Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_109/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Quinto
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, avenue de la Gare 39, 1950 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten.
Gegenstand
Ausländerrecht, Widerruf Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2026 (A1 25 164).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, (geb. 1990), Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 21. November 2018 in ihrer Heimat einen in U.________ niedergelassenen Landsmann. Am 2. Februar 2021 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Der gemeinsame Sohn wurde im April 2022 im Wallis geboren.
A.b. Zuvor wurde der Ehemann mit Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 7. September 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Das Urteil wurde durch die Entscheide des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2022 und des Bundesgerichts vom 1. Mai 2023 (6B_117/2023) bestätigt. Er trat die zu vollziehende Haftstrafe von 12 Monaten am 31. Juli 2023 an, der Freiheitsentzug endete am 12. Juli 2024. Gleichentags wurde er nach Skopje ausgeflogen.
A.c. A.________ ersuchte am 11. Januar 2024 um Verlängerung ihrer am 1. Februar 2024 auslaufenden Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) hiess das Gesuch am 24. Januar 2024 zunächst in Unkenntnis der Situation des Ehemanns gut und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. September 2025. Am 14. August 2024 wandte sich die DBM an A.________ und teilte ihr mit, ihre Aufenthaltserlaubnis werde von der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns abgeleitet. Letztere sei jedoch mit rechtskräftig gewordenem Landesverweis erloschen. Damit entfalle die Grundlage für ihre Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die DBM demzufolge am 15. Oktober 2024 die am 24. Januar 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung und verwies sie per 15. Januar 2025 aus der Schweiz.
A.d. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. November 2024 Beschwerde beim Staatsrat, welcher das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juli 2025 abwies. Zwischenzeitlich wurde die Ehe auf per 11. Februar 2025 erhobene Klage des Ehemanns hin am 27. Juni 2025 in Nordmazedonien geschieden.
B.
Das Kantonsgericht Wallis wies die gegen den Staatsratsentscheid vom 30. Juli 2025 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2025 mit Urteil vom 15. Januar 2026 ab, nachdem es zuvor mit Entscheid vom 25. November 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen hatte.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Februar 2026 beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), das Urteil des Kantonsgerichts Wallis (nachfolgend Vorinstanz) vom 15. Januar 2026 sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu entziehen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kosten der vorangehenden Verfahren und des bundesgerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei für die vorangehenden Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 3'000.-- zuzusprechen.
Die Vorinstanz und die DBM beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ehe mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann habe mehr als drei Jahre angedauert, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung zukomme. Damit macht sie in vertretbarer Weise einen potentiellen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein. Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, begründet für sich alleine noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 1.5).
3.
Strittig ist die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe bzw. wann der Ehewille erloschen sei. Die Beschwerdeführerin macht eine rechtswidrige Anwendung von Art. 90, Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen ( Art. 90 lit. a und b AIG ). Die zuständige Behörde kann Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).
3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung insofern als willkürlich, als mit dem angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, dass sie hinsichtlich des gegenseitigen Ehewillens während des Gefängnisaufenthalts ihres Ex-Manns die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und in der Folge das Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft und damit die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint wurden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es grundsätzlich ihre Aufgabe sei, die Behörden im Bewilligungsverfahren vollständig und wahrheitsgetreu in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse zu setzen und entsprechende Dokumente beizubringen. Allerdings stehe dieser Mitwirkungspflicht eine behördliche Aufklärungspflicht gegenüber. So hätten die Behörden präzise darüber zu informieren, welche Auskünfte für den Bewilligungsentscheid massgeblich seien und in welcher Form diese verlangt würden. Dies sei vorliegend nicht geschehen: Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, welche zusätzlichen Beweismittel sie zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hätte einreichen müssen. Ebenso wenig sei erklärt worden, weshalb die bereits eingereichten Unterlagen als ungenügend erachtet würden. Damit habe die Vorinstanz Art. 49 AIG, wonach das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 AIG nicht bestehe, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht würden und die Familiengemeinschaft weiter bestehe i.V.m. Art. 90 AIG rechtswidrig angewandt und mit ihrer Vorgehensweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz wäre die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, sie darüber zu informieren, dass der exakte Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens während der Haft als entscheidrelevant erachtet werde oder aber die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Stattdessen sei zwar der Strafvollzug des Ehemanns als wichtiger Grund i.S.v. Art. 49 AIG anerkannt worden, jedoch sei bei der Prüfung, ob und wie lange der Ehewille trotz faktischer Trennung fortbestanden habe, kein konkretes Datum genannt worden, sondern vielmehr seien ihr die Folgen der Beweislosigkeit angelastet worden. Dies, obschon in dieser Ausnahmesituation bzw. bei ansatzweise objektivierten Gründen für getrennte Haushalte zumindest während einer Übergangszeit von sechs bis 12 Monaten von einer fortbestehenden Ehe auszugehen sei, wenn nachweislich regelmässige, intensive Kontakte gepflegt würden. Vorliegend sei es offensichtlich unhaltbar, trotz mittels Besucherliste nachgewiesener wöchentlicher Besuche über mehrere Monate hinweg (für den massgeblichen Zeitraum 5x im August und September 2023, 4x im Oktober 2023, 3x im November 2023, 2x im Dezember 2023, 5x im Januar 2024, 4x im Februar 2024 und 3x im März 2024) bei einer Wegstrecke von 150 km hin und zurück und hochprozentiger Erwerbstätigkeit, gemeinsam verbrachtem bewilligten Urlaub und fortbestehender gemeinsamer Wohnadresse von einem erloschenen Ehewillen auszugehen. Dass die Besuche primär dem Kontakt zwischen Vater und Kind gedient hätten, sei spekulativ. Wäre dem so, hätte das Kind ohne Weiteres von seinen Grosseltern begleitet werden können.
3.3. Vorab bleibt mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs Folgendes festzuhalten: Der Beweisführungsanspruch als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der beweispflichtigen Partei zwar das Recht ein, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Er schreibt jedoch der gerichtlichen Instanz nicht vor, mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweis; Urteil 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin einzig die Edition der Besucherliste während des Gefängnisaufenthalts ihres Ex-Manns beantragt hatte und die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Fortbestand des Ehewillens während dieser relevanten Zeit ziehen liessen, nahm sie zugunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin weitere, erfolglose Abklärungen bei der Gemeinde und dem Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen vor, um den fortbestehenden Ehewillen während der Inhaftierung zu ermitteln. Dies, obschon Nachweise für das Fortbestehen der Ehe grundsätzlich durch die Ehegatten beizubringen sind, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden und sie insofern bei der Abklärung des massgeblichen Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht trifft (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet. Im Übrigen darf von einer Rechtsvertretung verlangt werden, dass sie ihre Klientin umfassend über die rechtlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung - und damit auch über den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens - informiert und sich bei allfälligen Unklarheiten proaktiv an die zuständige Behörde wendet.
3.4. Nachfolgend bleibt auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung einzugehen.
Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3; vgl. E. 2.2 oben).
3.4.1. Bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (statt vieler BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5; 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (Urteile 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.1; Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.2; 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2 f.). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2).
3.4.2. Dass für die Berechnung der massgeblichen zeitlichen Grenze von drei Jahren Ehedauer vom Beginn der in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft auszugehen und damit vom Einreisedatum der Beschwerdeführerin in die Schweiz, d.h. dem 2. Februar 2021 auszugehen ist, ist unbestritten. Ebenso klar ist, dass im Zeitpunkt der Inhaftierung des Ehemanns die absolut geltende Dreijahresgrenze noch nicht erreicht worden war. Die Vorinstanz erachtet den Strafvollzug rechtsprechungsgemäss als wichtigen Grund i.S.v. Art. 49 AIG. Was hingegen die Beendigung der tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung betrifft, geht sie infolge Beweislosigkeit davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft zumindest nicht während des gesamten Strafvollzugs als fortdauernd zu betrachten ist, während die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei aufgrund der ihrerseits erbrachten Nachweise für das Fortbestehen des Ehewillens während der Inhaftierung ihres Ex-Mannes davon auszugehen, dass die Ehe während des (gesamten) Strafvollzugs Bestand gehabt habe.
3.4.3. Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang vorab die aktenkundige und unbestrittene Tatsache, dass die Ehegemeinschaft nach der Haftentlassung des Ex-Manns der Beschwerdeführerin nicht wieder aufgenommen wurde: In der Schweiz war dies aufgrund seiner Landesverweisung nicht mehr möglich, die Beschwerdeführerin folgte ihm jedoch nicht mit dem gemeinsamen Kind in ihr Herkunftsland. Vielmehr wurde die Ehe am 27. Juni 2025 auf Klage des Ehemanns vom 11. Februar 2025 hin geschieden. Dementsprechend hielt die Beschwerdeführerin im verwaltungsrechtlichen Verfahren denn auch fest, dass die Haushaltsgemeinschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgelöst worden sei. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, dass der gegenseitige Ehewille während seiner Inhaftierung erloschen sein musste, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch weiter geltend, es sei offensichtlich, dass bei Strafantritt am 31. Juli 2023 und zumindest eine gewisse Zeit darüber hinaus die Ehe noch bestanden habe, andernfalls hätten während des Strafvollzugs keine regelmässigen Besuche stattgefunden. Die Vorinstanz berücksichtigte die anhand der Besucherlisten der beiden Gefängnisse V.________ und W.________ erfolgten Besuche im Rahmen ihrer Würdigung zwar, hielt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass die Besuchserlaubnis sowohl für die Beschwerdeführerin, den gemeinsamen Sohn und ihre Schwiegereltern beantragt wurde und sich anhand der Akten nicht eruieren liesse, welche der aufgeführten Personen jeweils effektiv vor Ort gewesen sei. Unbestritten sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann nie alleine besucht habe, sondern stets in Begleitung ihres Sohns und/oder der Schwiegereltern. Die Besuche hätten sodann im Jahr 2023 kontinuierlich abgenommen. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werde, dass sie bei jedem Besuch in W.________ dabei gewesen sei, ihren Ex-Mann also während eines Jahrs insgesamt 44x besucht hätte, so habe der gemeinsame Sohn ihn deutlich mehr besucht (60x). Aus der Besucherliste alleine liessen sich unter diesen Umständen keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der gegenseitige Ehewille während der Inhaftierung noch vorhanden gewesen oder ob es vielmehr darum gegangen sei, dem Kind den Kontakt zum Vater zu ermöglichen.
Für den gewährten 24-stündigen Urlaub gab der Ehemann sodann seinen Vater als Vertrauensperson an und als Grund wurde "passer du temps entre amis" an dessen Wohnadresse vermerkt. Handschriftlich wurde als Grund "Zeit mit meiner Familie verbringen" beigefügt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich weder aus dem Gesuch noch dem detaillierten Urlaubsprogramm explizit ergebe, dass er Zeit mit der Beschwerdeführerin (alleine) verbringen wollte. Die Eheleute dürften sich zwar anlässlich des Urlaubs wohl gesehen haben, nachdem die Beschwerdeführerin an derselben Adresse wie ihre Schwiegereltern wohnhaft war, aber auch daraus ergebe sich nicht, ob zu jenem Zeitpunkt der gegenseitige Ehewille noch bestanden habe.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im verwaltungsrechtlichen Verfahren sodann erklärt hatte, die Eheleute hätten sich getrennt, was der Gemeinde U.________ mitgeteilt worden sei, stellte die Vorinstanz entsprechende Nachforschungen an, erhielt jedoch vom zuständigen Amt die Mitteilung, dass es bislang nicht über eine Trennung informiert worden sei. Somit war es für die Vorinstanz bzw. nach Aussen nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt sich die Ehegatten getrennt hatten.
3.4.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erscheint unter diesen Umständen nicht als unhaltbar bzw. willkürlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht von einem Erlöschen des gegenseitigen Ehewillens bei Antritt des Strafvollzugs ausgegangen, sondern hat bundesrechtskonform festgehalten, dass sie einen fortbestehenden Ehewillen während zumindest der überwiegenden Zeit der Inhaftierung ihres damaligen Ehepartners nicht zweifelsfrei habe nachweisen können. Dass die Vorinstanz der formell fortbestehenden gemeinsamen Wohnadresse - welche im Übrigen identisch ist mit derjenigen der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin und deren sowie ihrer eigenen Erklärung betreffend Ehewillen, wie sie im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden - keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, ist nicht zu beanstanden.
Die zweite Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, nämlich ob die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind, hatte die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer Verneinung der massgeblichen Ehedauer nicht mehr zu prüfen. Vielmehr durfte sie unter den gegebenen Umständen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Bundesrecht zu verletzen verneinen.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Damit wird der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten der vorangehenden Verfahren dem Fiskus aufzuerlegen und ihr für diese Verfahren Parteienschädigungen zuzusprechen seien (vgl. Bst. C oben), gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto