RVJ / ZWR 2012 113 KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 22. April 2010 in Sachen A. c. SUVA – S2 10 5 Unfallbegriff – Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors – Sprung vom Podest – Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. – Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wird bejaht, wenn dieser den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet. – Ein Sprung in ein tieferes Niveau und das Zusammenbeissen der Zähne sind grundsätzlich nichts Ungewöhnliches. Ref. CH : Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG Ref. VS : – Notion d’accident – Cause extérieure extraordinaire – Saut d’une estrade – Selon l’art. 4 LPGA, est réputé accident toute atteinte dommageable, soudaine et involontaire, portée au corps humain par une cause extérieure extraordinaire qui compromet la santé physique, mentale ou psychique ou qui entraîne la mort. – La cause extérieure extraordinaire est réalisée lorsqu’elle outrepasse le cadre de la sphère de vie quotidienne et habituelle. – Un saut à un niveau plutôt bas et la cassure de dents ne présentent, en principe, rien d’extraordinaire. Réf. CH : art. 4 LPGA, art. 6 LAA Réf. VS : - Sachverhalt A. Der 1952 geborene A. arbeitet für X. und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung (fortan SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadensmeldung UVG des Arbeitsgebers (eingegangen am 26. August 2009) erlitt der Versicherte am 19. März 2009 auf einer Baustelle durch einen Sprung ab einem Podest und dem darauffolgenden Zusammenschlagen der Kiefer einen Bruch eines linken Zahnes. Mit Schreiben vom 3. September 2009 beantwortete der Versicherte die von der SUVA gestellten Ergänzungsfragen zur Unfallmeldung folgendermassen : «Ich machte einen kleinen Sprung ab einem Tritt, dabei habe ich den Kiefer zusammengeschlagen. Es machte etwas, aber ich spürte keinen Schmerz und schenkte der Sache keine weitere Beachtung.» Des Weiteren habe es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei. Bei der Frage, ob etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) passierte, verwies er auf die Ausführungen zu Ziffer 1 (vgl. oben zitierte Sachverhaltsdarstellung). ceg Texte tapé à la machine KGVS S2 10 5 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
B. Mit Schreiben vom 11. September 2009 lehnte die SUVA ihre Leis tungspflicht ab, da weder ein Unfall im Sinne von Art. 4ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dies wurde, auf Wunsch des Versicherten, am 18. September 2009 verfügt. C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Brief vom 8. Oktober 2009 Einsprache. Er machte geltend, dass der Tatbestand eines Unfalles erfüllt sei und erläuterte den Sachverhalt. Er führte aus, dass neben der Terrasse, wo er gearbeitet habe, ein Schwimmbassin gelegen sei, dazwischen eine Niveaudifferenz (Tritt). Während der Massaufnahme habe er einen kleinen Sprung auf das tiefere Niveau gemacht. Da keine Schutzvorrichtungen oder Ähnliches da gewesen seien, sei er davon ausgegangen, dass die Differenz etwa eine Tritthöhe sei. Es seien aber zwei Tritthöhen (ohne Zwischentritt) gewesen. Dementsprechend sei er natürlich erschrocken, habe härter aufgeschlagen als geplant und habe so den Kiefer zusammengeschlagen. In der grellen Märzensonne auf der Terrasse mit Steinboden ohne Sonnenstoren sei die Situation nicht klar ersichtlich gewesen, vor allem wenn man erst kurz auf der Baustelle und mehrfach beschäftigt sei. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009 wies die SUVA die Einsprache mit der Begründung ab, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor, insbesondere sei die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen. D. Hiegegen reichte A. am 22. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 hielt die SUVA an ihrem Entscheid vom 16.Dezember 2009 fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Demgegenüber wies der Beschwerdeführer in seiner Replik darauf hin, dass der Aufschlag ausserordentlich hart gewesen sei, da er diesen nicht erwartet habe. Zudem sei der Bewegungsablauf abrupt gewesen und der Sprung habe nicht unter normalen äusseren Bedingungen stattgefunden, da seine Einschätzung der Tritthöhe falsch gewesen sei. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt. Erwägungen (...) 2. a) Vorliegend bildet Streitgegenstand der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer am 19. März 2009 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, insbesondere ob der äussere Faktor das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt. 114 RVJ / ZWR 2012