Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_413/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ SA, h.d. A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sunrise GmbH, Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Dr. John Trachsel, Rechtsanwälte,
Einwohnergemeinde Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Bauvorhaben Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2025 (100.2023.126U).
Sachverhalt
A.
Die Sunrise GmbH reichte am 10. Juni 2021 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach des Gebäudes, das sich auf der Parzelle Bern 2 Gbbl. Nr. 1377 in der Wohnzone befindet. Gemäss Standortdatenblatt vom 13. April 2021 sind insgesamt neun verschiedene Sendeantennen geplant, wovon je drei die Frequenzbänder 700-900 Megahertz (MHz; Antennen Nrn. 1-3), 1'400-2'600 MHz (Antennen Nrn. 4-6) und 3'600 MHz (Antennen Nrn. 7-9) nutzen. Während die Antennen Nrn. 1-6 konventionell eingesetzt werden sollen, ist für die Antennen Nrn. 7-9 ein adaptiver Betrieb unter Aufschaltung eines Korrekturfaktors K AA gemäss Ziff. 63 Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vorgesehen. Bei der Anlage soll der neue Mobilfunkstandard 5G (New Radio) zum Einsatz kommen. Für dieses Vorhaben erteilte die EG Bern am 10. Juni 2022 gestützt auf den Fachbericht Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) vom 11. August 2021 die Baubewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
B.
Gegen diese Baubewilligung reichten A.________ sowie die B.________ SA zusammen mit drei weiteren Personen mit zwei separaten Eingaben Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Dies vereinigte die beiden Beschwerden in einem Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 28. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig hob sie von Amtes wegen die in der Baubewilligung enthaltene Nebenbestimmung auf, wonach vor Anwendung des Korrekturfaktors die schriftliche Zustimmung des AUE einzuholen sei.
C.
Dagegen erhoben A.________, die B.________ SA sowie drei weitere Personen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Juli 2025 abwies.
D.
A.________ und die B.________ SA gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. August 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 1. Juli 2025 aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Das Baugesuch sei zur Ergänzung von fehlenden Gesuchsunterlagen und zur Neubeurteilung durch die Baubewilligungs- und kantonalen Vollzugsbehörden NIS zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Sendeleistungserhöhung und ohne gemittelter Messung eingehalten werden müsse. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei bei der Antennenherstellerfirma eine Beglaubigung einzuholen, welche bestätige, dass die Antenne mit den genannten Sendeleistungen gemäss Standortdatenblatt adaptiv funktioniere. Insbesondere sei auch aufzuzeigen, wie gross die minimale Sendeleistung der Antenne sein müsse, um adaptiv betrieben werden zu können. Weiter sei ihnen die für die Hochrechnung erforderlichen "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" zur Verfügung zu stellen. Sollte die Beschwerdeinstanz den genannten Anträgen nicht nachkommen, sei den Beschwerdeführerinnen in diesem Verfahren durch die Fachstelle NIS aufzuzeigen, wo und wie stark die Grenzwertüberschreitungen bei den vorliegenden adaptiven Antennen seien. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Sunrise GmbH beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und die BVD beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
In der Stellungnahme vom 20. November 2025 reichen A.________ und die B.________ SA weitere Dokumente nach und ergänzen ihre Verfahrensanträge. Im Übrigen halten sie an den ursprünglich gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen sowie Stockwerkeigentum besitzen resp. ihren Sitz haben, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 II 44 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV E. 2.3.5), festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist ein Begehren nicht hinreichend begründet, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführerinnen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Wo sie konkret auf Erwägungen Bezug nehmen, handelt es sich grösstenteils um solche aus anderen Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder von kantonalen Verwaltungsbehörden, sodass der Eindruck entsteht, die Begründung sei aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Ausserdem ist die Beschwerde über weite Teile wortgleich verfasst wie die Eingaben eines anderen Beschwerdeführers in den Verfahren 1C_411/2025 und 1C_187/2024, wobei das Bundesgericht über letzteres Verfahren mit Urteil vom 1. Juli 2025 bereits entschieden hat.
Immerhin ist zumindest ansatzweise auch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Soweit allerdings hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche die Beschwerdeführerinnen als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich weiter die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
2.4. Mit ihrer Eingabe vom 20. November 2025 reichen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Dokumente als Beweismittel ein und bringen umfangreiche Ergänzungen zu ihren Verfahrensanträgen an.
2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.2). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.4.2. Das Schreiben des AUE an die Bauverwaltung Belp datiert vom 1. Mai 2025, der Auszug des Ressortforschungsberichts zum Strahlenschutz, TU Aachen für das (deutsche) Bundesamt für Strahlenschutz vom November 2022 und die Messprotokolle Mikrowellensignale Wimmis, Christian Liechti, vom 22. Mai 2025. Die Beweismittel hätten folglich allesamt bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können, da die Messung der Strahlung bereits bei dieser thematisiert und nicht erst mit deren Urteil relevant wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, weitere Beweismassnahmen zu treffen.
2.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte formulieren können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme ihre Verfahrensanträge ergänzen, erfolgt dies verspätet und es ist darauf ebenfalls nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, dass es durch die Anwendung von Korrekturfaktoren auf die maximale Sendeleistung der Antennen Nr. 7-9 zu unzulässigen Grenzwertüberschreitungen komme.
3.1. Wie das BAFU in seiner Stellungnahme anschaulich erläutert, ergeben sich die kritisierten Leistungsspitzen bei den adaptiv betriebenen Antennen aus der Festlegung des für die Einhaltung des Anlagegrenzwertes (AGW) massgebenden Betriebszustands. Bei adaptiven Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) dürfe - unter gewissen Bedingungen - auf die maximale ERP (effective radiated power) ein Korrekturfaktor angewendet werden (Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). In diesen Fällen werde die Einhaltung des AGW nicht mehr auf der Grundlage des maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung beurteilt, sondern auf der Basis eines durch die Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung ausgedrückten realistischen Maximums. Dies bedeute, dass Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Betrieb mit einer höheren Sendeleistung als im Standortdatenblatt ausgewiesen bestrahlt werden könnten. Solche Leistungsspitzen seien jedoch - aufgrund der Definition des massgebenden Betriebszustands in Ziffer 63 Absätze 2 und 3 Anhang 1 NISV - zeitlich und in ihrer Höhe begrenzt.
Mit anderen Worten können solche Erhöhungen dazu führen, dass die elektrische Feldstärke an einem OMEN zeitweise über dem Anlagegrenzwert liegt. Eine Überschreitung des Grenzwerts in rechnerischer bzw. rechtlicher Hinsicht liegt damit jedoch nicht vor (vgl. Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8).
3.2. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 151 II 539 (E. 6.4) zusammenfassend festgehalten - worauf in E. 3.8 des angefochtenen Entscheids auch bereits die Vorinstanz hingewiesen hat -, die besondere Signalcharakteristik von adaptiven Antennen rechtfertige eine zu konventionellen Antennen differenzierte Betrachtungsweise. Mit der Worst-Case-Betrachtung adaptiver Antennen würde die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der Anlage insgesamt zu hoch eingeschätzt, da nicht für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird, wie dies bei konventionellen Antennen der Fall ist. Im Durchschnitt liegt die Strahlenbelastung in der Umgebung von adaptiven Antennen tiefer als bei konventionellen Antennen.
Insofern ist mit Blick auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) nicht zu beanstanden, dass mit den neu eingeführten Bestimmungen in Ziff. 63 Anhang 1 NISV die Sendeleistung nicht mehr im Maximum, sondern - wie die Immissionsgrenzwerte - über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden muss. Die dadurch ermöglichten Überschreitungen des Anlagegrenzwerts sind jeweils nur kurzzeitig; mehrheitlich wird dieser eingehalten und es besteht in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen nach wie vor eine deutliche Sicherheitsmarge. Mit der automatischen Leistungsbegrenzung wird dabei gewährleistet, dass der Anlagegrenzwert über 6 Minuten gemittelt nicht überschritten wird und die darüberliegenden Leistungsspitzen somit nur kurz ausfallen. Gesamthaft betrachtet führt die Anwendung des Korrekturfaktors aufgrund der besonderen Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen daher nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen. Mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV wird dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen (BGE 151 II 539 E. 6.4).
3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es komme zu unzulässigen Grenzwertüberschreitungen erweist sich somit als unbegründet. Dementsprechend ist auch nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach ihnen die Grenzwertüberschreitungen aufzuzeigen seien.
4.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter, die Angaben im Standortdatenblatt genügten nicht für einen adaptiven Betrieb mit Korrekturfaktor. Insbesondere müsse auch die Höhe des Korrekturfaktors ausgewiesen werden. Es sei für sie nicht erkenntlich, wo, wie oft und mit welcher Feldstärke Belastungsspitzen auftreten würden.
4.1. Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss der Inhaber oder die Inhaberin der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss zudem den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 angeben (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Sodann muss es namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV).
4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das dem Baugesuch beigelegte Standortdatenblatt (mit Zusatzblättern) vollständig gewesen sei. Die Grenzwertkonformität der geplanten Mobilfunkanlage könne aufgrund der Baugesuchsakten rechtsgenüglich überprüft werden. Insbesondere müsse entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen das Standortdatenblatt nicht weitergehende Angaben zur Häufigkeit der kurzzeitigen Strahlungsspitzen an den OMEN enthalten.
4.3. Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung dazu aus, das vorliegend bewilligte Standortdatenblatt vom 13. April 2021 enthalte im Zusatzblatt 2 für jede Antenne eine Angabe "Adaptiver Betrieb" sowie Anzahl "Sub-Arrays". Für die Antennen Nr. 7-9 sei das Feld "Adaptiver Betrieb" mit Ja ausgefüllt und die Anzahl Sub-Arrays mit 16 angegeben worden. Diese Deklaration entspreche den Vorgaben des BAFU im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für adaptive Antennen, Kap. 3.3.1, und sei gemäss jener sowie den dazu publizierten "Häufig gestellten Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen vom 14. Juni 2021, inkl. Ergänzungen vom 31. August 2021" als Betrieb mit Korrekturfaktor zu verstehen. Die zulässige Höhe des Korrekturfaktors könne sodann eindeutig aus der angegebenen Anzahl Sub-Arrays von 16 abgeleitet werden: Sie betrage gemäss Ziffer 63 Absatz 3 Anhang 1 NISV ≥ 0.20. Dem Zusatzblatt 4a zum vorliegenden Standortdatenblatt sei zudem zu entnehmen, welche Belastungen die einzelnen Antennen im massgebenden Betriebszustand an den verschiedenen OMEN bewirkten. Aus den Angaben im Standortdatenblatt könnten sowohl die möglichen Leistungsspitzen einzelner Antennen als auch die von der Anlage erzeugte Maximalbelastung, welche bei einer Kumulation der Leistungsspitzen der zur Anlage gehörenden adaptiven Antennen an einem OMEN auftreten könnte, rechnerisch abgeleitet werden. Diese Werte seien aufgrund der Definition des massgebenden Betriebszustands zeitlich und in ihrer Höhe begrenzt. Sie müssten jedoch gemäss Artikel 11 Absatz 2 NISV nicht im Standortdatenblatt ausgewiesen werden. Sie würden nicht den massgebenden Betriebszustand betreffen und seien somit auch nicht relevant für die Beurteilung, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist.
Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls der Meinung, die vorliegend im Standortdatenblatt angegebenen Informationen seien ausreichend. Beide verweisen zudem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gemäss dieser reichten die in der Vollzugshilfe Adaptive Antennen empfohlenen Angaben, d.h. Bejahung oder Verneinung des adaptiven Betriebs und - bei Bejahung - Ausweisung der Anzahl Sub-Arrays, aus. Namentlich sei es nicht notwendig, im Standortdatenblatt die Höhe des Korrekturfaktors und die maximal mögliche Sendeleistung anzugeben.
4.4. Diese Ausführungen sind zutreffend. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht jüngst festgehalten, dass aus der deklarierten Strahlungsleistung (ERP n) mit einer einfachen Rechnung die maximal zulässige Strahlungsleistung (ERP max) abgeleitet werden kann, die daher im Standortdatenblatt nicht anzugeben ist. Gleiches gilt für den für eine Antenne zulässigen Korrekturfaktor, da dieser sich gemäss Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV aus der Zahl der angegebenen Sub-Arrays ergibt (Urteile 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.2; anders noch: Urteile 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2; 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.2, in denen verlangt wurde, im Standortdatenblatt sei die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darzulegen). So darf bei den adaptiven Antennen Nr. 7-9 mit 16 Sub-Arrays ein Korrekturfaktor K AA von ≥ 0.2 angewandt werden. Bei einer deklarierten Strahlungsleistung bei den Antennen 7-9 von 150 resp. 200 W (ERP n) ist somit eine kurzfristig maximale Strahlungsleistung von 750 resp. 1'000 W zulässig (vgl. BGE 151 II 593 E. 3.3; Urteil 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.3). Weil sich die Leistung proportional zum Quadrat der Feldstärke verhält, bedeutet dies, dass für einen OMEN berechnete elektrische Feldstärke, die von einer (einzelnen) adaptiven Antenne erzeugt wird, vorliegend kurzfristig höchstens um √5 bzw. 2.24-Fache übertroffen werden kann (vgl. BAFU, Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV, S. 21 f.).
Solche Erhöhungen können dazu führen, dass die elektrische Feldstärke an einem OMEN zeitweise über dem Anlagegrenzwert liegt. Damit wird jedoch - wie bereits festgehalten - dieser Grenzwert rechnerisch bzw. in rechtlicher Hinsicht nicht überschritten, weil gemäss dem in Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV definierten massgebenden Betriebszustand bei adaptiv betriebenen Antennen mit automatischer Leistungsbegrenzung nicht die maximal zulässige, sondern die über sechs Minuten gemittelte deklarierte Strahlungsleistung massgeblich ist (vgl. BGE 151 II 593 E. 3.3). Demnach sind die durch zulässige Leistungsspitzen adaptiv betriebener Sendeantennen erzeugten höchstmöglichen elektrischen Feldstärken an den drei höchstbelasteten OMEN im Standortdatenblatt nicht anzuführen, weil diese Maximalwerte bezüglich der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht massgeblich sind (Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8). Die Angaben im vorliegenden Standortdatenblatt enthalten somit alle notwendigen Informationen und entsprechen den bundesrechtlichen Anforderungen.
4.5. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Einholung der "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" verzichtet hat und im bundesgerichtlichen Verfahren ist es nicht anders zu handhaben.
Die Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - durch das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht gedeckt (vgl. Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6).
4.6. Betreffend den Verfahrensantrag auf Einholung einer "Beglaubigung" bzw. technischen Bestätigung des Antennenherstellers ist darauf zu verweisen, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen ist, zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend (vgl. Urteile 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4; je mit Hinweisen). Das Baugesuch ist somit auch in dieser Hinsicht weder mangelhaft noch unvollständig, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, eine solche Bestätigung einzuholen und auch vor Bundesgericht besteht dazu kein Anlass.
4.7. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich (VB 2024.00753) vom 22. Mai 2025 wiederum, auf welches die Beschwerdeführerinnen verweisen, und gemäss welchem ein Standortdatenblatt die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen darlegen müsse, ist angesichts der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr aktuell (vgl. das den Zürcher Entscheid aufhebende Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 insb. E. 5, zur Publikation vorgesehen; Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8).
Soweit in diesem kantonalen Urteil ebenfalls die Qualität der Abdeckungskarten bemängelt wurde, legen die Beschwerdeführerinnen nicht weiter dar, aus welchen Gründen die vorliegend verwendeten Abdeckungskarten mangelhaft sein sollten, weshalb auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht weiter einzugehen ist.
5.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter, die rechnerischen Immissionsprognosen im Standortdatenblatt seien bei adaptiven Antennen untauglich, da sie den Reflexionen der Strahlung keine Rechnung tragen würden. Die OMEN seien stärker belastet als vorgesehen und es könne zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Die Einhaltung der Grenzwerte könne nach Inbetriebnahme nicht überwacht werden und der unmögliche Vollzug stelle eine Verletzung von Art. 12 und 14 NISV dar.
Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat, können Reflexionen bei der rechnerischen Prognose der Strahlenbelastung gemäss dem aktuellen Stand der Technik zurzeit nicht mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden. Bestehen demnach Anhaltspunkte dafür, dass die nach dem Freiraumausbreitungsmodell prognostizierte Strahlenbelastung wegen potenzieller Reflexionen den Anlagegrenzwert überschreiten könnte, ist dem, wie bis anhin, mittels Abnahmemessungen Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 1C_668/2024 vom 21. Januar 2026 E. 6.2; 1C_30/2025 vom 13. November 2025 E. 4.5 f.). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich sind (Urteile 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.4; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 151 II 593; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8; je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerinnen vorbringen, gibt keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
6.
Die weiteren Beanstandungen decken sich weitgehend mit denjenigen in den erwähnten Beschwerden 1C_187/2024 und 1C_411/2025 (vorne E. 2.3). So ist nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht gewährleistet, dass die bewilligten Antennen im Betrieb die verfügten Emissionsbegrenzungen tatsächlich einhielten. Insbesondere seien die Methoden zur rechnerischen Prognose der Strahlung und zur Vornahme von Abnahmemessungen sowie das Qualitätssicherungssystem zur Kontrolle des bewilligungskonformen Betriebs untauglich. Schliesslich bringen sie vor, dass die geltenden Grenzwerte der NISV, insbesondere in Bezug auf adaptive Antennen, nicht genügend vor schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen schützten und das Vorsorgeprinzip verletzten.
6.1. Anders als die beiden soeben genannten Urteile betrifft das vorliegende Baubewilligungsverfahren tatsächlich adaptive Antennen, welche mit einem Korrekturfaktor betrieben werden sollen. Am Ergebnis ändert sich jedoch nichts, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Betrieb von adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor grundsätzlich erlaubt (hinten E. 6.2).
6.2. So hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E..2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen); nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall.
Den grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach es an einer unabhängigen und objektivierten Messmethode mangle, hat das Bundesgericht verworfen (vgl. Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1 und 8.4.3). Insbesondere war die Vollzugsbehörde schon bei Abnahmemessungen in Bezug auf die früheren Mobilfunktechnologien 2G bis 4G auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen gewesen und diese können stichprobeweise überprüft werden (vgl. Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Da die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern sich die Situation seit den letzten Beurteilungen verändert hätte, besteht kein Anlass, auf die Rechtsprechung, welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (angefochtener Entscheid E. 5), zurückzukommen.
6.3. Gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass das bestehende Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, den bewilligungskonformern Betrieb von adaptiven Antennen, die unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors eingesetzt werden, zu überprüfen, wobei entgegen den Beschwerdeführerinnen dabei keine Echtzeitüberwachung notwendig ist (ausführlich zum Ganzen BGE 151 II 593 E. 7.5).
Insbesondere sind die Qualitiätssicherungssysteme auch in der Lage, Abweichungen vom bewilligten Zustand festzustellen, wenn angenommen würde, die möglichen Antennendiagramme adaptiver Antennen könnten durch neue Software bzw. Software-Updates so erweitert werden, dass das vormalige umhüllende Antennendiagramm sie nicht mehr erfasst (vgl. Urteile 1C_412/2023 vom 23. September 2024 E. 5.2; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.2; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4.1).
6.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die festgelegten Anlagegrenzwerte würden gegen das Vorsorgeprinzip verstossen, wurde bereits erwähnt (vorne E. 3.2), dass dies nicht der Fall ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform. Das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 5; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9). Dies gilt auch bei der Anwendung des Korrekturfaktors K AA für adaptive Sendeantennen gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV, welcher am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist (ausführlich zum Ganzen BGE 151 II 593 E. 6).
6.5. Die Beschwerdeführerinnen bringen keine triftigen Gründen vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rügen erweisen sich durchgehend als unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind; im Übrigen haben sie sich auch weder zur ihrer Vermögenssituation geäussert noch dazu Belege eingereicht; schliesslich kann die Beschwerdeführerin 2 als Aktiengesellschaft hier ohnehin nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gelangen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 328 E. 3.1). Damit tragen die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching