Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_264/2026
Urteil vom 20. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Guisanplatz 1A, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichterin, vom 24. April 2026 (F-2382/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 20. März 2026 wies das Bundesamt für Polizei (fedpol) den österreichischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 2003) aus der Schweiz aus, setzte ihm eine Ausreisefrist an und verhängte ein ab dem Zeitpunkt der Ausreise gültiges 18-jähriges Einreiseverbot.
Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Prozessual ersuchte er unter anderem um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
1.2. Mit Zwischenverfügung der Einzelrichterin vom 24. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte A.A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 26. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
1.3. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 erhebt A.A.________, vertreten durch seinen Vater, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. April 2026 und beantragt, es seinen deren Dispositiv-Ziff. 1 und 2 aufzuheben und es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- zu verzichten.
Da die Eingabe nicht eigenhändig unterschrieben war, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, diesen Mangel bis am 26. Mai 2026 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 18. Mai 2026 nach.
Am 13. Mai 2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht eine vom 8. Mai 2026 datierte, als "Stellungnahme und Begehren zur Zwischenverfügung vom 24. April 2026" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers. Darin beantragt er die Freigabe und Aushändigung von beschlagnahmten Vermögenswerten. Zudem ersucht er das Bundesverwaltungsgericht, auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten oder diesen zumindest zu stunden.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2026, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).
In der Sache geht es um eine gestützt auf Art. 68 Abs. 1 AIG (SR 142.20) angeordnete Ausweisung sowie um ein Einreiseverbot. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide betreffend die Ausweisung ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), ebenso gegen solche betreffend die Einreise bzw. Einreiseverbote (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Als österreichischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer indessen unter das FZA (SR 0.142.112.681), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA dennoch zulässig ist (vgl. u.a. Urteile 2C_227/2025 vom 4. August 2025 E. 3.1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2025 erwähnte Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. deren Freigabe. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsbegehren ist bereits deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
4.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
4.3. Die Vorinstanz hat in Anwendung des massgebenden Verfahrensrechts erwogen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels besteht (Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Ein Anwalt werde bestellt, wenn es zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig sei (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Sie ist sodann im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren um Aufhebung der Ausweisung und um "massive Reduzierung" des Einreiseverbots aussichtslos erscheinen würden. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Verstrickung im Umfeld von IS-Sympathisanten und seiner eigenen, mehrfach aktiv zum Ausdruck gebrachten Unterstützung des IS-Gedankenguts eine Bedrohung der inneren Sicherheit im Sinne von Art. 68 Abs. 1 AIG ausgehen dürfte, sodass eine Ausweisung vor Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA standhalten würde. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen, ohne das (kumulativ zu erfüllende) Kriterium der Bedürftigkeit weiter zu prüfen.
4.4. In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2026 (berichtigt am 18. Mai 2026) beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine Mittellosigkeit hinzuweisen bzw. zu behaupten, dass er den von ihm verlangten Kostenvorschuss aufgrund angeblich gesperrter Gelder nicht bezahlen könne. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels fehlt gänzlich. Dies gilt auch in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2026, die dem Bundesgericht weitergeleitet wurde. Folglich zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, geschweige denn rechtsgenügend, dass die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen des VwVG oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde entbehrt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Kostenvorschusspflicht sei ihm der Zugang zum Gericht verwehrt, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; Urteile 2C_480/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; 4D_118/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mittellos sei, da seine Ersparnisse durch die Bundesanwaltschaft gesperrt worden seien, gehen über blosse, nicht weiter belegte Behauptungen nicht hinaus und genügen nicht, um darzutun, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt seien. Die Beschwerde entbehrt auch in diesem Punkt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
5.
5.1. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov