Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_213/2026
Urteil vom 17. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern
B.________, und C.________, vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,
gegen
Regionales Schulinspektorat Bern-Mittelland, Eigerplatz 5, 3000 Bern 14,
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; superprovisorische Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 19. März 2026 (100.2026.92U).
Erwägungen
1.
1.1. Die heute zwölfjährige A.________ besuchte die vierte Klasse in der Primarschule in U.________. Nachdem sie ab 2. Juni 2025 vom Unterricht ausgeschlossen worden war, erhielt sie bis im November 2025 Lernbegleitung bzw. Tagesstruktur über die Angebote "Schule im Koffer" bzw. "Tschegg-in".
Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das Regionale Schulinspektorat Bern-Mittelland (nachfolgend: Schulinspektorat) A.________ ab dem 23. Februar 2026 dem besonderen Volksschulangebot separativ der SIM-Schule in V.________ zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung entzog das Schulinspektorat die aufschiebende Wirkung.
Hiergegen erhob A.________ am 16. Februar 2026 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Direktion). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch zu entscheiden.
1.2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wies der instruierende Rechtsdienst der Direktion das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 14. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 19. März 2026 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der gegenwärtig bei der Direktion hängigen Beschwerde superprovisorisch wiederherzustellen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Verfügung der Direktion vom 19. Februar 2026, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Folglich stellt das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls einen Zwischenentscheid dar.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es um die Beschulung der Beschwerdeführerin in einer Angebotsstruktur der besonderen Volksschule separativ. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 83 lit. t BGG fällt, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. u.a. Urteil 2C_665/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2).
3.
3.1. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der aktuell bei der Direktion hängigen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Schulinspektorats vom 6. Februar 2026.
3.2. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht (zumindest) auf Beschwerden in Zivilsachen gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen regelmässig nicht eintritt (vgl. u.a. BGE 140 III 289 E. 1.1; 137 III 417). Dies wird unter anderem damit begründet, dass eine superprovisorische Massnahme grundsätzlich von beschränkter Dauer sein und zeitnah durch eine beschwerdefähige vorsorgliche Massnahme ersetzt werden sollte, womit das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Beschwerde gegen die superprovisorische Massnahme entfällt (vgl. sinngemäss BGE 140 III 289 E. 2.6.1; vgl. auch BGE 139 III 86 E. 1.1.1 sowie CLÉA BOUCHAT, L'effet suspensif en procédure administrative, 2015, N. 608). Daher dürfte im bundesgerichtlichen Verfahren - bereits aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens - regelmässig kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen mehr bestehen (vgl. auch BGE 137 III 417 E. 1.4).
Vorliegend wurde die Verfügung der Direktion, mit welcher der Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, am 19. Februar 2026 erlassen. Seither ist - soweit ersichtlich - kein Entscheid über die aufschiebende Wirkung und die beantragte vorsorgliche Massnahme ergangen. Weshalb dem so ist, kann dahingestellt bleiben. Man kann sich aber fragen, ob in einem solchen Fall die superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme sich faktisch nicht in eine vorsorgliche Massnahme wandelt (vgl. auch BOUCHAT, a.a.O., N. 610
in fine). Die Frage des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) kann jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.
3.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können. Rein tatsächliche Nachteile reichen in der Regel nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist daher restriktiv zu handhaben (BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
3.4. Die Beschwerdeführerin begründet den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit potenziellen Verletzungen ihrer verfassungsmässigen Rechte, so insbesondere von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art 29a, Art. 11 und 19 BV , sowie verschiedener Garantien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Insbesondere drohe sie zum Spielball der Behörden zu werden, wobei ihre persönlichen Bedürfnisse und Wünsche nicht angehört worden seien. Das Hin- und Herschieben in verschiedene Schulen und Ersatzangebote könne potentiell eine bleibende Schädigung, sowohl in schulischer als auch in entwicklungspsychologischer Hinsicht, bewirken, die später auch durch eine Gutheissung ihrer Beschwerde in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte. Zudem befürchtet sie, dass durch die Nichtwiederherstellung der superprovisorischen aufschiebenden Wirkung der Entscheid in der Sache vorweggenommen werden könnte, weil die mit der Hauptsache befasste Behörde argumentieren könnte, dass nun der Verbleib in der vom Schulinspektorat verordneten Schule aus Gründen der Stabilität angezeigt sei.
3.5. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin derzeit keinen regulären Schulunterricht besucht, sondern privat unterrichtet wird, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin, die in ihrer Beschwerde behauptet, dass derzeit ein offizieller Antrag auf Bewilligung des Privatunterrichts beim Schulinspektorat hängig sei, nicht bestritten. Somit ist bereits unklar, ob eine ausreichende Beschulung der Beschwerdeführerin gegenwärtig sichergestellt sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wechsel in die ihr zugewiesene Schule während des Beschwerdeverfahrens per se geeignet sein soll, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. Die geltend gemachten potentiellen Schädigungen in schulischer oder entwicklungspsychologischer Hinsicht werden nicht weiter substanziiert und gehen somit über blosse Behauptungen nicht hinaus. Zudem stellt der Umstand, dass der Schulweg, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nur mit dem Auto zurückgelegt werden könne und sie an Reiseübelkeit leide, keinen Nachteil rechtlicher Natur dar.
Sodann ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Zuteilung der Beschwerdeführerin zur strittigen Schule rechtmässig und mit ihren Grundrechten zu vereinbaren sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 3.1 hiervor). Darüber wird im Rahmen des derzeit bei der Direktion hängigen Hauptverfahrens zu befinden sein. Folglich ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, soweit sich diese auf das Hauptverfahren beziehen. Die entsprechenden Rügen und Argumente wären dort einzubringen. Im Übrigen werden die von der Beschwerdeführerin behaupteten drohenden Verletzungen von (Verfahrens) rechten nicht hinreichend dargetan.
3.6. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darzutun, dass ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen und solche sind auch nicht offensichtlich (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht hat. Denn die Befugnis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden im kantonalen Verfahren darf zwar nicht enger, jedoch weiter gefasst sein als vor Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.3).
4.
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Gerichtskosten (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d und Art. 66 Abs. 1 BGG und dazu u.a. BGE 151 I 73, nicht publ. E. 6) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov