Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_432/2025
Urteil vom 21. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kaiser,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Sperrfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 3. Juli 2025 (B 2024/235).
Sachverhalt
A.
A.________ (Jahrgang 1965) führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er erwarb am 27. April 1984 den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1, BE und D1E. Dieser Ausweis wurde ihm anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 3. Mai 2018 vorsorglich entzogen, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.05 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug führte. Zudem wurde von ihm eine verkehrsmedizinische Untersuchung verlangt, die am 5. November 2018 durchgeführt wurde. Am 9. Januar 2019 lenkte er trotz des ihm vorsorglich entzogenen Führerausweises einen Personenwagen und hinderte die Polizei an der Vornahme von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 15. Januar 2019 diagnostizierte bei Joseph Baumgartner gestützt auf die Untersuchung vom 5. November 2018 einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch und verneinte daher seine Fahreignung. Unter Berufung auf dieses Gutachten entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen (StVA) mit Verfügung vom 2. April 2019 den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit und aberkannte ihm das Recht, Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zu führen. Zudem wurde ihm für das Stellen eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises eine Sperrfrist von drei Monaten (9. Januar bis 8. April 2019) auferlegt.
Am 30. September 2019 lenkte A.________ trotz des ihm entzogenen Führerausweises einen Traktor mit Anhänger und vereitelte Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Aufgrund dieser schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auferlegte das StVA ihm mit Verfügung vom 21. November 2019 bezüglich des am 2. April 2019 verfügten Sicherungsentzugs des Führerausweises eine Sperrfrist von zwölf Monaten (30. September 2019 bis 29. September 2020).
Am 23. März 2022 lenkte A.________ trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug. Aufgrund dieser schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verfügte das StVA am 13. Mai 2022 gegenüber Joseph Baumgartner bezüglich des am 2. April 2019 angeordneten Sicherungsentzugs des Führerausweises eine Sperrfrist von 24 Monaten (23. März 2022 bis 22. März 2024).
Am 14. Dezember 2022 lenkte Joseph Baumgartner einen Personenwagen, wobei eine Messung 0.47 mg Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l) ergab. Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft.
B.
Unter Berufung auf diesen Strafbefehl auferlegte das StVA mit Verfügung vom 8. September 2023A.________ aufgrund der von ihm am 14. Dezember 2022 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bezüglich des am 2. April 2019 angeordneten Sicherungsentzugs des Führerausweises eine Sperrfrist für immer, bzw. mindestens für fünf Jahre (23. März 2024 bis 22. März 2029).
A.________ focht diese Verfügung mit Rekurs an, den die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 7. März 2024 abwies. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in Gutheissung einer dagegen von A.________erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu erneutem Entscheid an die VRK zurück. Diese wies nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Rekurs von A.________ gegen die Verfügung des StVA vom 8. September 2023 mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erneut ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juli 2025 insoweit teilweise guthiess, als es in Abweichung vom Entscheid der VRK verfügte, die streitbetroffene Sperrfrist beginne am 14. Dezember 2022, dem Zeitpunkt der letzten Widerhandlung, und nicht am 23. März 2024 zu laufen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf eine Sperrfrist für immer zu verzichten oder ihm zu erlauben, Motorfahrzeuge der Spezialkategorie G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge) zu lenken, allenfalls mit Beschränkungen und Auflagen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Das StVA, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die VRK verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung damit, dass eine vom Bundesgericht noch nie geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sei.
2.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, stellt sich vorliegend keine vom Bundesgericht noch nicht geklärte Rechtsfrage. Im Übrigen würde die Beantwortung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung eine Parteiverhandlung nicht rechtfertigen. Zwar entscheidet das Bundesgericht über solche Rechtsfragen in Fünferbesetzung (Art. 20 Abs. 2 BGG). Jedoch werden auch Entscheide in Fünferbesetzung in aller Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation gefällt, wenn sich Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; vgl. auch Urteil 2C_458/2024 vom 15. September 2025 mit Hinweisen). Andere Gründe für eine Parteiverhandlung werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist keine solche Verhandlung durchzuführen.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Bezüglich des übrigen kantonalen Rechts kann, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG, nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 149 I 291 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rügen, sofern rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 143 V 19 E. 2.3). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen).
4.
Der angefochtene Entscheid konnte sachgerecht angefochten werden, weil er erkennen lässt, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ausging. Damit hat diese entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht erfüllt, zumal diese nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2022 fest, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag trotz Entzugs des Führerausweises einen Traktor gelenkt.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, diese Feststellung sei aktenwidrig, weil die Verfügung des StVA vom 13. Mai 2022 abweichend vom Einvernahmeprotokoll festhalte, er habe am 23. März 2022 einen Personenwagen gelenkt.
5.3. Diese Rüge ist unbegründet, da die Vorinstanz in vertretbarer Weise auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2022 abstellen durfte, in dem der Beschwerdeführer unterschriftlich seine mündliche Angabe bestätigte, er habe an diesem Tag einen Traktor (SG 1886) gelenkt, um eine Wiesenegge zu transportieren.
6.
6.1. Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Lenkt eine Person trotz eines solchen Sicherungsentzugs des Füherausweises ein Motorfahrzeug, so wird gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG für das Stellen eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises eine Sperrfrist (frz. délai d'attente) verfügt, die sich nach den in Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG (Kaskadensystem) vorgesehenen Mindestentzugsdauern bemisst (Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.3 und 3.4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3; mit Hinweisen).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen die Materialien erkennen, dass der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung der Durchsetzung der Führerausweisentzüge als eine der wirksamsten Massnahmen der Verkehrssicherung in Art. 16c Abs. 1 lif. f SVG bewusst vorsah, dass eine Person, die trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, eine schwere Widerhandlung begeht und im Kaskadensystem eine Stufe weiter nach unten fällt. Die Dauer des Ausweisentzugs wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs tritt gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. Diesbezüglich besteht eine klare bundesgesetzliche Regelung, die nach Art. 190 BV für das Bundesgericht massgebend ist (Urteil 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5 mit Hinweisen). Dieses ist auch an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer ungeachtet der Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel einer kleinen zurückgelegten Distanz oder der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2; Urteile 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5; 1C_721/2024 vom 5. August 2025 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen).
6.2. In Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechtsprechung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, das StVA habe mit Verfügung vom 2. April 2019 dem Beschwerdeführer wegen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und ihm eine Sperrfrist von drei Monaten auferlegt. Sodann sei ihm nach der schweren Widerhandlung vom 30. September 2019 (Lenken eines Traktors trotz Führerausweisentzugs) mit Verfügung vom 21. November 2019 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c und Abs. 4 SVG eine Sperrfrist von zwölf Monaten auferlegt worden. Nach der weiteren schweren Widerhandlung vom 23. März 2022 (Lenken eines Traktors trotz Entzugs des Führerausweises) sei ihm mit Verfügung vom 13. Mai 2022 gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG eine Sperrfrist von 24 Monaten, vom 23. März 2022 bis 22. März 2024, auferlegt worden. Soweit in dieser Verfügung einleitend, nicht jedoch in der Begründung, versehentlich Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG als Grundlage genannt worden sei, sei dieses Versehen mit Berichtigungsverfügung vom 30. Januar 2023 korrigiert worden. Demnach habe das StVA am 8. September 2023 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Abs. 4 SVG zu Recht eine Sperrfrist für immer (bzw. mindestens für fünf Jahre) auferlegt.
6.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar werde in der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 31. März 1999 (nachfolgend: Botschaft) ausgeführt, sei einer Person der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für beispielsweise drei Monate entzogen worden, betrage die Mindestentzugsdauer für das Fahren trotz dieses Entzugs zwölf Monate (BBl 1999 IV 4491). Daraus könne jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht abgeleitet werden, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs führe zu einem Entzug des Führerausweises auf der nächsten Stufe des Kaskadensystems. So könne die Regelung in Art. 16c Abs. 3 SVG, gemäss welcher die Dauer des Ausweisentzugs wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs trete, so ausgelegt werden, dass bezüglich der neu zu bestimmenden Dauer keine Mindestentzugsdauer gelte. Da der neue Entzug länger festgelegt werden dürfe als der bisherige, könne damit ein Führerausweisentzug auch dann wirksam durchgesetzt werden, wenn beim Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ein Nachrücken im Kaskadensystem mit einer neuen Mindestentzugsdauer verneint werde.
6.4. Diese Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unbegründet. In der vom Beschwerdeführer angerufenen Botschaft wird zur Regelung in Art. 16c Abs. 3 SVG ausgeführt, der neue Entzug werde nicht an den laufenden angehängt, sondern ersetze diesen, sodass nicht beide Entzugsdauern ganz verbüsst werden müssten. Dieser Vorteil für die betroffene Person werde allerdings dadurch relativiert, dass ihr bei weiteren Widerhandlungen schneller der dauernde Entzug droht, da sie sich im Kaskadensystem bereits eine Stufe weiter befinde. Diese strenge Regelung sei eine wichtige Voraussetzung, um Führerausweisentzüge wirkungsvoll durchzusetzen. Für (das) Fahren trotz eines Entzugs auf unbestimmte Zeit könne der laufende Entzug nicht durch einen befristeten ersetzt werden, denn der Sicherungsentzug dauere grundsätzlich so lange, bis die betroffene Person wieder fahrgeeignet sei. Daher könne nur die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises hinausgezögert werden. Es soll eine Sperrfrist verfügt werden, die der Mindestentzugsdauer für die begangene Widerhandlung entspricht (BBl 1999 IV 4491 ad Art. 16c Abs. 3 E-SVG).
Aus diesen Erläuterungen in der massgebenden Botschaft durfte das Bundesgericht bundesrechtskonform ableiten, der Gesetzgeber habe gewollt, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs im Rahmen der Kaskadenregelung zu einer neuen Mindestentzugsdauer führt, an deren Stelle gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG eine entsprechende Sperrfrist tritt, wenn der Führerausweis bereits gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Damit soll verhindert werden, dass eine Person, bei der - wie beim Beschwerdeführer - aufgrund des bereits bestehenden Sicherungsentzugs kein Warnungsentzug verfügt werden kann, gegenüber Personen bessergestellt wird, bei denen ein Warnungsentzug möglich ist (vgl. Urteile 1C_584/2015 vom 1. März 2016 4.2.1; 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.3).
6.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Zur Begründung bringt er vor, aufgrund des bei ihm verfügten Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d SVG müsse gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG für die Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 eine Sperrfrist verfügt werden, die der vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspreche. Er müsse daher bezüglich der Dauer der Sperrfrist mit Fahrzeuglenkern gleichgestellt werden, gegen die kein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d SVG angeordnet wurde. Hätte ein solcher Lenker am 14. Dezember 2022 eine schwere Widerhandlung begangen, dürfe ihm der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG nicht für immer entzogen werden, weil die Dauer des zuvor an Stelle der Sperrfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordneten Führerausweisentzugs von 24 Monaten im Zeitpunkt der Widerhandlung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Der Ablauf dieses Entzugs sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Voraussetzung dafür, dass gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ein Führerausweisentzug für immer zulässig sei.
6.6. Gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgelegte Rückfallfrist von fünf Jahren ab dem letzten Entzug eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs zu laufen beginnt (vgl. Urteile 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.3; vgl. in Bezug auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG Urteil 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht einen Führerausweisentzug für immer vor, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Die damit vorgesehene fünfjährige Rückfall- bzw. Bewährungsfrist hätte auch dann, wenn gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein zweijähriger Führerausweisentzug (und keine entsprechende Sperrfrist) verfügt worden wäre, mangels Ablaufs der Entzugsdauer gar noch nicht zu laufen begonnen. Demnach hätte die vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 begangene schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bei einem gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordneten zweijährigen Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG mangels Ablaufs der Bewährungsfrist von fünf Jahren einen Führerausweisentzug für immer zur Folge gehabt, wenn der betroffenen Person der Führerausweis nicht gestützt auf Art. 16d SVG entzogen worden wäre. Somit verstösst die von der Vorinstanz bestätigte Sperrfrist für immer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV. Zudem ist dafür eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben.
6.7. Da die vom StVA am 8. September 2023 verfügte Sperrfrist auf immer (bzw. für mindestens fünf Jahre) der in Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vorgesehenen Mindestdauer für Führerausweisentzüge entspricht, durften das StVA und die kantonalen Rechtsmittelbehörden diese Dauer auch dann nicht verkürzen, wenn der Beschwerdeführer beruflich auf das Führen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen angewiesen wäre (vgl. Urteil 1C_721/2024 vom 5. August 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Sie brauchten daher mangels rechtlicher Erheblichkeit auf seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen nicht einzugehen und seinen entsprechenden Beweisanträgen nicht stattzugeben, weshalb insoweit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu verneinen ist (vgl. auch E. 7.4 hiernach).
7.
7.1. Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) wird der Führerausweis für verschiedene Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erteilt. Die Kategorie B betrifft namentlich Personenwagen (Art. 3 Abs. 1 VZV). Der Führerausweis dieser Kategorie berechtigt namentlich zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M (Art. 4 Abs. 1 VZV). Die Spezialkategorie G erfasst land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und die Spezialkategorie M Motorfahrräder (Art. 3 Abs. 3 VZV).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Laut Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV kann die Entzugsbehörde mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen. Diese Kann-Vorschrift belässt den Behörden ein Ermessen, das unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszuüben ist (Urteil 1C_152/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1 und 3.2).
7.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, das StVA habe gemäss dem Dispositiv seiner Verfügung vom 2. April 2019 dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und präzisierend ausgeführt, dass ihm ab sofort das Recht aberkannt werde, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen. Nach dem Wortlaut dieses Dispositivs erfasse der Führerausweisentzug auch die Spezialkategorie G. Mit der Verfügung vom 2. April 2019 sei auch der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie G in Rechtskraft erwachsen, weshalb das StVA darauf bei späteren Verfügungen betreffend Sperrfristen hinsichtlich dieses Sicherungsentzugs nicht mehr habe zurückkommen dürfen. Zudem bestehe kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen, da die Voraussetzungen für eine Sperrfrist für immer erfüllt seien. Dies habe das StVA in der Begründung der Verfügung vom 8. September 2023 dargelegt.
7.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar habe das StVA in der Begründung der Verfügung vom 8. September 2023 ausgeführt, da die Ausdehnung des Entzugs auf die Spezialkategorien in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2019 mit der fehlenden Fahreignung begründet werde und die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht mittels Gutachtens ausgeräumt worden seien, erstrecke sich die Sperrfrist über "sämtliche Führerausweiskategorien". Jedoch komme dieser Begründung keine Rechtskraftwirkung zu. Im diesbezüglich massgeblichen Dispositiv der Verfügung vom 8. September 2023 sei lediglich eine Sperrfrist für immer (mindestens 5 Jahre) im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SVG verfügt worden, ohne zu bestimmen, auf welche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sich diese Frist beziehe. Die Ausdehnung einer Sperrfrist auf die Spezialkategorie G hätte jedoch nach Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV zwingend im Dispositiv verfügt werden müssen, was vorliegend nicht erfolgt sei.
7.4. Diese Einwände sind unbegründet, da sich gemäss der zutreffenden Annahme der unteren Instanzen die streitbetroffene Sperrfrist in Bezug auf den am 2. April 2019 rechtskräftig verfügten Sicherungsentzug angeordnet wurde, der gemäss dem Wortlaut seines Dispositivs auch die Spezialkategorie G umfasst. Das StVA hätte diesen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit nur aufheben oder einschränken dürfen, wenn der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der vormaligen Sperrfristen ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestellt und er mit einem verkehrspsychologischen Gutachten nachgewiesen hätte, dass sein verkehrsrelevanter Alkoholkonsum, der zum Sicherungsentzug führte, nicht mehr besteht (Art. 17 Abs. 3 SVG; vgl. auch Urteil 1C_626/2025 vom 23. Juni 2026 E. 5.1.3). Da er dies nicht getan hat, durfte das StVA anlässlich der am 8. September 2023 erfolgten Verfügung einer Sperrfrist den Umfang des am 2. April 2019 rechtskräftig verfügten Sicherungsentzugs nicht abändern und daher die Verhältnismässigkeit des Verbots des Führens von Fahrzeugen der Spezialkategorie G nicht (erneut) überprüfen. Gleiches gilt für die Rechtsmittelinstanzen, die daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit des Entzugs des Führerausweises für die Spezialkategorie G nicht einzugehen brauchten.
8.
8.1. Die Vorinstanz führte in Erwägung 5.2.3 des angefochtenen Entscheids als "obiter dictum" ergänzend aus, der Ausweisentzug für die Spezialkategorie G sei namentlich deshalb immer noch gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 in angetrunkenem Zustand ein elektrisches Lastendreirad gelenkt habe. Dies zeige, dass er Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr nicht trennen könne, was auch beim Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie G zu einer Gefährdung anderer am Verkehr teilnehmenden Personen führen könne.
8.2. Dieser Erwägung kommt nach dem Gesagten keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten soweit der Beschwerdeführer daran in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Kritik übt.
9.
Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid nicht an, soweit dieser in teilweiser Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde den Beginn der streitbetroffenen Sperrfrist auf den Tag der Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 festlegt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher insoweit nicht zu überprüfen.
10.
10.1. Die Vorinstanz erachtete eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen und auferlegte diese dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens zu drei Vierteln.
10.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewandt, weil sie besondere Umstände verneint habe, die es rechtfertigten auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten. Diese Umstände ergäben sich daraus, dass die Vorinstanz seine Massnahmenempfindlichkeit bzw. seine berufliche Notwendigkeit, landwirtschaftliche Fahrzeuge zu führen, zu Unrecht als nicht entscheiderheblich qualifiziert und daher verneint habe, dass die VRK den entsprechenden Beweisanträgen hätte Folge leisten müssen. Aufgrund der damit durch die VRK begangenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe er sich in guten Treuen zur Einreichung der Beschwerde veranlasst gesehen.
10.3. Diese Willkürrüge ist, soweit sie rechtsgenüglich substanziiert wird, unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die VRK zu verneinen ist (vgl. E. 6.7 und 7.4 hiervor). Er konnte daher nicht durch Gehörsverletzung zur Einreichung der kantonalen Beschwerde veranlasst worden sein.
11.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer