Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_257/2026
Urteil vom 11. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, Einzelrichter,
vom 24. April 2026 (D-2856/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1992) vom 4. Januar 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2025 ab.
1.2. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wies das SEM ein als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenes neues Gesuch von A.________ ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheides vom 27. Juni 2023 fest. Gleichzeitig wies es ein Gesuch von A.________ um Erlass der Verfahrenskosten ab.
Mit Urteil vom 7. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 beantragt wurde. Es hiess die Beschwerde gut, soweit darin die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Gebühr angefochten wurde und hob die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung auf (Urteil D-8786/2025).
1.3. A.________ beantragte mit Eingabe vom 21. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-8786/2025 und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 4. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 24. April 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung habe und sie von der Leistung des Kostenvorschusses befreit sei. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder substanziiert behauptet wird noch aus der angefochtenen Zwischenverfügung und den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.3. Angefochten ist vorliegend eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die unentgeltliche Prozessführung. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2).
In der Hauptsache geht es um die Wiedererwägung eines negativen Asylentscheids. Dass die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aus der angefochtenen Zwischenverfügung und den eingereichten Beschwerdebeilagen ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und kann sich das Bundesgericht zur Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern.
2.4. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov