Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_411/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kratzer, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Einwohnergemeinde Büren an der Aare, Bauverwaltung, Kreuzgasse 32, Postfach 161, 3294 Büren an der Aare,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2025 (100.2023.348U).
Sachverhalt
A.
Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 27. März 2020 bei der Einwohnergemeinde (EG) Büren an der Aare ein Baugesuch ein für den Umbau ihrer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Büren an der Aare Gbbl. Nr. 1233, die sich heute in der Arbeitszone (A2) befindet. Gemäss Standortdatenblatt vom 15. Juli 2019 sind neun neue Antennen vorgesehen, wovon je drei die Frequenzbänder 700-900 Megahertz (MHz; Antennen Nrn. 1-3), 1'400-2'600 MHz (Antennen Nrn. 4-6) und 3'600 MHz (Antennen Nrn. 7-9) nutzen. Letztere drei sollen adaptiv betrieben werden. Im Baugesuch wurde aber keine Nutzung eines Korrekturfaktors K AA gemäss Anhang 1 Ziff. 63 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) beantragt. Für dieses Vorhaben erteilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland gestützt auf den Fachbericht Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) vom 25. Mai 2020 mit Gesamtentscheid vom 30. September 2020 die Baubewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
B.
Gegen diesen Gesamtentscheid reichte A.________ zusammen mit fünf weiteren Personen Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2023 insofern teilweise gut, als sie die Baubewilligung mit der Auflage ergänzte, dass nach Inbetriebnahme der geplanten Mobilfunkanlage Abnahmemessungen durchzuführen seien. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
C.
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Juli 2025 abwies.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. August 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2025 aufzuheben und die Baubewilligung für die streitbare Antenne sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Verbesserung der Baugesuchsunterlagen sowie Prüfberichte zurückzuweisen. In Prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei bei der Antennenherstellerfirma eine Beglaubigung einzuholen, welche bestätige, dass die streitbare Antenne mit den genannten Sendeleistungen gemäss Standortdatenblatt adaptiv funktioniere. Insbesondere sei auch aufzuzeigen, wie gross die minimale Sendeleistung der Antenne sein müsse, um adaptiv betrieben werden zu können. Weiter sei ihm die für die Hochrechnung erforderlichen "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" zur Verfügung zu stellen. Zudem stellt er einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Bundesgerichts über das Verfahren 1C_189/2024 (sic!), welches eine typengleiche Mobilfunkanlage in der EG Büren an der Aare betreffe. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sämtliche weiteren Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht und die BVD beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die EG Büren an der Aare verzichtet in ihrer Vernehmlassung auf die Stellung eines Antrags.
Mit Eingabe vom 1. September 2025 zieht A.________ aufgrund des mittlerweile ergangenen Urteils 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 seinen Sistierungsantrag zurück. An den anderen Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen hält er, wie auch in seinen weiteren Eingaben, mit einigen Ergänzungen fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und innerhalb des Einspracheperimeters wohnt, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 II 44 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV E. 2.3.5), festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist ein Begehren nicht hinreichend begründet, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Seine Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Wo er konkret auf Erwägungen Bezug nimmt, handelt es sich grösstenteils um solche aus anderen Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder von kantonalen Verwaltungsbehörden, sodass der Eindruck entsteht, die Begründung sei aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Im Weiteren deckt sich die Beschwerde weitgehend mit derjenigen, welche der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren betreffend eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in seiner Wohngemeinde eingereicht hat und über welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 entschieden hat.
Immerhin ist zumindest ansatzweise auch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Soweit allerdings hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche der Beschwerdeführer als falsch erachtet und sinngemäss eine Praxisänderung fordert, stellt sich weiter die Frage, inwiefern er sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt. Ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
2.4. Mit seinen Eingaben vom 1. September 2025, 30. September 2025 und 9. Oktober 2025 reicht der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Dokumente als Beweismittel ein und ergänzt seine (Beweis-) Anträge.
2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.2). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.4.2. Die Schreiben des Präsidenten der Gerichtskommission der Bundesversammlung vom 19. August 2025 sowie des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 30. September 2025 datieren nach dem angefochtenen Entscheid und müssen als "echte" Noven ohnehin unberücksichtigt bleiben. Die anderen nachgereichten Dokumente hätte der Beschwerdeführer wiederum ohne Weiteres bereits bei der Vorinstanz einreichen können. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, weitere Beweismassnahmen zu treffen.
2.4.3. Gar nicht erst Streitgegenstand sind die nachträglich geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht im rechtskräftigen Urteil 1C_187/2024, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Beweismittel nachgereicht hatte.
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die geplante Installation dreier adaptiver Antennen und deren Betrieb gemäss dem neuesten Mobilfunkstandard 5G umstritten. Die Vorinstanz hält fest, das strittige Bauprojekt umfasse den Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors nicht. Sie hat das Vorhaben daher ausschliesslich nach der sogenannten Worst-Case-Betrachtung beurteilt und wie ihre Unterinstanzen für bewilligungsfähig befunden.
4.
Wie bereits im Verfahren 1C_187/2024 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die strittigen Antennen könnten mit den im Standortdatenblatt deklarierten Leistungen (max. 250 Watt) überhaupt nicht adaptiv senden. Damit der adaptive Betrieb technisch möglich sei, wären die Mobilfunkbetreiberinnen nämlich darauf angewiesen, ihre Antennen mit höheren Sendeleistungen im Sinne des Korrekturfaktors zu betreiben. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Da die Vorinstanz seine Beweisanträge abgewiesen habe, sei ihm zudem das rechtliche Gehör verweigert worden. Werde der Korrekturfaktor in Anspruch genommen, wovon hier auszugehen sei, könne es zeitlich und örtlich zu höheren Feldstärken kommen und würden die Anlagegrenzwerte überschritten. Die Anwendung des Korrekturfaktors sei bundesrechtswidrig.
4.1. Der Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf die ständige Praxis des Bundesgerichts bereits in Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.1 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen ist, zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend (vgl. Urteile 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist somit entgegen dem Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die diesbezüglichen Beweisanträge abwies. Folglich ist dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer "Beglaubigung" bzw. technischen Bestätigung des Antennenherstellers auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Erfolg beschieden. Was die in den späteren Eingaben vorgenommenen Ergänzungen dieses Verfahrensantrags anbelangt, so sind diese verspätet erfolgt und können somit nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 143 II 283 E.1.2.3; Urteil 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 3.4).
4.2. Auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem auf die strittigen Antennen nicht angewendeten Korrekturfaktor ist nicht weiter einzugehen, da sie ausserhalb des Streitgegenstands liegen (vorne E. 3; vgl. auch Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.2).
Der guten Ordnung halber wird der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss BGE 150 II 379 (E. 4) ein ordentliches Baugesuch stellen müsste, wenn sie auf die fragliche Mobilfunkanlage (bzw. deren adaptiven Antennen) einen Korrekturfaktor anwenden wollte. Bis zu diesem höchstrichterlichen Entscheid war nicht abschliessend geklärt, ob die blosse Aufschaltung des Korrekturfaktors auf adaptive Antennen einer Baubewilligung bedarf, wobei sich die dort festgestellte Rechtswidrigkeit auf den Aspekt der Baubewilligungspflicht beschränkte. Daraus kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf adaptive Antennen als solches in Widerspruch zu den Immissions- und Anlagegrenzwerten steht. Dementsprechend hat es das Bundesgericht zwischenzeitlich als mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip für vereinbar beurteilt, bei adaptiven Mobilfunkantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung einen Korrekturfaktor anzuwenden, wobei die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebliche Sendeleistung nicht durchgehend, sondern lediglich über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss (BGE 151 II 593 E. 6).
5.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Einhaltung der Grenzwerte im adaptiven Betrieb sei vorliegend nicht sichergestellt. Damit die Auswirkungen der geplanten Anlage korrekt beurteilt werden könnten, müssten zwingend die "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" beigezogen werden. Zudem seien bei adaptiven Antennen genaue Abnahme- bzw. Kontrollmessungen generell nicht möglich und das Qualitätssicherungssystem erweise sich als ungenügend. Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und die Untauglichkeit der Messmethode sowie des Qualitätssicherungssystems nur für konventionelle, nach dem Worst-Case-Szenario geprüfte Antennen ohne Berücksichtigung der Adaptivität verneint. Dessen ungeachtet verstiessen die Anlagegrenzwerte nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Vorsorgeprinzip.
5.1. Die Vorinstanz lehnte die Einholung der "Original-Antennendiagramme für die Traffic und Broadcast Beams" ab. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich seien. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass die Vollzugsbehörden in der Lage seien, bei Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte mittels Kontroll- bzw. Abnahmemessungen zu überprüfen, zumal Inhaberinnen und Inhaber von Mobilfunkanlagen nach Art. 10 NISV rechtlich verpflichtet seien, der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den geforderten "Original-Antennendiagrammen für die Traffic und Broadcast Beams" zu seinen Gunsten ableiten möchte, weshalb auf deren Einforderung verzichtet werden könne.
5.2. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen); nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall.
Den grundsätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, wonach es an einer unabhängigen und objektivierten Messmethode mangle, hat das Bundesgericht verworfen (vgl. Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1 und 8.4.3). Insbesondere war die Vollzugsbehörde schon bei Abnahmemessungen in Bezug auf die früheren Mobilfunktechnologien 2G bis 4G auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen gewesen und diese können stichprobeweise überprüft werden (vgl. Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Da der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich die Situation seit den letzten Beurteilungen verändert hätte, besteht kein Anlass, auf die Rechtsprechung, welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (angefochtener Entscheid E. 6), zurückzukommen. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Einholung der Antennendiagramme verzichtet hat und im bundesgerichtlichen Verfahren ist es nicht anders zu handhaben.
5.3. Mit der Kritik am Qualitätssicherungssystem im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen, die wie hier nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, hat sich das Bundesgericht ebenfalls bereits mehrfach auseinandergesetzt. Derzeit besteht kein Anlass, das Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen (BGE 151 II 593 E. 7; Urteile 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 5). Insbesondere sind die Qualitiätssicherungssysteme auch in der Lage, Abweichungen vom bewilligten Zustand festzustellen, wenn angenommen würde, die möglichen Antennendiagramme adaptiver Antennen könnten durch neue Software bzw. Software-Updates so erweitert werden, dass sie vom vormaligen umhüllenden Antennendiagramm nicht mehr erfasst werden (vgl. Urteile 1C_412/2023 vom 23. September 2024 E. 5.2; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.2; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4.1).
5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die festgelegten Anlagegrenzwerte würden gegen das Vorsorgeprinzip verstossen, so kann hierzu auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hingewiesen werden. Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform. Das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 5; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9). Die Beurteilung adaptiver Antennen nach der Worst-Case-Betrachtung ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls rechtmässig (grundlegend Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6; jüngste Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1; 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 5.2). Die Annahme des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe sich im zitierten Urteil 1C_100/2021 überhaupt nicht mit dem adaptiven Betrieb auseinandergesetzt, ist offenkundig falsch. Es führte darin lediglich aus, adaptive Antennen könnten auch nicht adaptiv (d.h. konventionell) betrieben werden und gälten in diesem Fall nicht als adaptive Antennen (vgl. Urteil 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 2.2). Dass jedenfalls die Antennen Nrn. 7-9 der damals strittigen Mobilfunkanlage - wie hier - adaptiv betrieben werden sollten und sich das Bundesgericht mit der diesbezüglichen Kritik auseinandergesetzt hat, geht aus dem Entscheid klar hervor (zit. Urteil 1C_190/2024 13. Mai 2025 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023; Sachverhalt lit. A und E. 4.).
5.5. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren erneut keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Seine Rügen erweisen sich somit allesamt als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und nicht ohnehin am Streitgegenstand vorbeizielen (vgl. vorne E. 2 und 4.2).
6.
Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, weshalb sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG hat (Urteile 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 10 nicht publ. in BGE 151 II 593; 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 7 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Büren an der Aare, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching