Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_730/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegnerschaft,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. November 2025 (AK.2025.498-AK, AK.2025.499-AK und AK.2025.500-AK (ST.2025.36512)).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete bei der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, am 4. September 2025 eine Strafanzeige gegen B.________ und C.________, beide tätig an der OST - Ostschweizer Fachhochschule, St. Gallen (nachfolgend: OST), wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, eventualiter Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung sowie gegen D.________, ebenfalls tätig an der OST, wegen übler Nachrede und Verleumdung. Hintergrund der Strafanzeige bildeten die Handlungen der Angezeigten infolge eines Ersuchens von A.________ an die OST um Unterstützung im Zusammenhang mit einem Gruppenkonflikt in einem Modul eines Studienlehrgangs.
B.
Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige am 5. September 2025 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Gestützt auf die eingegangene Stellungnahme der gemeinsam vertretenen B.________, C.________ und D.________ erhob A.________ bei der Anklagekammer weitere Vorwürfe (Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung, eventualiter Amtsmissbrauch und unrechtmässige Datenbearbeitung). Mit Entscheid vom 6. November 2025 wurde die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ nicht erteilt.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2025 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 6. November 2025 sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________, C.________ und D.________ sei zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren seine Rechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) sowie Art. 13 EMRK verletzt wurden. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ sodann die unentgeltliche Rechtspflege.
B.________, C.________ und D.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anklagekammer und das Untersuchungsamt verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hält in einer Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin und -gegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerschaft zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer wird durch die Straftaten, die er der Beschwerdegegnerschaft in der Strafanzeige vorwirft, unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft nicht nur auf die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB), die üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), die Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und die Nötigung (Art. 181 StGB), sondern auch auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu (vgl. Urteil 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung und ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 1.5 und 1.6) sowie rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung diverser Rechtsverletzungen. Feststellungsbegehren sind jedoch gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht - wie von ihm beantragt - den angefochtenen Entscheid aufheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen würde. Ein schutzwürdiges Interesse an darüber hinausgehenden Feststellungen besteht nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand somit verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Entsprechend sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) und über die in diesem Rahmen gestellten Parteianträge darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer macht im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) verletzt, indem deren Rechtsvertreter im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens mit der Stellungnahme an die Vorinstanz ein ärztliches Kurzgutachten eingereicht habe, das er in einem separaten Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der OST eingereicht habe und das deshalb unter das Amtsgeheimnis falle. Die strittige Tathandlung hierfür erfolgte erst im Ermächtigungsverfahren selbst, weshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht Gegenstand der Überweisung vom 5. September 2025 an die Vorinstanz war. Der Streitgegenstand ist indessen auf die in der Überweisungsverfügung genannten Personen und Tatvorwürfe begrenzt und konnte vor der Vorinstanz nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden (vgl. auch Urteil 1C_740/2021 vom 18. Juli 2022 E. 1.4 und 3.2). Folglich ist auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe durch die Preisgabe des Kurzgutachtens gegen Strafbestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 (DSG/SG; sGS 142.1) sowie des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1) verstossen. Hinzu kommt, dass es sich bei Letzteren um Übertretungen nach Art. 103 StGB handelt, welche ohnehin nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt fallen (vgl. Urteil 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5; siehe auch vorne E. 1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a-c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4).
Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer ist Masterstudent an der OST. In seiner Strafanzeige führte er zusammengefasst aus, sich am 20. März 2025 an die Studienleitung gewandt zu haben, um aufgrund eines Gruppenkonflikts in einem Modul Unterstützung zu erhalten. Statt einer vermittelnden Lösung habe er am 13. Mai 2025 eine Abmahnung per E-Mail erhalten, wobei die Nachricht der gesamten Projektgruppe zugestellt worden sei. Er sei als Hauptverantwortlicher für die Konflikte dargestellt und ohne Anhörung aus der Projektgruppe ausgeschlossen und zur Einzelarbeit verpflichtet worden. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Beschwerdegegner 1 habe dieser sinngemäss geäussert: "Falls Sie mit dem Entscheid nicht zufrieden sind, dann kenne ich noch ganz andere Massnahmen". Gemäss dem Beschwerdeführer sei die Drohung anschliessend auch umgesetzt worden, indem in der Stellungnahme an die Rekurskommission OST falsche Behauptungen über ihn verbreitet worden seien. Am 19. Juni 2025 habe er sodann eine "Bestätigung Einzelarbeit" erhalten mit dem falschen Hinweis, dass kein ordentliches Rechtsmittel dagegen erhoben werden könne. Am 4. Juli 2025 habe seine Ärztin bei ihm schliesslich eine Retraumatisierung diagnostiziert, welche durch die Handlungen der OST verursacht worden sei.
Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft und verweigerte deshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
5.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ihre Prüfungsbefugnis überschritten, indem sie das Strafantragsrecht hinsichtlich diverser Straftatbestände als verwirkt qualifiziert habe. Ob ein Delikt verjährt sei, betreffe die Strafverfolgungsvoraussetzungen und müsse im konkreten Strafverfahren, nicht im Ermächtigungsverfahren beurteilt werden. Es sei im Übrigen keineswegs erstellt, dass die Frist zur Stellung eines Antrags verwirkt sei, zumal er, der Beschwerdeführer, zunächst keine Kenntnis des Täters gehabt habe und zudem einige der angezeigten Handlungen Dauerdelikte darstellten.
5.1. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Respektierung der Fristen zur Stellung eines Strafantrags seien im Ermächtigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst geht es dabei entgegen seiner Bezeichnung nicht um die Verjährung (vgl. Art. 97 StGB [Verfolgungsverjährung] und Art. 99 StGB [Vollstreckungsverjährung]), sondern um die Frist zur Stellung eines Strafantrags. Bei Antragsdelikten bildet der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung (BGE 136 III 502 E. 6.3.2; vgl. auch Art. 303 Abs. 1 StPO). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, führt dies deshalb zur Nichtanhandnahme, wenn die Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist, oder später zur Einstellung des Verfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a und Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens, welches die Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung schützen soll, eine Auseinandersetzung mit der Einhaltung der Strafantragsfrist stattfindet und die Ermächtigung verweigert wird, wenn die Strafantragsfrist offensichtlich verpasst wurde (vgl. Urteile 1C_34/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3.2; 1C_323/2016 vom 15. November 2016 E. 4; 1C_606/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.1.2 f.).
5.3. Die Vorinstanz qualifizierte den Strafantrag vom 4. September 2025 für sämtliche Antragsdelikte (allfällige Ehrverletzungen und Drohungen), die sich auf Handlungen vor dem 4. Juni 2025 bezogen, als verspätet. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zum einen macht er geltend, den "Beschuldigten" erst spät als Verantwortlichen identifiziert zu haben. Welche konkreten angezeigten Tathandlungen sich innert der Frist zur Stellung eines Strafantrags abgespielt hätten, legt er jedoch nicht dar. Soweit er auf ein internes Schreiben vom 15. Juli 2025 hinweist, verkennt er, dass die Vorinstanz den Strafantrag hinsichtlich der Vorwürfe in Bezug auf dieses Schreiben gerade nicht als verspätet erachtet, sondern inhaltlich geprüft hat (siehe E. 3c/bb des angefochtenen Entscheids). Sie hat die Ermächtigung wegen verpasster Strafantragsfrist zudem nur für die angezeigten Ehrverletzungen und Drohungen verweigert. Insofern laufen auch die Vorbringen ins Leere, die Vorinstanz hätte die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Diskriminierung und der Verletzung von Amtsgeheimnissen als Dauerdelikte qualifizieren müssen und deshalb den Strafantrag nicht als verspätet erachten dürfen. Im Übrigen sind die beiden letztgenannten Delikte ohnehin nicht Streitgegenstand (siehe vorne E. 1.6 und E. 6.1.5 hiernach). Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, weshalb es sich bei den angezeigten Ehrverletzungsdelikten und Drohungen nicht um Dauerdelikte handelt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
6.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die einzelnen angezeigten Straftatbestände in der Sache falsch gewürdigt.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer zeigte bei der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit zahlreichen Handlungen der Beschwerdegegnerschaft einen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) an. Insbesondere habe die Schulleitung ihre Stellung dazu verwendet, durch die Anordnung der Einzelbewertung eine diskriminierende Massnahme ohne rechtliche Grundlage und ohne Anhörung durchzusetzen.
6.1.2. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, welche die Täterschaft kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt der Amtsmissbrauch eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht der Täterschaft voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
6.1.3. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Umstände der Anordnung der Einzelbewertung bzw. Einzelarbeit seien im Rekurs- und nicht im Ermächtigungsverfahren zu überprüfen. Es seien diejenigen Rechtsmittel auszuschöpfen, welche dafür eigens vorgesehen seien. Im Übrigen fehle es an einem unrechtmässigen hoheitlichen Zwang und einer ungerechtfertigten Vorteils- bzw. Nachteilsabsicht.
6.1.4. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Amtsmissbrauchs mit der pauschalen Bemerkung verworfen, es hätten "nachvollziehbare Gründe" für das Verhalten der beschuldigten Amtspersonen vorgelegen. Ihm seien indessen abweichend von geltenden Richtlinien verschärfte Auflagen auferlegt worden, ohne formellen Beschluss, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Solche versteckten Verfügungen seien klassische Indizien eines gezielten Missbrauchs verwaltungsrechtlicher Mittel. Ferner habe die Beschwerdegegnerschaft durch diskriminierendes Handeln ihre amtliche Entscheidkompetenz missbraucht, um ihn gezielt zu benachteiligen. So sei ihm die Teilnahme an einer Studienreise durch eine selektiv eingeführte Zugangsvoraussetzung ("gute gesundheitliche Konstitution - physisch und psychisch") verweigert worden.
6.1.5. Was das letztgenannte Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, die Beschwerdegegnerschaft habe ihm durch die Einführung von selektiven Zugangsvoraussetzungen die Teilnahme an einer Studienreise verweigert und deshalb ihr Amt missbraucht, so wurde diese Kritik erst während des laufenden Ermächtigungsverfahrens bei der Anklagekammer vorgebracht. Wie eingangs erläutert (vgl. oben E. 1.6), liegt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Bezug auf diese Tathandlung somit ausserhalb des Streitgegenstands. Ungeachtet dessen ist in diesem Zusammenhang ein Mindestmass an Hinweisen für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ohnehin nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, ihm seien mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelarbeit anstelle der Weiterführung der Gruppenarbeit verschärfte Auflagen auferlegt worden, vermag er damit ebenfalls in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers am Erlass einer Verfügung bzw. von schulorganisatorischen Massnahmen bezüglich der Anordnung der Einzelbewertung bzw. Einzelarbeit im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens geltend zu machen wären. Allein aus dem Umstand, dass die Anordnung möglicherweise nicht im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt ist, kann nicht auf eine Nachteilsabsicht geschlossen werden. Für Letzteres fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise ein strafbares Handeln der Beschwerdegegnerschaft zu plausibilisieren und es besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen.
6.2.
6.2.1. In seiner Anzeige machte der Beschwerdeführer zudem geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe sich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) schuldig gemacht, indem sie ihn in einer Stellungnahme an die Rekurskommission OST als "Drohender" und "nicht tragbar" bezeichnet und behauptet hätte, der Coach habe "Angst" vor ihm.
6.2.2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Eine Verleumdung begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
6.2.3. Soweit sie den Strafantrag nicht als verspätet qualifizierte, führte die Vorinstanz zum Vorwurf des Beschwerdeführers Folgendes aus: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnen würden. Die Stellungnahme vom 15. Juli 2025 des Beschwerdegegners 3 erfülle all diese Anforderungen. Selbst wenn der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt wären, seien die Äusserungen daher gerechtfertigt und nicht strafbar. Da die allgemeinen Rechtfertigungsgründe Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten, könne die Frage nach dessen Erfüllung offenbleiben. Im Übrigen erscheine ein vorsätzliches Handeln ungewiss. Dasselbe gelte, soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerschaft aufgrund ihrer Stellungnahmen weitere angebliche Ehrverletzungen vorwerfe.
6.2.4. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, die Vorinstanz habe eine summarische Verneinung vorgenommen, die der materiellen und prozessualen Tragweite der Vorwürfe in keiner Weise gerecht werde. Sie stütze sich in erster Linie auf die vermeintliche Verjährung. Die im Verfahren thematisierten Aussagen stellten jedoch eindeutig ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dar.
6.2.5. Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz stütze sich in erster Linie auf die "Verjährung", spricht er erneut die verpasste Strafantragsfrist an, worauf weiter vorne eingegangen wurde (vgl. oben E. 5). Eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz, wonach sich die im Rahmen des Strafverfahrens gemachten Äusserungen ungeachtet eines Entlastungsbeweises deshalb rechtfertigen liessen, weil sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgt seien und blosse Vermutungen als solche bezeichneten, nimmt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz hat damit indessen die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.7; je mit Hinweisen) und es ist nicht zu beanstanden, dass sie vorliegend einen Anwendungsfall dieser Rechtsprechung bejahte.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer hat sodann eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) angezeigt, weil sich sein psychischer Zustand durch das Verhalten der Beschwerdegegnerschaft erheblich verschlechtert habe.
6.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als schwer im Sinne von Art. 122 StGB] an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).
Art. 123 StGB schützt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit. Dabei gilt eine bloss vorübergehende, leichte Störung des Wohlbefindens nicht als Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung. Nimmt die psychische Beeinträchtigung indessen ein Ausmass an, das die betroffene Person über einen bestimmten Zeitraum erheblich leiden lässt, liegt eine einfache Körperverletzung vor (BGE 134 IV 189 E. 1.4; Urteile 6B_541/2025 vom 4. Februar 2016 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_606/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.1).
6.3.3. Laut der Vorinstanz fehle es der Beschwerdegegnerschaft an vorsätzlichem Handeln, würden sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner doch ausdrücklich gegen ungebührliches Verhalten bzw. Mobbing in der Schule aussprechen, würden die psychische Gesundheit der Studierenden ernst nehmen und hätten sich dem Anliegen des Beschwerdeführers angenommen. Soweit die Möglichkeit einer fahrlässigen Verursachung im Raum stehen bleibe, so fehle es am Nachweis einer durch die Beschwerdegegnerschaft verursachten Körperverletzung. Inwiefern sie mit den (erfolglosen) Versuchen mittels Mediation und Coaching und schliesslich der Anordnung einer Einzelbewertung in strafrechtlich relevanter Weise rechtswidrig vorgegangen sein bzw. eine Sorgfaltspflicht verletzt haben sollten, sei nicht ersichtlich. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerschaft zu Recht dargelegt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine adäquate Folge ihrer Handlungen darstellten, sondern massgeblich auf eine psychische Vorbelastung zurückzuführen seien.
6.3.4. Der Beschwerdeführer zeigt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einverstanden. Diverse Vorfälle an der Fachhochschule hätten laut ärztlicher Bestätigung zu einer klinisch relevanten Verschlechterung geführt, welche die Wiederaufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung notwendig gemacht habe. Damit liege zumindest ein Anfangsverdacht einer psychisch vermittelten Gesundheitsschädigung vor.
6.3.5. Gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein (eventual-) vorsätzliches Handeln klarerweise nicht vorliege, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
6.3.6. Was die fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 StGB) betrifft, setzt ein Schuldspruch gestützt auf diesen Tatbestand voraus, dass die Täterschaft den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn sie im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.3). Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für die konkrete Täterschaft mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner haben im Rahmen ihrer Tätigkeit an der OST organisatorische Massnahmen getroffen, um den vom Beschwerdeführer angezeigten Konflikten Einhalt zu gebieten. Inwieweit diese aus organisatorischer Sicht durchaus nachvollziehbaren Handlungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein sollten, eine psychische Beeinträchtigung auszulösen, die das Ausmass einer einfachen Körperverletzung erreichen würde, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder glaubhaft zu machen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr ist naheliegend, dass - wie die Vorinstanz festhält - die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wohl massgeblich auf eine psychische Vorbelastung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerschaft vorbringt und solche auch nicht ersichtlich sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht ein Mindestmass an Hinweisen für ein strafbares Verhalten verneint hat.
7.
In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung diverser Bestimmungen der EMRK.
7.1. Der Zugang zum Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK sei durch die formalistische Verweigerung der Ermächtigung ohne umfassende Sachverhaltsprüfung beeinträchtigt worden.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht handelt und ihm insoweit der Zugang zu einem Gericht gewährt wurde. Im Übrigen kann Art. 6 EMRK mit Blick auf den strafrechtlichen Gehalt nur von jener Person angerufen werden, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht aber, wenn die Person selber ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten versucht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht und damit grundsätzlich eine Zivilforderung im Sinne von Art. 6 EMRK betroffen ist, steht es dem Beschwerdeführer sodann frei, diesen Anspruch unabhängig von einem Strafverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen. Folglich ist nicht erkennbar, inwieweit diese Bestimmung vorliegend infolge verweigerter Ermächtigung zur Strafverfolgung verletzt sein soll (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_585/2023 vom 22. August 2025 E. 2 mit Hinweisen).
7.2. Weiter sei vorliegend die Strafverfolgung trotz substanziierter Vorwürfe verweigert worden, was eine Verletzung seines Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK bewirke.
Eine Verletzung von Art. 13 EMRK kann nur in Verbindung mit einer vertretbar behaupteten Verletzung einer materiellen Garantie der EMRK vorgebracht und geprüft werden (BGE 149 II 302 E. 7.1; 144 I 340 E. 3.4.2; 143 III 193 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_585/2023 vom 22. August 2025 E. 3.1), woran es vorliegend bereits fehlt. Ausserdem führt die Rüge ohnehin ins Leere, hat der Beschwerdeführer doch mit der vorliegenden Beschwerde die Möglichkeit erhalten, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde gegen die verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erheben (vgl. Art. 13 EMRK).
7.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, durch die Verwendung des ihn betreffenden Gutachtens ohne sein Einverständnis sowie durch die soziale Ausgrenzung und psychische Belastung (etwa aufgrund der selektiven Voraussetzungen für die Teilnahme an der Studienreise) sei Art. 8 EMRK verletzt worden, ist auf sein Vorbringen bereits deshalb nicht weiter einzugehen, weil es sich auf Vorwürfe bezieht, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen (siehe E. 1.6 und 6.1.5 hiervor).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt und die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch stattzugeben. Das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, es sei ihm für allfällige weitere Verfahrenshandlungen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, wird gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerschaft angemessen zu entschädigen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (vgl. Art. 68 BGG; Urteil 2C_321/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.4 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerschaft mit gesamthaft Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen