Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
13Y_1/2026
Urteil vom 11. August 2026
Rekurskommission
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, Präsident,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdienst des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Gegenstand
Kosteneinzug; Erlassgesuch,
Rechtsmittel gegen das Schreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts vom 3. Juni 2026.
Sachverhalt
A.
Mit den Urteilen 5A_371/2026 und 5A_372/2026, beide gefällt am 7. Mai 2026, wies die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zwei Beschwerden von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. In den beiden Beschwerdeverfahren wurden die Gerichtskosten auf je Fr. 1'500.-- bestimmt und A.________ auferlegt.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 bestätigte der Finanzdienst des Bundesgerichts den Erhalt einer E-Mail von A.________ vom 2. Juni 2026 betreffend die Gerichtskosten der erwähnten Urteile (Bst. A). Der Finanzdienst erklärt sich ausnahmsweise bereit, die Höhe der monatlichen Raten zur Bezahlung der Gerichtskosten auf Fr. 100.-- zu senken, um der aktuellen finanziellen Situation von A.________ Rechnung zu tragen. Weiter erläutert das Schreiben die Modalitäten zur ratenweisen Zahlung und die Folgen von deren Nichteinhaltung.
B.b. A.________ reagierte am 4. Juni 2026 mit zwei weiteren Schreiben an den Finanzdienst, in denen er eine materielle Prüfung seines Gesuchs um Erlass bzw. administrative Abschreibung der Gerichtskosten und seines Antrags gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG fordert, eine begründete Stellungnahme dazu verlangt, weshalb die eingereichten Unterlagen keine Zahlungsunfähigkeit belegen bzw. weshalb monatliche Raten von Fr. 100.-- objektiv tragbar sein sollen, und um eine formelle anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ersucht.
B.c. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an die Rekurskommission des Bundesgerichts. Er beantragt festzustellen, dass bisher keine anfechtbare Verfügung über sein Härtefall-, Erlass- und Unmöglichkeitsgesuch erlassen wurde (Ziffer 1) und seine Gesuche um Härtefallprüfung, Erlass, Zahlungsunmöglichkeit und Anwendung von Art. 66 BGG bisher nicht materiell beurteilt wurden (Ziffer 2). Weiter sei der Finanzdienst bzw. das Generalsekretariat des Bundesgerichts anzuweisen, mit Bezug auf die erwähnten Gesuche eine formelle anfechtbare Verfügung zu erlassen (Ziffern 3 und 4). Bei der Beurteilung seien sämtliche eingereichten finanziellen Unterlagen, E-Mails, Gesuche, Budgetaufstellungen und Nachweise zu berücksichtigen (Ziffer 5). Eventualiter solle die Rekurskommission selbst über die Anträge entscheiden, soweit sie hierfür zuständig ist (Ziffer 6).
B.d. Am 7. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer mit einer zusätzlichen Eingabe an die Rekurskommission. Der Präsident der Rekurskommission reagierte darauf mit Schreiben vom 9. Juli 2026. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 10. Juli 2026. Darin beantragt der Beschwerdeführer einen "sofortigen Stopp der Vollstreckung der monatlichen Rechnungen", bis die endgültige Entscheidung über den vollständigen Erlass vorliegt.
B.e. Die Rekurskommission hat davon abgesehen, die Vorakten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen.
Erwägungen
1.
Die Rekurskommission des Bundesgerichts überprüft von Amtes wegen, ob eine bei ihr erhobene Beschwerde zulässig ist (Urteil 13Y_2/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1).
2.
Gemäss Art. 55 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach:
a. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts (SR 173.110.210.2); sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug;
b. Art. 28 BGG und Art. 64 BGerR betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung;
c. Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21);
d. Art. 15 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht (SR 173.110.133);
e. Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts. Der Finanzdienst ist ein administrativer Dienst, der dem Generalsekretariat des Bundesgerichts unterstellt ist (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BGG ; Art. 49 und 51 BGerR ). Nach dem Wortlaut von Art. 55 Bst. a BGerR beurteilt die Rekurskommission in Streitigkeiten betreffend den Kosteneinzug freilich nur Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretariats. Dass in derartigen Streitigkeiten auch Verfügungen des Finanzdienstes direkt bei der Rekurskommission angefochten werden können, ergibt sich gerade nicht aus der reglementarischen Ordnung. So entscheidet die Rekurskommission auch in Streitigkeiten betreffend Verwaltungsgebühren nur über Beschwerden gegen Gebührenverfügungen des Generalsekretariats selbst (Art. 55 Bst. a BGerR i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts). Gebührenverfügungen des für die fragliche Dienstleistung zuständigen Dienstes sind demgegenüber beim Generalsekretariat anzufechten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des besagten Reglements). Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig (Art. 10 Abs. 3 desselben Reglements). Nicht anders verhält es sich mit weiteren, in Art. 55 BGerR vorgesehenen Zuständigkeiten der Rekurskommission: In Streitigkeiten über den Zugang zu amtlichen Verwaltungsdokumenten (Art. 55 Bst. b BGerR) entscheidet die Rekurskommission über die Verfügung des Generalsekretariats (Art. 28 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 64 Abs. 5 und 6 BGerR ). Auch im Falle der Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme in die archivierten Akten (Art. 55 Bst. c BGerR) beurteilt die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz den vom Generalsekretariat gefällten Entscheid (Art. 13 i.V.m. Art. 16 der Verordnung zum Archivierungsgesetz). Gleiches gilt für die Verweigerung oder die Aufhebung der Akkreditierung von Medienschaffenden (Art. 55 Bst. d BGerR). Diesbezügliche Entscheide des Generalsekretariats können an die Rekurskommission weitergezogen werden (Art. 15 der Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht).
Wie der Überblick über die in Art. 55 BGerR verankerte Zuständigkeitsordnung zeigt, muss Art. 55 Bst. a BGerR dahingehend verstanden werden, dass die Rekurskommission ausschliesslich Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen des Generalsekretariats beurteilt. Hiervon mit Bezug auf Verfügungen des (dem Generalsekretariat untergeordneten) Finanzdienstes in Abweichung vom Wortlaut von Art. 55 Bst. a BGerR eine Ausnahme zu machen, besteht kein Grund. Die Rekurskommission ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen das Schreiben des Finanzdienstes vom 3. Juni 2026 (s. Sachverhalt Bst. B.a) somit nicht zuständig.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 56 BGerR i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG wird die Eingabe an das Generalsekretariat weitergeleitet. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer als unterliegende Partei an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren (s. Sachverhalt Bst. B.d) gegenstandslos.
Demnach erkennt die Rekurskommission:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Eine Kopie der Beschwerde wird dem Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Finanzdienst des Schweizerischen Bundesgerichts und dem Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der Rekurskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Monn