KGE (Zivilgerichtshof I) vom 12. April 2006 i.S. X., Y. und Z. c. Konkursmasse A . Aussonderung nach Art. 242 SchKG. – Zweck des Aussonderungsverfahrens (E. 3c). – Umfang der Pfandhaft bei Grundstücken und deren Zugehör (Art. 644 und 805 ZGB; Art. 140 EGZGB; Art. 11 VZG; E. 4). Revendication selon l’art. 242 LP. – But de la procédure de revendication (consid. 3c). – Etendue du gage immobilier sur les immeubles et leurs accessoires (art. 644 et 805 CC; art. 140 LACC; art. 11 ORI; consid. 4). Aus den Erwägungen (...) 3. c) Das Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG dient ausschliesslich der Klärung der Frage, ob der strittige Gegenstand dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht. Auch wenn dabei materiellrechtliche Aspekte zum Tragen kommen, erfolgt keine rechtskräftige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, wie dies bei einer Vindikationsklage nach Art. 641 ZGB der Fall ist (BGE 131 III 595 E. 2.1; Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N. 6 zu Art. 242 SchKG mit Hinweisen). Im Aussonderungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob und wer, wann und wie Eigentum oder Besitz erworben hat. Mithin hat nicht die Konkursmasse ihren Erwerbstitel, sondern der Ansprecher seinen Aussonderungstitel bzw. sein Eigentum zu beweisen (BGE 131 III 595 E. 2.3.3). Demnach ist einzig zu entscheiden, ob die Kläger im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Beklagte Eigentümer der strittigen Gegenstände waren. 4. a) Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, das Grundstück sei - ausgenommen das Wohnungsinventar - mit dem Geschäftsinventar und aller Zugehör (v)ersteigert worden. Mit dem Zuschlag bzw. dem Eintrag im Grundbuch seien sie (auch) Eigentümer der nun strittigen Sachen geworden. Dies gelte namentlich in Bezug auf den in der Liegenschaft gelagerten Wein, der mitverpfändet gewesen und damit mit(v)ersteigert worden sei. Zum Beweis legen sie insbesondere das Protokoll der Grundstücksteigerung mit den Steigerungsbedingungen sowie die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung ins Recht. 297 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 05 89 ceg Texte tapé à la machine
Die Beklagte räumt zwar ein, dass die Zugehör mitversteigert worden sei. Sie bestreitet indessen, dass die strittigen Sachen Zugehör des Pfandobjektes bildeten (Wein, Leergutflaschen) bzw. dass sie diese (noch) in Gewahrsam habe. b) aa) Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehör die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Ob eine Sache als Zugehör qualifiziert werden kann, entscheidet sich demnach nach objektiven (äussere und innere Beziehung zwischen Haupt- und Zugehörsache) und subjektiven Kriterien (Ortsgebrauch, Wille des Eigentümers). Zentrales und charakteristisches (objektives) Kriterium der Zugehör ist die dauernde Zweckverbindung zwischen der Hauptsache und der Zugehör, deren funktioneller Zusammenhang (Wiegand, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, N. 9 zu Art. 645 ZGB). Daran fehlt es bei solchen beweglichen Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind und damit «niemals» Zugehör sein können (vgl. Art. 645 ZGB). Als Zugehör gemäss dem Walliser Ortsgebrauch gelten 1. die Mobiliargegenstände, die der Eigentümer mit einem Gebäudegrundstück für immer in Verbindung gebracht hat, wie zum Beispiel Schlüssel, Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen einer Wohnung; 2. Statuen, auch nicht befestigte, wenn sie in einer zu deren Aufnahme besonders angelegten Nische aufgestellt sind; 3. auf industriellem Grund alle dem Betrieb dienenden Geräte, wie Hotelmobiliar, Motoren und andere Maschinen, wenn sie nicht schon Bestandteil des Gebäudes sind; und 4. der auf einem landwirtschaftlichen Gute vorhandene und zu dessen Bebauung bestimmte Dünger sowie die Baum- und Rebpfähle, sobald sie einmal benutzt worden sind, nicht aber das zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh (Art. 140 EGZGB). bb) Gemäss Art. 805 Abs. 1 ZGB umfasst die Pfandhaft auch alle Zugehör. Damit wird verdeutlicht, was schon nach Art. 644 Abs. 1 ZGB gilt, nämlich dass sich die Verfügung über eine Sache auch auf 298