Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_203/2025
Verfügung vom 16. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Auskunft NDB-Datenbank; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I (A-4979/2024).
Erwägungen
1.
A.________ gelangte mit E-Mail vom 1. Juni 2021 an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Dieser habe ihm mitzuteilen, seit wann genau und aus welchem Grund ihm eine falsche Identität bzw. der Besitz der französischen Staatsangehörigkeit vorgeworfen werde. Diese Vorwürfe seien zurückzunehmen und zu korrigieren. Am 7. August 2024 beantragte A.________ beim NDB, es sei ihm Auskunft über sämtliche über ihn in den Informations- und Speichersystemen des NDB abgespeicherten Daten zu erteilen.
Ebenfalls am 7. August 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch den NDB (Verfahren A-4979/2024). Dieser stellte A.________ das Antwortschreiben zum Auskunftsbegehren vom 7. August 2024 am 7. Oktober 2024 zu.
2.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2025 rügt A.________eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-4979/2024. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
Mit Schreiben vom 28. April 2025 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht das im Verfahren A-4979/2024 ergangene Urteil vom 24. April 2025 zugehen. Es hat das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Mit dem Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. April 2025 ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde rechtsprechungsgemäss dahingefallen, da damit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (vgl. BGE 125 V 373 E. 1). Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Besondere Umstände für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses sind nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist somit nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_203/2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck