Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_3/2026
Urteil vom 20. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Politische Gemeinde St. Gallen,
Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III,
Webergasse 8, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_549/2025 vom 6. Januar 2026.
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 6. Januar 2026 wies das Bundesgericht eine von A.________ im Anschluss an die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtparlaments St. Gallen erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat (1C_549/2025). Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 gelangt A.________erneut an das Bundesgericht und beantragt die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Januar 2026. Der Gesuchsteller erklärt, er erwarte vom Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zur Verhältniswahl, der falsch-proportionale Resultate nicht zulasse und die Demokratie stärke.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung.
Für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat daher im Revisionsgesuch vom Gesetz vorgesehene Revisionsgründe zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet (Urteile 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2 und 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller führt Art. 121 BGG an und macht geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_549/2025 die Beschwerdeanträge 1 lit. a-c nicht beurteilt. Damit beruft er sich auf Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
3.1. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Beschwerdeanträge 1 lauteten wie folgt:
"Es sei festzuhalten, dass a) aus der Verhältnisgleichung oder Proportion 908'476 : 244'417 = 63 : x gerundet auf eine Ganzzahl das Resultat x = 16 oder 17 richtig ist, alle anderen Ganzzahlen falsch sind; b) das verwendete Programm ein falsches Resultat verursacht; c) ein falsches Resultat das Gesamtergebnis verfälscht und damit den Anspruch aller Stimmberechtigten auf gleiche demokratische Rechte verletzt (Art. 136 Abs. 1 zweiter Satz BV)."
Das Bundesgericht fasste diese schwer verständlichen Beschwerdeanträge des Gesuchstellers unter Mitberücksichtigung der Beschwerdebegründung im Urteil 1C_549/2025 wie folgt zusammen:
"Sinngemäss beantragt er weiter, es sei festzustellen, dass die von der Politischen Gemeinde St. Gallen angewandte Methode zur Verteilung der Mandate im Proporzverfahren Art. 34 Abs. 2 bzw. Art. 136 Abs. 1 Satz 2 BV verletze."
3.2. Das Bundesgericht nahm im Urteil 1C_549/2025 Bezug auf die von den Behörden angewandte Methode zur Verteilung der Mandate auf die Listen im Rahmen der Proporzwahl (a.a.O., E. 4) und wies die Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat. Wie aus dem in Revision gezogenen Urteil klar wird, hat das Bundesgericht damit auch über die vom Gesuchsteller angesprochenen Feststellungsbegehren geurteilt. Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteil 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.
Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Es ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen. Dem unterliegenden Gesuchsteller sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu auferlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle