Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_55/2026
Verfügung vom 26. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Nebenamtlicher Bundesrichter Weber, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Felix Huber und Michael Schwander,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Herr Peter Wolfgang von Matt,
Bausektion des Stadtrates Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2025 (VB.2024.00235).
Erwägungen
1.
Die Bausektion des Stadtrats von Zürich erteilte A.________ mit Beschluss vom 9. Mai 2023 die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken an der U.________strasse sss und rrr bzw. neu ttt, vvv, www, yyy und xxx in Zürich-Wollishofen. Die hiergegen erhobenen Rekurse von B.________ und C.________ wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich am 22. März 2024 ab. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2025 guthiess, die Baubewilligung aufhob und dementsprechend die Kostenregelung des baurekursgerichtlichen Verfahrens anpasste.
2.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2026 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Bestätigung des Entscheids des Baurekursgerichts sowie des Bauentscheids der Bausektion des Stadtrats von Zürich aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. April 2026 zieht A.________ ihre Beschwerde zurück und ersucht um Abschreibung des Verfahrens.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.
Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, der sich beim Bundesgericht inhaltlich nicht mehr geäussert hat, ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren 1C_55/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Weber
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen