Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 08.07.2013 Fallnummer: V 13 74 LGVE: Leitsatz: §§ 3 Abs. 1, 16 und 26 Abs. 3 öBG; §§ 8 und 11 Abs. 1 öBV. Die ausgeschlossene Anbieterin hatte in einer Offerte ein eigenes Materialbewirtschaftungskonzept, das von den Ausschreibungsvorgaben abwich, und in einer weiteren Offerte ein Globalangebot (ohne Einrechnung von Regiearbeiten) eingereicht. Die Vergabeinstanz betrachtete diese beiden Angebote gestützt auf die klaren Ausschreibungsunterlagen zu Recht als finanzielle Unternehmervarianten. Obwohl die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorgeschrieben haben, dass bei Einreichung von Unternehmervarianten in jedem Fall ein vollständiges Grundangebot einzureichen sei, hat dies die ausgeschlossene Anbieterin unterlassen. Eine Vervollständigung des Globalangebots durch die Vergabebehörde zu einem ausschreibungskonformen Grundangebot, indem die Regieansätze aus der andern eingereichten Variante (eigenes Materialbewirtschaftungskonzept) ermittelt und aufgerechnet würden, würde den Rahmen einer Angebotsbereinigung sprengen. Die beiden Varianten sind somit nicht vergleichbar mit den eingereichten Grundangeboten der anderen Anbieterinnen. Der Ausschluss erfolgte zu Recht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt: Im Vergabeverfahren betreffend Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz der Kleinen Emme schloss der Kanton eine Anbieterin vom Verfahren aus. Zur Begründung wurde angeführt, das Angebot der ARGE A weiche von den Anforderungen der Ausschreibung ab und stelle mithin eine Unternehmervariante dar. Das zusätzlich eingereichte Globalangebot umfasse keine Regiearbeiten, weshalb diese Offerte unvollständig sei. Da mithin ein vollständiger Amtsvorschlag fehle, sei die ARGE A aus dem Verfahren auszuschliessen. Diese gelangte daraufhin ans Kantonsgericht (früher: Verwaltungsgericht). Aus den Erwägungen: 3.2. Anbieterinnen können aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen [öBG; SRL Nr. 733]). Welches wichtige Gründe sind, hat der Gesetzgeber in einem nicht abschliessenden Katalog aufgeführt (§ 16 Abs. 2 öBG). Ein solcher wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn eine Anbieterin ein Angebot mit wesentlichen Fehlern einreicht (§ 16 Abs. 2 lit. a öBG). Unvollständige Angebote oder eigenmächtige Abänderungen der für die Offerte massgeblichen Ausschreibungsunterlagen stellen grundsätzlich (vorbehältlich der Regeln über zulässige Varianten bzw. Alternativvorschläge, vgl. §§ 9 Abs. 3 und 12 der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen [öBV; SRL Nr. 734]) einen wesentlichen Formfehler dar, der zum Ausschluss der betreffenden Offerte führen kann (§ 16 Abs. 2 lit. a öBG; LGVE 2001 II Nr. 15 E. 5b, mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 149 vom 27.9.2006 E. 2c, mit weiteren Hinweisen). Anbieterinnen sind bei klaren oder schweren Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sogar zwingend vom Verfahren auszuschliessen (§ 16 Abs. 3 öBG). Bei weniger schweren Verstössen gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Abs. 2 der genannten Bestimmung steht den Vergabeinstanzen ein gewisses Ermessen zu. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Verbot des überspitzten Formalismus, aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGer-Urteil 2P.176/2005 vom 13.12.2005 E. 2.4; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 1 vom 16.2.2011 E. 3a; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N 323, 402; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 433 ff., insbesondere N 468-472, auch zum Folgenden). 3.3. Der Beschwerdegegner hält den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen für gerechtfertigt im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a öBG. Das eine Angebot weiche eigenmächtig von den Ausschreibungsunterlagen ab und sei damit eine Variante, das andere sei unvollständig und ebenfalls eine Variante. Es fehle deshalb am verlangten Grundangebot. Diesbezüglich ist zu beachten, dass gemäss § 11 Abs. 1 öBV die Anbieterinnen ihre Angebote schriftlich, vollständig, unterzeichnet, in verschlossenem Umschlag und fristgerecht in deutscher oder in einer der verlangten Sprachen einzureichen haben. Auf die Vollständigkeit der Angebote wird grossen Wert gelegt; nur so können korrekte Vergleiche zwischen den Angeboten angestellt werden. Die Unvollständigkeit von Angeboten ist daher regelmässig ein Ausschlussgrund. Unvollständige oder veränderte Angebote können Mängel unterschiedlicher Schwere aufweisen, indem z.B. Teile des Leistungsverzeichnisses oder wesentliche Beilagen fehlen, Bedingungen geändert oder Preise nicht eingesetzt werden. Soweit es sich um wesentliche Mängel der Offerte handelt, ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots (vgl. § 3 Abs. 1 öBG) grundsätzlich eine strenge Haltung angezeigt (vgl. Lang, Offertbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 5/2000, S. 229 f. und 235). Die strenge Haltung gilt insbesondere auch hinsichtlich der Übereinstimmung des Angebots mit den Ausschreibungsunterlagen. Davon abweichende Angebote können vom Verfahren ausgeschlossen werden, sofern die Abweichungen von den ausgeschriebenen Vorgaben nicht unwesentlich sind (§ 16 Abs. 1 und 2 lit. a öBG; zum Ganzen auch: Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 138 vom 21.7.2009 E. 2 und V 11 1 vom 16.2.2011 E. 3b). Das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des überspitzten Formalismus gilt es auch in diesem Zusammenhang zu beachten. Nur wenn die Mängel von absolut untergeordneter Bedeutung sind, ein absichtliches oder fahrlässiges Vorgehen des Anbieters auszuschliessen ist oder dieses zumindest entschuldbar erscheint und die Beseitigung des Mangels ohne Weiteres und ohne Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbs erfolgen kann, verbieten das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben einen Ausschluss aus dem Wettbewerb. 3.4. Bei der Frage der Vollständigkeit eines Angebots ist nach dem Gesagten insbesondere zu prüfen, ob sämtliche Anforderungen der Ausschreibung und ihrer Unterlagen eingehalten werden. In § 8 öBV ist der notwendige Inhalt der Ausschreibungsunterlagen konkret und detailliert umschrieben. Dieser muss klar, widerspruchsfrei und umfassend sein. Die Ausschreibungsunterlagen haben mittels eines detaillierten Leistungsverzeichnisses die Aufgaben und alle Anforderungen an technische Spezifikationen zu beschreiben, die erfüllt werden müssen. Spezifikationen sind allein deswegen, weil sie naturgemäss eine Beschränkung des Wettbewerbs mit sich bringen, nicht unzulässig. Sie müssen jedoch sachgerecht, also durch den Zweck der Beschaffung gerechtfertigt sein, und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden wahren (vgl. Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, N 96 f., mit Hinweis). Bei der Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen kommt der Vergabebehörde ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Entscheidend dabei ist, dass die Anbietenden ordnungsgemäss offerieren können. Die Ausschreibung hat daher auch "Informationen über allfällige Varianten und Daueraufträge sowie den Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten" zu enthalten (§ 8 Abs. 1 lit. e öBV). In den "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Bauaufträge" wird hierzu unter Ziff. B.8 S. 3 festgehalten, dass finanzielle Varianten zugelassen, technische Varianten aber ausgeschlossen seien. Ergänzend wird angemerkt, dass unter finanziellen Varianten z.B. Pauschal- oder Globalangebote oder Optimierungen des Unternehmers in der Materialbewirtschaftung zu verstehen seien. Technische Varianten seien demgegenüber z.B. Projekt- oder Ausführungsvarianten. Schliesslich wird klargestellt, dass bei der Ausarbeitung von Varianten die Amtsvariante (Amtsvorschlag) in jedem Fall vollständig auszufüllen und einzureichen sei. Die Bauherrschaft entscheide, ob auf eine finanzielle Unternehmervariante eingetreten werde oder nicht. 3.5. Damit steht fest, dass – einerseits – Optimierungen des Unternehmers in der Materialbewirtschaftung finanzielle Varianten darstellen und – andererseits – deren Zulässigkeit von der gleichzeitigen Abgabe eines Grundangebots abhängig ist, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird. Letzteres bedeutet, dass eine Unternehmervariante einzig zusätzlich zum Amtsvorschlag eingereicht werden darf. Auch wenn dies von der Lehre zuweilen in Frage gestellt wird (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 750 ff.; Lutz, Varianten – Chance oder schwer kalkulierbares Risiko?, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich 2012, S. 325 ff., N 41), spricht hier sowohl der klare, unangefochten gebliebene Wortlaut der Ausschreibung als auch die sicherzustellende Vergleichbarkeit der Angebote für die Zulässigkeit der notwendigen Einreichung eines Amtsvorschlags. Gerade der Vergleich eines Amtsvorschlags mit eingereichten Varianten ist meist sehr schwierig, sowohl in Bezug auf die (hier nicht massgebliche) qualitative Gleichwertigkeit als auch hinsichtlich des Preises. Der Vergabeinstanz ist daher ein Ermessensspielraum bezüglich der Beurteilung eines solchen Variantenangebots zuzugestehen (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 02 263 vom 23.1.2003 E. 3b; ferner LGVE 1999 II Nr. 19 E. 4b). Dieser Ermessensspielraum ist zudem vor dem bereits dargelegten Hintergrund zu sehen, dass die Vergabebehörde bei der Umschreibung des Gegenstands und des Inhalts einer Beschaffung grundsätzlich frei ist (vgl. vorne E. 3.4; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00170 vom 22.9.2010 E. 6.1, mit Hinweisen). 4. 4.1. Das erste Angebot der Beschwerdeführerinnen weicht nach Auffassung der Vergabebehörde von den Ausschreibungsunterlagen insofern ab, als es u.a. eine unterschiedliche Materialbewirtschaftung beinhalte. Demgegenüber sehen die Beschwerdeführerinnen darin einen Amtsvorschlag, der sämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfülle. 4.2. Gemäss Ziff. 821 ("Allgemeines, Ausmassvorschriften") der "Ergänzungen zu den Besonderen Bestimmungen Baumeisterarbeiten (KBOB Vertrag)" wird zur Materialbewirtschaftung Folgendes festgehalten:
Materialverwendung Die Bauleitung entscheidet über die Verwendung des Materials (Aushub, Blöcke): - Deponie Unternehmer - Lager Baustelle - Direkter Einbau auf Baustelle Die Unternehmung hat keinen Anspruch auf bestimmte Mengen Kies-Sand etc. für die eigene Verwertung oder für die eigene Aufbereitung. Aufbereiten von Filtermaterial Das Material wird in Einzelkomponenten auf den Installationsplatz geliefert, dort gemischt und anschliessend eingebaut. Aufgrund der Platzverhältnisse muss im Einheitspreis berücksichtigt werden, dass wöchentlich mindestens 2 Mal gemischt werden muss. Folgende Komponenten werden voraussichtlich verwendet: - ca. 50 % Bollensteine 63/200 oder Bollensteine 100/300 - ca. 50 % Verwendung Aushub (Kies/Schotter) vor Ort -> Zwischentransport Nach Angabe Bauleitung sind u.U. zusätzlich Sickerschroppen 50/100 bzw. Sickerkies 32/50 für die Mischung zu verwenden. In der Ausschreibung ist nur diese Aufbereitung (Mischung) von Filtermaterial vorgesehen. Weitergehende Aufbereitung auf der Baustelle: eine allfällige weitergehende Aufbereitung (Sieben, Brechen, etc.) wäre als finanzielle Unternehmervariante einzureichen. Die Risiken (Bewilligung, Materialmengen etc.) würden bei der Unternehmung liegen. (...) Mit diesen klaren, widerspruchsfreien Angaben werden die Anbieter ausdrücklich darauf hingewiesen, auf welcher "Materialverwendung" bzw. "Aufbereitung von Filtermaterial" der Amtsvorschlag zu errechnen ist. Der Amtsvorschlag lässt daher einzig die Aufbereitung (Mischung) von Filtermaterial zu; eine weitergehende Aufbereitung (Sieben, Brechen etc.) stellt eine finanzielle Unternehmervariante dar. Abweichungen von den Vorgaben oder Optimierungen des Unternehmers in der Materialbewirtschaftung sind wie erwähnt als finanzielle Varianten zu qualifizieren. Auf diesen Grundsatz wird unter Ziff. 260 der "Ergänzungen zu den Besonderen Bestimmungen" nochmals hingewiesen. Daraus kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht abgeleitet werden, der Bauherr fordere den Unternehmer auf, allfällige Vorschläge für die Verwertung des Materials im Angebot (Amtsvariante) oder in einer finanziellen Variante (Globalvariante) zu berücksichtigen. Der Amtsvorschlag hat sich vielmehr genau an die zitierten Vorgaben zur Materialbewirtschaftung zu halten; Veränderungen dazu sind einzig in einer zusätzlich einzureichenden Variante möglich. 4.3. 4.3.1. In ihrem Materialbewirtschaftungskonzept führen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Darstellung der Ausgangslage u.a. an, dass ausser den Deckschichten, die teilweise aus künstlichen Auffüllungen bestünden, und den eingeschlossenen torfbelasteten Materialien mit grossen Mengen Flussschotter zu rechnen sei. Der Bauherr verzichte in der Ausschreibung auf etwelche Gutschriften für das anfallende Kiesmaterial. Im Anhang 1 zum Materialbewirtschaftungskonzept beziffern die Beschwerdeführerinnen den Materialbedarf; Anhang 3 erläutert den geplanten Materialfluss. Gestützt auf dieses Materialbewirtschaftungskonzept resultierten diverse Gutschriften (vgl. insbesondere die negativen Deponiepreise [Gutschriften] für Aushubmaterial, lnertstoff und Reaktorstoff, unter Berücksichtigung der jeweiligen Transportkosten), welche die Beschwerdeführerinnen von der Offertsumme in Abzug brachten. 4.3.2. Dieses Angebot der Beschwerdeführerinnen unterscheidet sich von den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen in mehrfacher Hinsicht: So geht ihr Materialbewirtschaftungskonzept davon aus, dass "das anfallende Material dem Grundmaterial aller benötigten Kiesfraktionen entspricht" (Materialbewirtschaftungskonzept, Soll-Zustand) und ca. 90'000 m3 aufbereitet werden sollen. Da nicht die ganze Menge benötigt werde, sei mit einem Überschuss zu rechnen, der für parallele oder zeitlich gleich gestellte, andere Bauprojekte verwendet werde. Wie den Anhängen 1 bis 3 des Konzepts der Beschwerdeführerinnen entnommen werden kann, ist der entgeltliche Abtransport bzw. die Wiederverwendung von aufbereitetem Material eingeplant. Aus Anhang 2 zum Materialbewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie gestützt auf den von ihr geplanten Materialfluss mit einem Überschuss an Material von 52'908 m3 rechnet, welches in ihrem Eigentum ("Überschuss Eigentum ARGE") stehe. Darin liegt ein massgeblicher Unterschied zu den Vorgaben gemäss Ziff. 821 der "Ergänzungen zu den Besonderen Bestimmungen Baumeisterarbeiten", wonach die Unternehmung keinen Anspruch auf bestimmte Mengen Kies-Sand etc. für die eigene Verwertung oder für die eigene Aufbereitung hat. Ferner ist es gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Bauleitung (und nicht der Unternehmer), die über die Verwendung des Materials (Aushub, Blöcke etc.) entscheidet. lm Materialbewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerinnen wird weiter definiert ("Art der Aufbereitung"): "Material B: Rundmaterial erstellen mit Siebanlage (Sickerkies, Bollen etc.)." Unter "Aufbereitungsplätze Kapazität" ist sodann festgehalten, dass "Material B auf den zugewiesenen Installationsplätzen auf der Baustelle aufbereitet wird". Eine solche Aufbereitung geht über die Vorgaben des Amtsvorschlags hinaus, der auf der Baustelle nur die Aufbereitung von Filtermaterial mittels Mischung zulässt und eine weitergehende Aufbereitung wie Sieben oder Brechen als finanzielle Unternehmervariante qualifiziert. Die Beschwerdeführerinnen legen in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2013 auch ausdrücklich dar, es sei technisch unabdingbar, dieses Material auf der Baustelle mit einer mobilen Siebanlage in vordefinierte Fraktionen zu sieben bzw. zu zerschneiden. Dieser Einsatz der Siebanlage stellt eine Abweichung von den dargelegten Ausschreibungsvorgaben dar. Ob diese Aufbereitung technisch sinnvoll oder erforderlich sei, wie dies die Beschwerdeführerinnen mit einer nachträglich bei der B AG eingeholten Auskunft vom 28. Juni 2013 darzulegen versuchen, ist für die Frage der Qualifikation als Variante nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass darin ein – von den Ausschreibungsunterlagen divergierender – Vorschlag einer Anbieterin zu erkennen ist, welcher nach den Ausschreibungsunterlagen definitionsgemäss eine Variante darstellt. Ob es sich hierbei um eine (zulässige) finanzielle oder gar eine (unzulässige) technische Variante handelt (vgl. vorne E. 3.4), kann in Anbetracht des Verfahrensergebnisses offen gelassen werden. Überdies unterscheidet sich die Prognose der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Menge an wiederverwendbarem Material von der Annahme der Vergabebehörde. Diese ging gestützt auf die geologisch-geotechnischen Gutachten der C AG über die Baugrundverhältnisse und geotechnischen Folgerungen auf Stufe Bauprojekt betreffend Seetalplatz vom 5. November 2010 bzw. Neue SBB-Brücken Reusszopf vom 25. November 2010 sowie den Ergebnissen der erfolgten Sondierungen davon aus, dass ein Grossteil des künftigen Aushubs aus Schüttmaterial (durchmischt mit Fremdstoffen wie Ziegelsteinen) bzw. aus Feinsand bestehen wird. Die Annahme der Beschwerdeführerinnen, wonach ca. 90'000 m3 unbelasteter Flussschotter aufbereitet werden könnten, findet in diesen Gutachten keine Bestätigung. Vielmehr zeigten die Sondierungen vor Ort, dass der grösste Teil des anfallenden überschüssigen Materials nicht Schotter, sondern wesentlich feineres Material ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf das Resultat dieser Gutachten abgestellt werden könnte. Gegenteiliges bringen auch die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert vor. Auf welche Grundlage die Beschwerdeführerinnen ihre gegenteilige Annahme stützen, führen sie ebenfalls nicht an. Vor diesem Hintergrund widerspricht ihre Annahme dem Ergebnis der geologisch-geotechnischen Gutachten. Schliesslich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen auf der Basis dieser nicht näher belegten Mengenannahme an wiederverwendbarem Flussschotter und mit der Annahme einer beträchtlichen Menge an Überschussmaterial, das in ihrem Eigentum – und damit zu ihrer freien Verfügung – stehe, die Möglichkeit hatten, ihr Angebot gesamthaft anders zu kalkulieren und gegenüber den andern Anbieterinnen daraus allenfalls Preisvorteile zu generieren; dies alles gestützt auf eigenmächtige Abweichungen von den klaren Ausschreibungsvorgaben. Dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2013 betonen, sie übernähmen das Risiko für die von ihnen offerierte Preisgestaltung (vgl. die Transportkosten NPK 213/Pos. 324.11501 von Fr. 20.--/m3 sowie Fr. -28.--/m3 für die Deponiegebühr), und dass damit die Höhe der Gutschriften im Vergleich zur Berechnung des Beschwerdegegners tiefer sein mag, ändert nichts am Umstand, dass darin eine Abweichung von den Ausschreibungsvorgaben zu erblicken ist, die als Variante zu qualifizieren ist. 4.4. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen mit einer Angebotssumme von netto Fr. x (inkl. MWST) nicht in allen Teilen den Vorgaben der Ausschreibung, insbesondere Ziff. 821 der "Ergänzungen zu den Besonderen Bestimmungen Baumeisterarbeiten", entspricht. Es unterscheidet sich in Bezug auf Art und Menge des wiederverwendbaren Materials, dessen Aufbereitungsart auf der Baustelle und hinsichtlich Weiterverwendung massgeblich von den genannten Vorgaben. Da die Beschwerdeführerinnen aus ihrem unterschiedlich ausgestalteten Materialbewirtschaftungskonzept masslich erheblich ins Gewicht fallende Gutschriften ableiten können (frei verfügbarer Überschuss in ihrem Eigentum), die sie bei der Berechnung der Angebotssumme in Abzug bringen konnten, handelt es sich – entsprechend der Definition gemäss Ziff. B.8 der "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Bauaufträge" (vgl. vorne E. 3.4) – bei dieser Offerte um eine finanzielle Variante und nicht um einen Amtsvorschlag. Zudem kann das Angebot der Beschwerdeführerinnen mit der abweichenden Ausgestaltung des Materialbewirtschaftungskonzepts und den damit grundsätzlich verbundenen, erheblichen Preisgestaltungsmöglichkeiten nicht mehr als mit den andern Grundangeboten vergleichbar bezeichnet werden. 4.5. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerinnen – soweit diese nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet wurden – nichts zu ändern: Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Ursache für diese Abweichungen ihres Materialbewirtschaftungskonzepts läge im Leistungsverzeichnis des Beschwerdegegners begründet und sei mithin von diesem zu verantworten. Inwiefern das Leistungsverzeichnis den Anforderungen an die Materialbewirtschaftung gemäss Ziff. 821 widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Aufbereitung, wie sie die Beschwerdeführerinnen offerierten, findet im Leistungsverzeichnis keine Grundlage. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass das Leistungsverzeichnis nicht mit den Ergebnissen der geologisch-geotechnischen Gutachten der C AG übereinstimmen würde. Gegenteiliges machen auch die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert geltend. Ebenso wenig enthält die Offerte der Zuschlagsempfängerin ein eigenes Materialbewirtschaftungskonzept, das von den Vorgaben gemäss Ziff. 821 der "Ergänzungen zu den Besonderen Bestimmungen Baumeisterarbeiten" abweichen würde. Sie bezeichnet insbesondere die Deponien, in welchen die von der Vergabebehörde vorgegebene Materialbewirtschaftung umgesetzt werden soll und berechnet die damit verbundenen Deponiegebühren. Es sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin den Ergebnissen der geologisch-geotechnischen Gutachten der C AG widerspräche. Im Hinweis der Vergabebehörde im Rahmen der Angebotsbewertung, wonach die Randbedingungen der Materialbewirtschaftung im Rahmen der technischen Bereinigung bestätigen zu lassen seien, ist schliesslich auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erkennen. Darin wird einzig eine "Bestätigung" der offerierten Materialbewirtschaftung verlangt; dass diese an die Vorgaben der Vergabebehörde angepasst werden müsste, wird nicht gefordert. Dies stimmt auch mit dem Protokoll der technischen Bereinigung vom 12. April 2013 überein, welche die Vergabebehörde mit der Zuschlagsempfängerin durchgeführt hatte. Gemäss diesem Protokoll ging es einzig um die Bestätigung und Klärung einzelner offener Aspekte. Die Fragen in Position 14 und 15 wurden von der Zuschlagsempfängerin vorbehaltlos bestätigt. Insbesondere ergibt sich auch aus der Antwort zur Frage nach der Aufbereitung des Filtermaterials ausdrücklich, dass diese Aufbereitung allein durch Mischen erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Offertbereinigung namentlich hinsichtlich der streitbetroffenen Materialbewirtschaftung die Grenze der Zulässigkeit überschritten hätte (zur Frage der zulässigen Bereinigung von Angeboten: LGVE 1999 II Nr. 15) oder die Offerte der Zuschlagsempfängerin ebenfalls eine Variante darstellen würde. Dass sich das Bewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerinnen in anderen Punkten nicht von jenem der Zuschlagsempfängerin unterscheidet, ist für die Frage der Qualifikation als Variante unerheblich. Zu beachten ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerinnen – im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin – auf der Basis eines eigenen Materialbewirtschaftungskonzepts, welches in gewichtigen Punkten von den Ausschreibungsvorgaben abweicht, eine Offerte eingereicht haben, für welche die Vergabeinstanz die Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorschlag zu Recht verneint hat. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerinnen haben noch ein weiteres Angebot eingereicht, das sie mit "GLOBAL - Angebot für Baumeisterarbeiten" bezeichneten und mit welchem sie einen Betrag von Fr. y netto (inkl. MWST) offerierten. Die Vergabebehörde hat dieses Globalangebot ebenfalls als unvollständig erachtet, da keine Regiearbeiten eingerechnet worden seien, und aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen halten diese Begründung für überspitzt formalistisch, da sie beim ersten Angebot die massgebenden Faktoren für alle vorgesehenen Regieansätze bereits offeriert hätten und diese mithin der Vergabebehörde bekannt gewesen seien. 5.2. Mit Verweis auf die vorangegangene Darstellung der Ausschreibungsunterlagen (vgl. vorne E. 3.3) sind finanzielle Varianten zugelassen, zu welchen auch ein Globalangebot zu zählen ist (Ziff. B.8 der "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Bauaufträge"). Dass es sich beim zweiten Angebot der Beschwerdeführerinnen um ein Globalangebot und damit um eine finanzielle Variante handelt, wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Diese Offerte stellt damit ebenfalls eine Abweichung vom Amtsvorschlag dar. 5.3. Das eingereichte Globalangebot kann sodann nicht dahingehend ergänzt werden, dass es als Grundangebot oder Amtsvorschlag gelten könnte. Dass die Beschwerdeführerinnen bei dem Globalangebot die Regiearbeiten nicht eingerechnet haben, stellen sie nicht in Abrede. Insofern erweist sich auch das Globalangebot im Vergleich zum Amtsvorschlag als unvollständig. Eine Vervollständigung des Globalangebots durch die Vergabebehörde unter Einbezug der Regieansätze des ersten Angebots würde den Rahmen einer Angebotsbereinigung sprengen. Nach der Rechtsprechung des Luzerner Verwaltungsgerichts sind Angebotsbereinigungen durch die Vergabeinstanz einschliesslich der Berichtigung von Rechnungsfehlern grundsätzlich nicht und wenn, dann nur mit Zurückhaltung und Strenge, zuzulassen, um nicht Missbrauchsmöglichkeiten Vorschub zu leisten. Unzulässig sind in jedem Fall Korrekturen von Kalkulationsfehlern sowie Berichtigungen, die zu einer inhaltlichen Abänderung der eingereichten Offerte führen. Einzig offensichtliche Rechenfehler dürfen von einer Vergabeinstanz gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Luzernischen Vergaberecht berichtigt werden (§ 26 Abs. 3 öBG). Dabei ist die Offensichtlichkeit eines Rechenfehlers nicht leichthin anzunehmen. Nur in Ausnahmefällen, wenn also eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen werden kann, dürfen somit Rechenfehler berichtigt werden. In erster Linie ist einer Anbieterin bei der Ausfüllung des Offertdevis eine gewisse Sorgfalt zuzumuten und hat sie dafür zu sorgen, dass ihr Angebot frei von Rechnungsfehlern ist (zum Ganzen: LGVE 2003 II Nr. 13 E. 4a; auch: Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 713 ff.). In Anbetracht dieser Rechtsprechung und der gebotenen Zurückhaltung bei der Abänderung eines Angebots durch die Vergabehörde wäre eine derart weitreichende Offertbereinigung, mit welcher die nicht offerierten Regiearbeiten ermittelt und aufgerechnet würden, unzulässig. Dass der Vergabebehörde die Ansätze für die Regiearbeiten aus dem ersten Angebot bekannt waren, vermag daran nichts zu ändern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde eine solche Vervollständigung des Globalangebots der Beschwerdeführerinnen, damit daraus ein Angebot entstünde, das den Ausschreibungsunterlagen im Sinn eines Amtsvorschlags entspräche, nicht vornahm. 6. Damit handelt es sich bei beiden Offerten, die die Beschwerdeführerinnen einreichten, um Varianten. Solche sind aber nach Ziff. B.8 der "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Bauaufträge" nur zulässig, wenn gleichzeitig auch ein Amtsvorschlag als Grundangebot entsprechend den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen eingereicht wird. Dies haben die Beschwerdeführerinnen unterlassen. Bei diesem Ergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen kein Grundangebot eingereicht haben, das mit den Angeboten der andern Anbieterinnen vergleichbar wäre. Der Ausschluss aus dem Verfahren ist damit rechtens; er ist verhältnismässig und verstösst insbesondere nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Eine Gleichbehandlung der Anbieter kann nur gewährleistet werden, wenn die in Frage stehenden Angebote vergleichbar sind. Die Ausschreibungsunterlagen verlangten denn auch, dass ein Grundangebot eingereicht wird, das namentlich auch die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zur Materialbewirtschaftung einhält. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen erhebliche (wenn auch allenfalls tiefere als von der Vergabebehörde berechnet) Gutschriften in Abzug brachten, zeigt auf, dass durch die einseitige Abänderung der Vorgaben betreffend Materialbewirtschaftung die Vergleichbarkeit der Angebote stark eingeschränkt wurde. Die Vergabeinstanz führt in dem Zusammenhang mit Recht an, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerinnen ohne die Berücksichtigung der Gutschriften aus der Weiterverwendung von Material zufolge Geltendmachung von Deponiegebühren verteuern würde. Das Fehlen eines Amtsvorschlags stellt vor diesem Hintergrund keinen Mangel von untergeordneter Bedeutung dar. Ein nachträglicher Verzicht auf die Notwendigkeit der Eingabe eines Grundangebots würde sodann zu einer Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbs führen. Zudem würde sich die Vergabeinstanz in Widerspruch zu ihren Ausschreibungsunterlagen, an die sie grundsätzlich gebunden ist, setzen. Insofern rechtfertigt sich ein Ausschluss der Beschwerdeführerinnen namentlich mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Schliesslich verletzt die Vergabebehörde auch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht, da sie in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einreichung eines Amtsvorschlags aufmerksam gemacht hat.