§§ 48 Abs. 1 lit. a, 49 Abs. 1 GO. Abgrenzung Beschwerde- und Klageverfahren. Falls gesetzlich nicht ausdrücklich anders geregelt, ist im Klageverfahren (nicht im Beschwerdeverfahren) zu prüfen, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt ist.
Sachverhalt:
Die Kirchgemeinde A.___ sprach gegen Pfarrer B.___ eine ordentliche Kündigung aus. Auf Beschwerde von Pfarrer B.___ hin stellte das Volkswirtschaftsdepartement fest, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zufolge missbräuchlicher Kündigung wurde auf den Klageweg verwiesen. Die Kirchgemeinde A.___ erhebt gegen die Feststellung der Missbräuchlichkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2025 betreffend die Ziffern 4.1. und 4.4. aufzuheben bzw. es sei die Beschwerde des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2024 (vor der Vorinstanz) vollumfänglich abzuweisen. Im Wesentlichen wehrt sich die Beschwerdeführerin somit gegen die Feststellung im angefochtenen Entscheid, die Kündigung vom 25. Juni 2024 sei missbräuchlich erfolgt. Dies nicht zuletzt mit Blick auf mögliche Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdegegner seinerseits bringt vor, den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten zu haben, obschon die dortige Kostenverteilung dem materiellen Ergebnis nicht entspreche. Gemäss § 26 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Kirchgemeinde A.___ (DGO) stehe ihm im Falle der rechtskräftigen Bestätigung der festgestellten Missbräuchlichkeit ein Entschädigungsanspruch von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Klageverfahren, wobei sich die jeweilige Zuständigkeit nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bestimmt.
Das Verwaltungsgericht beurteilt insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen (§ 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12).
Das Verwaltungsgericht entscheidet dagegen im Klageverfahren als einzige Instanz über die in § 48 Abs. 1 GO abschliessend aufgezählten Streitigkeiten:
vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a); Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b); Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär oder der Konzessionärin und der Konzessionsbehörde über die Rechte und Pflichten aus der Konzession (lit. bbis); Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen (lit. c); Schadenersatzansprüche gegen Auftraggeber gemäss Art. 58 Abs. 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), wenn diese nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 58 Abs. 3 IVöB entschieden werden (lit. cbis); die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen (lit. d).
Gemäss § 48 Abs. 2 GO sind den Gemeinden andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, einschliesslich Gemeindeverbände, gleichgestellt.
Das verwaltungsrechtliche Klageverfahren unterscheidet sich vom Beschwerdeverfahren grundlegend: Im Klageverfahren fehlt ein vorinstanzlicher Entscheid als Anfechtungsobjekt; das Verwaltungsgericht beurteilt die Sache vielmehr erstinstanzlich, wobei die Parteien als Kläger und Beklagter auftreten. Das Beschwerdeverfahren setzt demgegenüber eine anfechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Entscheid einer Behörde des Kantons oder der Gemeinden voraus.
2.2 Im Entscheid VWKLA.2002.15 vom 26. Mai 2003 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das öffentliche Personalrecht traditionell einen zweigeteilten Rechtsweg kenne: Vermögensrechtliche Ansprüche seien im Klageverfahren, nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten – namentlich Entlassungen oder Versetzungen – hingegen auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Diese Zweiteilung richte sich nach der Natur des Anfechtungsobjekts und erschwere es den Betroffenen erfahrungsgemäss oft, das jeweils zutreffende Rechtsmittel zu bestimmen. In jenem Entscheid hielt das Verwaltungsgericht zudem fest, dass das kantonale Staatspersonalgesetz (StPG; BGS 126.1) für den Fall einer missbräuchlichen Kündigung den Beschwerdeweg vorsehe und das Verwaltungsgericht –– sofern die Missbräuchlichkeit erstellt und eine Weiterbeschäftigung weder möglich noch vom Gekündigten gewünscht sei –– die Entschädigung nach § 33 StPG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festzusetzen habe. Da das massgebende kommunale Personalrecht diese Frage –– so das Verwaltungsgericht weiter –– offengelassen habe und der betroffene Mitarbeitende auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet sowie eine Entschädigung gefordert habe, sei der geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Natur –– auch wenn die Missbräuchlichkeit der Kündigung allenfalls vorfrageweise zu prüfen sei. Mangels anderweitiger Grundlagen sei der Anspruch daher im Klageverfahren zu beurteilen.
In SOG 2013 Nr. 16 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Bestimmung des Rechtswegs nach wie vor massgebend sei. Zur Auslegung des Begriffs «vermögensrechtlich» stützte es sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Streitigkeit als vermögensrechtlich gilt, wenn der Kläger damit einen überwiegend wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Das Bundesgericht lege diesen Begriff im öffentlichen Recht und im Zivilrecht einheitlich aus; Gründe für eine abweichende kantonale Auslegung seien nicht ersichtlich. Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, eine Streitigkeit sei bereits dann als vermögensrechtlich zu qualifizieren, wenn die betroffene Partei damit einen überwiegend wirtschaftlichen Zweck verfolge. Eines unmittelbar geldwerten Interesses bedürfe es nicht.
2.3 Wie eingangs dargelegt, ficht die Beschwerdeführerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde an, soweit die Kündigung vom 25. Juni 2024 als missbräuchlich qualifiziert wurde. Sie beantragt demgemäss die vollumfängliche Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde. Ziffer 4.3. des departementalen Entscheids, mit welcher die Beschwerde gegen die ordentliche Kündigung vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde, bleibt hingegen unangefochten. Der Beschwerdegegner seinerseits betont ausdrücklich, den departementalen Entscheid nicht angefochten zu haben. Er hat sich mit der (ordentlichen) Kündigung somit grundsätzlich abgefunden. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2025 bringt er vor, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler auf die Missbräuchlichkeit der Kündigungsverfügung geschlossen habe. Im Übrigen beschränkt er sich darauf darzulegen, weshalb die Missbräuchlichkeit der Kündigung (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) zu bejahen sei.
Zusammenfassend grenzt sich das vorliegende Verfahren auf die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung und damit auf die allfälligen finanziellen Folgen für die Beschwerdeführerin ein. Hinter der Frage der Missbräuchlichkeit verbirgt sich mithin ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdegegners, den die Beschwerdeführerin zumindest implizit bestreitet. Ein darüberhinausgehendes Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, zumal ihr Hauptanliegen –– die Kündigung des Beschwerdegegners –– vorinstanzlich geschützt wurde.
Die Missbräuchlichkeit der Kündigung wäre demnach aber im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als Vorfrage im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs, mithin eines vermögensrechtlichen Anspruchs, und demgemäss im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beurteilen.
3. Es stellt sich die Frage, ob das kommunale Dienstrecht –– gleich dem kantonalen Staatspersonalgesetz –– ebenso die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung durch den Beschwerdeweg bei festgestellter Missbräuchlichkeit der Kündigung umfasst.
Das Gemeindegesetz des Kantons Solothurn (GG; BGS 131.1) regelt unter anderem die Grundzüge der Organisation in den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden (§ 1 lit. b GG). Nach § 121 Gemeindegesetz (GG; BGS 131.1) hat jede Gemeinde in einer Dienst- und Gehaltsordnung die Rechte und Pflichten des haupt- und nebenamtlichen Gemeindepersonals festzuhalten. Es besteht keine übergeordnete kantonale Regelung, welche den Gemeinden vorschreiben würde, dass das Staatspersonalgesetz des Kantons allgemein auch für die Gemeindeangestellten zu gelten hat. Die Gemeinden sind deshalb in der Regelung ihrer eigenen Anstellungsverhältnisse autonom und können dieses selbständig und abschliessend regeln.
Gemäss § 26 DGO begründet eine missbräuchliche Kündigung einen Entschädigungsanspruch von mindestens sechs Monatslöhnen bis höchstens einem Jahreslohn, sofern die zuständige Stelle die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen oder an einem möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Die DGO definiert nicht näher, was unter «zuständiger Stelle» im Sinne von § 26 zu verstehen ist. Die Vorinstanz liess diese Frage offen und stellte lediglich fest, dass die Missbräuchlichkeit der Kündigung einen finanziellen Anspruch des Beschwerdegegners begründe; bei fehlender Einigung zwischen den Parteien sei der Klageweg (vor Verwaltungsgericht) zu beschreiten.
Fraglich erscheint, ob auf kommunaler Ebene, trotz der anerkannten Autonomie der Gemeinden bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, der in der GO für die eingangs aufgezählten Fälle vorgesehene Klageweg überhaupt derogiert werden kann. Wie dargelegt, regelt § 33 StPG den Verfahrensweg auf Stufe Kantonspersonal bei Entschädigungen infolge missbräuchlicher Kündigung abweichend. Dabei ist indes zu beachten, dass es sich beim StPG um ein formelles, vom Kantonsrat verabschiedetes Gesetz handelt, das auf gleicher normativer Stufe wie die GO steht.
Der Schluss der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, für allfällige vermögensrechtliche Ansprüche auf den Klageweg zu verweisen, ist demnach nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Ziffer 4.4. des Entscheids in einem gewissen Widerspruch zum Verweis auf das Klageverfahren steht. Zwar durfte die Vorinstanz im Rahmen der Frage, ob die Kündigung zu schützen ist, eine mögliche Missbräuchlichkeit im Vorgehen der Beschwerdeführerin prüfen. Deren explizite Feststellung im Dispositiv ist jedoch insofern fragwürdig, als dieser Punkt –– wie dargelegt –– eigentlich eine Vorfrage im Klageverfahren bildet.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2026 (VWBES.2025.191)