Notizen versehene Kopien der Eingangsanzeige des Bundesgerichts handelt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Insbesondere zeigt er nicht konkret auf, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Stattdessen scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, dass das (vorinstanzliche) Verfahren kostenlos sei, wobei er diese Auffassung nicht weiter begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und auch keine Rechtsnormen nennt, die das Bundesverwaltungsgericht verletzt haben könnte. Eine Verletzung von Bundesrecht erscheint auch nicht offensichtlich. Ferner erhebt er nicht weiter belegte Diskriminierungsvorwürfe aufgrund seiner Staatsangehörigkeit. Dies genügt in keiner Weise, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtsgenügend darzutun.
3.
3.1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Ob der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gesucht, ist unklar. Ein solches Gesuch wäre aber aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
3.3. Der Beschwerdeführer, der im Ausland wohnt und lediglich eine Adresse in Frankreich angibt, wurde bereits in anderen bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteile 2C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 3.3; 2C_544/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3; 2C_266/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3.3) aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurden ihm die entsprechenden Urteile jeweils durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG). Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Aufforderung, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, nicht zielführend. Folglich wird dem Beschwerdeführer das Dispositiv des vorliegenden Urteils ebenfalls mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet. Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov