Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_210/2026
Urteil vom 8. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises (Nichteintreten),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 13. März 2026 (WBE.2025.284 / JL /jb).
Erwägungen
1.
Nach einem Vorfall am 17. Oktober 2024 (u.a. mutmassliches Führen eines Lieferwagens unter Betäubungsmitteleinfluss) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 11. November 2024 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 30. November 2024 unterzeichnete A.________eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:
"Ich habe die Verfügung vom 11. November 2024 erhalten und kann die darin genannte Zahlungs- bzw. Begutachtungsfrist nicht einhalten. Daher verzichte ich vorläufig auf den Führerausweis und nehme zur Kenntnis, dass nun die vorsorgliche Massnahme durch einen Sicherungsentzug abgeschlossen wird. An den Bedingungen für den Wiedererhalt des Führerausweises ändert sich dadurch nichts."
Mit Verfügung vom 21. März 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung insbesondere von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung abhängig. Dagegen gelangte A.________ an das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, das sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. Juli 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 6. August 2025 forderte die Instruktionsrichterin ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu leisten, worauf er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies die Instruktionsrichterin sein Gesuch ab und setzte ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_599/2025 vom 23. Januar 2026 ab.
2.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts A.________eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die per Einschreiben verschickte Verfügung wurde A.________ gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 19. Februar 2026 zur Abholung gemeldet, während der siebentägigen Abholungsfrist jedoch nicht abgeholt und in der Folge als "Nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Mit Urteil vom 13. März 2026 trat dieses unter Kostenfolge zulasten von A.________ auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
3.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2026. Er beantragt unter anderem die "vollständige Aufhebung des Verfahrens und aller damit zusammenhängenden Entscheide" und die "Rückweisung der Sache zur neuen, inhaltlichen und rechtmässigen Prüfung".
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, weshalb die per Einschreiben versandte Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Februar 2026, mit der dem Beschwerdeführer gestützt auf § 30 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200) unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine letzte, zehntägige Frist ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, als dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 zugestellt zu gelten habe, auch wenn sie von ihm nicht abgeholt wurde (sog. Zustellfiktion). Sie hat weiter dargelegt, dass die fragliche Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingehalten wurde, womit unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zwar unter anderem, die Einforderung des Kostenvorschusses verletze das Recht auf Zugang zur Justiz. Inwiefern dem trotz der abweichenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. BGE 143 I 227 E. 5.1 mit Hinweisen) und des Umstands, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_599/2025 vom 23. Januar 2026 die Verfügung der vorinstanzlichen Instruktionsrichterin vom 30. September 2025 geschützt hat, mit der diese das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und einen Kostenvorschuss einverlangt hatte, so sein sollte, legt er indes nicht weiter dar. Auch sonst legt er nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich darin materiell zum fraglichen Sicherungsentzug oder sonst zu Dingen äussert, die nicht die Frage betreffen, ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde ohne Prüfung der weiteren Eintretenvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Es wäre im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur