Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_10/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
3. C.________ S.A.,
Gesuchstellerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. März 2026 (2F_4/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei.
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (A-5526/2023).
1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-5526/2023 eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe und dass insbesondere der zuständige Instruktionsrichter hinsichtlich der Blockierung von in Genf deponierten Geldern in der Höhe von mindestens USD 313 Mio. durch den Verzicht auf die Anordnung sichernder Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG (SR 172.021) Rechtsverweigerung betrieben habe und hinsichtlich der übrigen in Genf blockierten Gelder in der Höhe von USD 487 Mio. weiterhin Rechtsverweigerung betreibe.
1.3. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit in Dreierbesetzung ergangenem Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch den Verzicht auf die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG eine Rechtsverweigerung begangen habe, trat das Bundesgericht nicht ein. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass der betreffende Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. November 2023) wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr selbständig angefochten werden könne, und zwar auch nicht auf dem Weg über Art. 94 BGG (vgl. Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 1.2).
1.4. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. das Bundesgericht um Revision des Urteils 2C_330/2025 vom 25. November 2025. Sie beantragten dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der im Verfahren 2C_330/2025 gestellten Feststellungsbegehren. Zur Begründung ihres Gesuchs beriefen sich die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG. Mit Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht ein.
1.5. Am 6. Januar 2026 fällte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-5526/2023 einen Endentscheid. Es wies die Beschwerde gegen die Verfügung des EFD betreffend Staatshaftungsbegehren (vorstehende E. 1.1) ab, soweit es darauf eintrat.
1.6. Am 30. Januar 2026 stellten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. ein zweites Revisionsgesuch vor Bundesgericht und beantragten, das Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 (vorstehende E. 1.4) sei in Revision zu ziehen.
1.7. Am 11. Februar 2026 erhoben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. zudem Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2026 (vorstehende E. 1.5). Diesbezüglich eröffnete das Bundesgericht das zurzeit anhängige Verfahren 2C_100/2026.
1.8. Mit Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 trat das Bundesgericht auch auf das zweite Revisionsgesuch (vorstehende E. 1.6) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
2.
Am 20. April 2026 stellen die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. erneut ein Revisionsgesuch. Sie beantragen dem Bundesgericht, das Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es seien Verletzungen der Ausstandsvorschriften bzw. der Regeln über die Zusammensetzung des Spruchkörpers festzustellen (Rechtsbegehren 2-4). Es seien sämtliche Amtshandlungen in den vorangehenden Verfahren aufzuheben und die Schweizer Eidgenossenschaft infolge unterlassener Sicherstellung nach Art. 56 VwVG zu einer Zahlung von bis zu CHF 800 Mio. plus Zins zu 5 Prozent seit Sommer 2014 zu verurteilen (Rechtsbegehren 5). Ausserdem seien zuhanden des Bundesstrafgerichts im laufenden Bundesstrafverfahren gegen Frau Gulnara Karimova et al. blockierte Gelder in der Höhe von bis zu USD 800 Mio. oder mehr mitsamt Zins zu 5 % seit Sommer 2018 zu beschlagnahmen und einzuziehen sowie zuhanden des Bundesstrafgerichts und / oder des Bundesamts für Justiz und / oder des EDA zu beantragen, dass die bisher an den UN-Hilfsfonds Usbekistan Vision 2023 überwiesenen USD 312 Mio. mitsamt Zins der A.________ AG, der B.________ GmbH und der C.________ S.A. zurückerstattet werden (Rechtsbegehren 8).
In prozessualer Hinsicht verlangen die Gesuchstellerinnen, dass das ersuchte Revisionsurteil nach Durchführung einer Abteilungskonferenz im Sinne von Art. 23 BGG und in Fünfer-Besetzung gemäss Art. 20 Abs. 2 BGG zu treffen sei und der Präsident des Bundesgerichts gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG einen Losentscheid zugunsten von drei kantonalen Oberrichtern zu treffen habe, welche substitutionsweise für die befangenen Bundesgerichtsangehörigen tätig sein sollen (Rechtsbegehren 6 und 7). Sinngemäss stellen die Gesuchstellerinnen Aus-standsbegehren gegenüber der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer und Gerichtsschreiber Kaufmann.
Mit Verfügung vom 29. April 2026 teilt das Bundesgericht den Gesuchstellerinnen mit, dass dem mit Eingabe vom 28. April 2026 ersuchten Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses nicht entsprochen werden kann.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 stellen die Gesuchstellerinnnen weitere Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Donzallaz sowie gegen die Präsidialgerichtsschreiberin Ivanov. Am 12. Mai 2026 folgt erneut eine unaufgeforderte Eingabe.
3.
Vorab sind die Ausstandsgesuche zu behandeln, welche die Gesuchstellerinnen sinngemäss in Bezug auf die "befangenen Bundesgerichtsangehörigen" stellen.
3.1. Über das vorliegende Revisionsgesuch wird ohne Mitwirkung der Bundesrichter Donzallaz und Kradolfer sowie ohne Mitwirkung der Präsidialgerichtsschreiberin Ivanov und des Gerichtsschreibers Kaufmann entschieden. Die gegen sie (sinngemäss) gestellten Ausstandsgesuche sind damit gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 5F_25/2025 vom 8. Mai 2025 E. 1; 2F_16/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1). Zu behandeln bleiben damit die Ausstandsgesuche, soweit sie die Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und Bundesrichterin Ryter betreffen.
3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 1.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen und können die abgelehnten Ge-richtsmitglieder mitwirken (Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.1; 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1 m.w.H.).
3.3. Die Gesuchstellerinnen verkennen, dass nicht allein deshalb ein Ausstandsgrund vorliegt, weil gewisse Abteilungsmitglieder bereits an hier relevanten Vorverfahren mitgewirkt haben. Inwiefern insbesondere Bundesrichterin Ryter in anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen sein und damit den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG erfüllen soll, vermögen sie nicht hinreichend darzutun. Ebenso wenig legen sie mit der blossen Behauptung von Regressforderungen hinreichend dar, inwiefern die Abteilungspräsidentin oder Bundesrichterin Ryter ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens hätten (Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG). Auch andere Befangenheitsgründe (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG) machen die Gesuchstellerinnen nicht rechtsgenüglich geltend, wenn sie wegen der Stellung der Abteilungspräsidentin innerhalb des Spruchkörpers ein persönliches Näheverhältnis annehmen wollen oder generell eine "Anti-Staatshaftungshaltung" monieren. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass die Abteilungspräsidentin am Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 nicht mitwirkte, nicht abgleitet werden, das Bundesgericht hätte ihr bezüglich eine Ausstandspflicht generell bejaht; vielmehr hielt das Bundesgericht in jenem Verfahren lediglich fest, dass das entsprechende Ausstandsgesuch gegenstandslos geworden war (vgl. Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 2). In Bezug auf das erste Revisionsverfahren erwog das Bundesgericht ebenfalls, dass der Vorwurf der Befangenheit gegenüber der Abteilungspräsidentin nicht substanziiert wurde (Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.4).
3.4. Die Ausstandsgesuche sind damit unzulässig, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Entgegen den Anträgen der Gesuchstellerinnen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Sowohl die Abteilungspräsidentin als auch Bundesrichterin Ryter können am vorliegenden Urteil mitwirken.
4.
Der weitere verfahrensrechtliche Antrag, wonach das vorliegende Urteil nach Durchführung einer Abteilungskonferenz im Sinne von Art. 23 BGG und in Fünfer-Besetzung gemäss Art. 20 Abs. 2 BGG zu fällen sei, ist abzuweisen.
Wie das Bundesgericht bereits im vorangehenden Urteil 2F_4/2026 festhielt, besteht allgemein kein Anspruch darauf, dass eine Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung entscheidet oder ein Verfahren nach Art. 23 BGG anstrengt (vgl. Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das gilt auch für das vorliegende Revisionsverfahren, wobei ohnehin nicht ersichtlich wäre, inwiefern dieses Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG aufwirft oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung infrage stellt.
5.
Die Gesuchstellerinnen bringen sodann vor, das Urteil 2F_4/2026 sei nichtig. Von Nichtigkeit (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1; 148 II 564 E. 7.2; 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1) kann jedoch keine Rede sein: Eine (behauptete) falsche Besetzung des Spruchkörpers hätte keine Nichtigkeit, sondern Revidierbarkeit (vgl. Art. 121 lit. a BGG; nachstehende E. 6) zur Folge (vgl. Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 2.1). Auch kann das Urteil 2F_4/2026 keinesfalls nur deshalb als nichtig gelten, weil das Bundesgericht nach Ansicht der Gesuchstellerinnen zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eintrat und entsprechend auch keinen neuen Entscheid i.S.v. Art. 128 BGG fällte.
6.
Ihr Revisionsgesuch stützen die Gesuchstellerinnen auf Art. 121 lit. a, c und d sowie auf Art. 123 BGG.
6.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das beanstandete Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteile 2F_19/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Bezieht sich das Revisionsgesuch - wie vorliegend - auf einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund zudem die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 2F_19/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2; 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis).
6.2. Nach Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden, wenn (a) die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; (c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; oder (d) das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Weiter kann Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 123 Abs. 1 BGG).
6.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens das Urteil 2F_4/2026 bildet, mit dem das Bundesgericht auch auf das zweite Revisionsgesuch der Gesuchstellerinnen nicht eingetreten ist. Im vorliegenden Verfahren können die Gesuchstellerinnen grundsätzlich keine Revisionsgründe nachreichen, die sich erneut gegen das Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 bzw. das Urteil im ersten Revisionsverfahren 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 richten (vgl. Urteil 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5.2). Dass ein Konnex zwischen den Verfahren besteht, ändert nichts daran, dass Ausführungen und Anträge, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, unzulässig sind bzw. darauf auch vorliegend nicht einzugehen ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.3).
6.4. Was den Einwand unter Art. 121 lit. a BGG anbelangt, kann sinngemäss auf die obigen Ausführungen zu Art. 34 BGG verwiesen werden (vorstehende E. 3.2 f.). Auch in Bezug auf die Gerichtspersonen, welche am Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 mitgewirkt haben, vermögen die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend darzutun, inwiefern sie befangen sein bzw. ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollen. Insbesondere bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren und die dortige Entscheidung zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen für sich genommen noch keinen Ausstandsgrund.
6.5. Die Gesuchstellerinnen bringen weiter vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 zahlreiche Anträge hinsichtlich der Sach- und Rechtslage unberücksichtigt gelassen, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG erfüllt sei. In Bezug auf die im Verfahren 2F_4/2026 gestellten Anträge um vorsorgliche Massnahmen lassen die Gesuchsteller unberücksichtigt, dass diesbezüglich am 26. Februar und 4. März 2026 Zwischenverfügungen ergingen. Dass die Gesuchstellerinnen sodann - wie nun im vorliegenden Verfahren (vorstehende E. 4) - im Verfahren 2F_4/2026 einen verfahrensrechtlichen Antrag zur Einberufung einer Abteilungskonferenz gestützt auf Art. 23 BGG und Spruchkörperbesetzung gemäss Art. 20 Abs. 2 BGG gestellt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bezogen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerinnen auf das Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 und die damit angeblich vorgenommene Praxisänderung (vgl. Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.2.2 f.).
6.6. Unter Verweis auf Art. 121 lit. d BGG üben die Gesuchstellerinnen sodann pauschale Kritik an den rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichts (vgl. Urteile 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2; 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerinnen werfen dem Bundesgericht in allgemeiner Weise vor, es sei zu Unrecht mehrfach nicht auf ihre Revisionsgesuche eingetreten bzw. es habe eine von Amtes wegen bestehende Revisionspflicht missachtet. Damit vermögen sie nicht darzutun, inwiefern das Bundesgericht in Bezug auf das Nichteintreten (im Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026) in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte.
6.7. Soweit die Gesuchstellerinnen schliesslich behaupten, die am Urteil 2F_4/2026 mitwirkenden Gerichtsmitglieder hätten sich durch "Hintertreiben" der gesuchstellerischen Revisionsansprüche strafbar gemacht, substantiieren sie den Revisionsgrund von Art. 123 BGG nicht ansatzweise.
7.
Im Ergebnis vermögen die Gesuchstellerinnen nicht aufzuzeigen, weshalb das Bundesgericht auf das Urteil 2F_4/2026 vom 6. März 2026 zurückkommen sollte. Damit ist das Revisionsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 121 BGG).
8.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
Die unterliegenden Gesuchstellerinnen tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti