Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E8819/2010 Urteil v om 1 8 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2010 / N (…).
E8819/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 16. Juli 2010 und reiste am 19. Juli 2010 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 12. August 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Provinz C._______) und sei kurdischer Ethnie. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Ein Jahr später habe sein Vater wieder geheiratet und ihn gezwungen, die Schule zu verlassen, um ihm bei der Arbeit (...) zu helfen. 2007 habe die Stiefmutter verlangt, dass er das Haus seines Vaters verlasse. Er sei zu seinem Onkel beziehungsweise dessen Ehefrau nach D._______ gezogen, wo er Arbeit in einem F._______ gefunden habe. In einem Hinterzimmer des F._______ habe sich G._______, der Besitzer des F._______, jeweils mit Freunden getroffen. Etwa fünf Monate nach seinem Arbeitsbeginn habe ihn G._______ angesprochen und als Muslim aufgefordert, ebenfalls an diesen Treffen teilzunehmen. Er habe abgelehnt, worauf ihm G._______ eine Bedenkfrist eingeräumt habe. In der Folge habe ihn G._______ mehrmals aufgefordert, an den Versammlungen teilzunehmen. Er habe stets abgelehnt. Um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren, habe er aber regelmässig die Mosche besucht. Am 7. Juli 2010 habe er seine schwer erkrankte Grossmutter im Krankenhaus von D._______ besucht. Nach zwei Tagen habe er an seine Arbeit zurückkehren wollen. Dabei habe er feststellen müssen, dass das F._______ von Polizisten umstellt sei. Ein Bekannter habe ihm erzählt, dass im hinteren Zimmer des F._______ unter anderem eine Bombe gefunden worden sei und G._______ sowie dessen weiterer Angestellter verhaftet worden seien. Eine halbe Stunde später habe er – der Beschwerdeführer – seine Tante angerufen, welche ihm mitgeteilt habe, dass er bereits von vier Polizisten bei ihr gesucht worden sei. Umgehend habe er einen Onkel kontaktiert, welcher ihn nach H._______ geschickt habe. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er ausgereist. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gehe ihm psychisch nicht gut, da seine Mutter und Grossmutter gestorben seien. Er könne nachts nicht schlafen.
E8819/2010 B. Mit Schreiben vom 13. August 2010 an das BFM verwies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten psychischen Zustand und ersuchte um eine nähere Untersuchung. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 setzte das BFM dem Beschwerdeführer, unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht, Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. I._______, Psychosomatische Medizin SAPPA, vom 7. September 2010, ein. C. Mit Verfügung vom 19. November 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erklärte den Vollzug der Wegweisung als durchführbar. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subsubeventuell sei die Verfügung in den Punkten 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht wird beantragt, vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Ferner sei ihm das für das Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt zu geben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Zeitungsartikel in Kopie beziehungsweise als Internetausdrucke zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
E8819/2010 F. Innert der angesetzten Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 7. Februar 2011 reichte er eine Fürsorgebestätigung der J._______, vom 2. Februar 2011, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 hob der Instruktionsrichter die Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik sowie ein ärztliches Zeugnis der K._______, vom 11. Mai 2011, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E8819/2010 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
E8819/2010 4.1.1. Zur Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen widersprüchlich bezüglich seiner Aufenthaltsorte vor der Ausreise geäussert. Zudem seien diese Aussagen teilweise unvereinbar mit den Ausführungen im Schreiben vom 19. Juli 2011. Weiter sei der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen, das Quartier noch die Adresse seines Arbeitsortes zu bezeichnen, obwohl er dort während Jahren gearbeitet habe. Auch habe er seine Tante nicht nach Einzelheiten in Bezug auf das polizeiliche Vorsprechen gefragt. Ein solches Verhalten beziehungsweise solche Wissenslücken seien nicht nachvollziehbar, da es erfahrungsgemäss im Interesse einer verfolgten Person sei, möglichst viele Einzelheiten über die Verfolgung in Erfahrung zu bringen. Schliesslich soll der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arzt die Aussage gemacht haben, er habe in D._______ Kontakte zur Hizbullah gehabt. Als er sich habe distanzieren wollen, sei er mit dem Tod bedroht worden, weshalb er sich habe verstecken müssen. Diese Angaben würden in Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung stehen. Was sodann der Hinweise auf den schlechten physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Verständigungsprobleme zu haben. Er habe auf die ihm gestellten Fragen immer sofort mit auf die Fragen bezogenen Antworten geantwortet. An keiner Stelle habe er gezögert oder eine Nachfrage gestellt. Der anwesende Hilfswerksvertreter sowie die Substitution des Rechtsvertreters hätten denn beide keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Anlässlich der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nie nachgefragt und auch keine Korrekturen angebracht. Ferner seien auch dem Protokoll der Erstbefragung keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen zu entnehmen. Demnach sei den Einwänden die wesentliche Grundlage entzogen. 4.1.2. Zur Flüchtlingseigenschaft stellt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Veranlassung der Stiefmutter das Haus seines Vaters habe verlassen müssen, liege zum Ausreisezeitpunkt drei Jahre zurück und stehe daher weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der Ausreise.
E8819/2010 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird vorab die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und ausgeführt, dieses Prinzip gebe der Partei eines Verwaltungsverfahrens den Anspruch auf vorgängige Stellungnahme. Mit der Verfügung vom 29. November 2010 habe die Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt. Würden im Rahmen einer Befragung Ungereimtheiten und Widersprüche auftauchen, so folge aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der gesuchstellenden Person die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich anlässlich der Anhörung oder zu einen späteren Zeitpunkt dazu zu äussern. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig festgestellt. Es habe es unterlassen, bezüglich des Vorfalles vom 9. Juli 2010 eine Botschaftsabklärung beziehungsweise Internetrecherchen vorzunehmen. Aufgrund einer Internetrecherche des Beschwerdeführers habe beispielsweise festgestellt werden können, dass am 9. Juli 2010 in einer gezielten landesweiten Polizeiaktion in D._______ fünf Personen verhaftet worden seien, welche der Zugehörigkeit der AlQaida verdächtigt wurden. Weiter hätte die Vorinstanz mittels einer Botschaftsanfrage abklären müssen, ob in der Türkei zwischenzeitlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Auch hätte das BFM mittels einer zweiten Befragung abklären müssen, ob er allenfalls Rachehandlungen seitens der Gruppierung befürchte. Sodann hätte das BFM in Kenntnis des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers eine zusätzliche ärztliche Abklärung veranlassen müssen, mit welcher hätte abgeklärt werden müssen, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage sei, Erlebnisse in der vom BFM geforderten Form darzustellen. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als erstellt erachte, auf die ausführliche Darstellung der Geschehnisse in den Aussageprotokollen und die eingereichten Beweismittel verwiesen. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe zur Klärung der vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche einerseits auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen, andererseits eine irreführende Fragestellung durch das BFM sowie eine fehlerhafte Interpretation seiner Aussagen vorgebracht. 4.3. In der Replik führt das BFM zum Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, der Beschwerdeführer sei an
E8819/2010 verschiedenen Stellen auf seine widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen aufmerksam gemacht worden. Sodann habe er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen. Dies habe er getan. Ferner spreche der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe von Personen, welche ihn mehrfach zum Beitritt in die fundamentalistische Gruppierung aufgefordert hätten. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen nur von einer Person gesprochen habe, die ihn habe rekrutieren wollen. Den Hinweis auf begründete Furcht vor Rache habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht. Abgesehen davon sei die Rache nicht glaubhaft. Den eingereichten Zeitungsartikeln komme schliesslich keine Beweiskraft zu, weil einerseits der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt werde, andererseits daraus nicht hervorgehe, wo in D._______ die Festnahmen stattgefunden haben. 4.4. In der Duplik wird ausgeführt, das BFM verstehe vorliegend das Prinzip des rechtlichen Gehörs nicht. Es gehe nicht darum, einem Betroffenen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies habe vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu geschehen. Auch unterlasse es die Vorinstanz, zu den gerügten Fehlinterpretationen Stellung zu nehmen. Sodann sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von den Besuchern der Versammlungen im F._______ im Rahmen ihres religiösen Sendungsbewusstseins angesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich der Rachegedanken der verhafteten Personen erst während seines Aufenthalts in der Schweiz bewusst worden. Mit den eingereichten Beweismitteln belege der Beschwerdeführer, dass die geltend gemachte Verhaftung stattgefunden habe. Schliesslich ergebe sich aus dem Arztbericht, dass beim Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen vorliegen würden und er im formalen Denken umständlich sei, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das BFM ihm anlässlich der Befragung beziehungsweise vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Aussagen zu äussern.
E8819/2010 4.5.2. Das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte rechtliche Gehör umfasst den Anspruch einer Partei, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Dieser Anspruch beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und nicht die rechtliche Würdigung desselben, welche Sache der zu beurteilenden Behörde ist. Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen; sowie PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14). Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen, mithin unglaubhaft sind, ist somit eine Frage der Beweiswürdigung. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei Mal angehört wurde, einmal in der Empfangsstelle, das zweite Mal durch das BFM. Sodann ergibt die Durchsicht des Protokolls der Anhörung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung mit den Unstimmigkeiten betreffend den Zeitpunkt des Verlassens von D._______ sowie der Rückkehr an den Arbeitsplatz konfrontiert wurde (vgl. Akten BFM A13/14 S. 6 und 11). Damit konnte sich der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung zu allen wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung äussern und darüber hinaus auch noch zu einzelnen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen Stellung nehmen. Auch hat das BFM das Asylgesuch nicht aufgrund von Umständen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren, abgelehnt. Da dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung kein weitergehendes Äusserungsrecht zugestanden hat, namentlich nicht im Hinblick auf die rechtliche Würdigung, liegt in casu keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher abzuweisen.
E8819/2010 4.6. 4.6.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer die Polizeiaktion gegen die fundamentalistische Gruppe vom 9. Juli 2010 und die daraus resultierende Suche nach ihm angeführt. Das BFM habe es unterlassen, dieses Vorbringen im Rahmen einer Botschaftsabklärung oder einer Internetabfrage zu überprüfen. Ebenso habe die Vorinstanz unterlassen, weiter abzuklären, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Ferner hätte das BFM mittels einer weiteren Befragung abklären müssen, ob der Beschwerdeführer Angst vor Racheakten habe. Und schliesslich hätte das BFM mittels eines Arztzeugnisses abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, Erlebnisse in der vom BFM geforderten Form darzustellen. Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zahlreiche offen und geschlossen formulierte Fragen, aber auch konkrete Fragen im Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 9. Juli 2010 und der für den Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Gefährdung gestellt wurden. Trotz dieser unterschiedlichen Fragestellungen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die genauen Umstände dieses Vorkommnisses und der daraus abgeleiteten Gefährdung substantiiert darzutun. Zwar hat das BFM den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), indes steht diesem Untersuchungsgrundsatz des BFM gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht des Asylsuchenden zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts und zur Bezeichnungen und Einreichung allfälliger Beweismittel gegenüber. So hätte vorliegend der Beschwerdeführer etwa im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei seinen Verwandten in der Türkei nachfragen können, ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei oder von sich aus eine Internetabfrage zum Vorfall vom 9. Juli 2010 tätigen können. In Anbetracht der insgesamt vagen und in sich nicht stimmigen Parteivorbringen sowie mangels Vorliegens von gegenteiligen Beweismitteln und anderer konkreter Anhaltspunkte in den Akten, bestand für die Vorinstanz nach der Anhörung nach keiner Richtung eine Veranlassung zu weiteren Abklärungen (zusätzliche Anhörung, Botschaftsanfrage, Internetrecherche), mithin durfte das BFM im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zu Recht zum Schluss gelangen, der Sachverhalt sei hinreichend festgestellt und abschliessend beurteilbar.
E8819/2010 Betreffend die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer auch noch geltend, mittels eines weiteren Arztzeugnisses hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung abgeklärt werden müssen, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage sei, Erlebnisse in der vom Beschwerdeführer geforderten Form darzustellen. Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Mühe hatte, die gestellten Fragen korrekt zu beantworten. Er antwortete jeweils sachbezogen und verständlich. Zudem stellte er weder während der Anhörung noch anlässlich der Rückübersetzung Rückfragen. Weiter verlangte weder der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter, noch der ebenfalls anwesende Substitut des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Anmerkung zum Protokoll, gemäss welcher der Beschwerdeführer Mühe mit der Befragung bekundet hätte. Vor diesem Hintergrund bestand für das BFM keine Veranlassung ein entsprechendes Arztzeugnis in Auftrag zu geben. Insoweit liegt ebenfalls keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die mehrfach erhobene Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als in jeder Hinsicht unzutreffend, und es besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.7. 4.7.1. Zur Erklärung der vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten Unstimmigkeiten wird in der Rechtsmitteleingabe vorab auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt, er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung und an Konzentrationsstörungen, weshalb er teilweise Mühe habe, auf Fragen zu antworten. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, welche unter einer depressiven Störung leiden würden, Mühe hätten, Dinge in logischer und widerspruchsfreier Weise dazutun. Beim Beschwerdeführer komme noch sein jugendliches Alter und die geringe Schulbildung dazu. 4.7.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Mühe hatte, die – sowohl offen als auch geschlossenen formulierten, aber auch konkretisierenden – Fragen korrekt zu beantworten. Er antwortete jeweils sachbezogen und verständlich auf die ihm unterbreiteten Fragen. Zudem
E8819/2010 stellte er weder während der Anhörung noch anlässlich der Rückübersetzung Fragen, welche darauf schliessen liessen, er hätte etwas nicht verstanden. Auch gab er zu Protokoll, den Dolmetscher zu verstehen. Sodann – und dies ist vorliegend von entscheidender Bedeutung – hat weder der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter, noch der ebenfalls anwesende Substitut des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Anmerkung zum Protokoll verlangt, wonach welcher der Beschwerdeführer Mühe mit der Befragung bekundet hätte. Insoweit sind dem Protokoll denn auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unwohl oder in einem schlechten psychischen Zustand befunden hätte, der es ihm verunmöglichte, über das von ihm Erlebte grundsätzlich widerspruchsfrei zu berichten. Sodann darf auch von einem jungen und wenig gebildeten Asylsuchenden erwartet werden, dass er seine Vorbringen in den wesentlichen Zügen übereinstimmend darzulegen vermag. 4.7.3. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe zu den vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, diese seien auf eine irreführenden Fragestellung anlässlich der Anhörungen und eine Fehlinterpretation der Aussageprotokolle zurückzuführen. Eine irreführende Fragestellung liegt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht vor, wenn der Befrager innerhalb einer Frage beispielshaft im Sinne einer Hilfe verschieden lange Aufenthaltszeiten anführt. Sodann liegt mit dem Gegenüberstellen der unterschiedlichen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in H._______ keine mangelnde Interpretation beziehungsweise eine falsche Schlussfolgerung vor, welche ohne den Einbezug des Kontextes erfolgt ist. Damit erweist sich dieser Erklärungsversuch als haltlos. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen in den Eingaben den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer versuche auf Beschwerdeebene seinen selbst vorgetragenen unsubstantiierten und vagen Asylvorbringen nun nachträglich einen asylrechtlich relevanten Gehalt zu vermitteln. Dieses bewusstes Aufbauschen der Vorbringen ist als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Als Beleg für den behaupteten Überfall vom 9. Juli 2010 auf seinen ehemaligen Arbeitsort hat der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel eingereicht. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht sind diese nicht geeignet, seine Vorbringen in einem anderen Lichte zu
E8819/2010 besehen. Namentlich ergibt sich aus den Artikeln kein konkreter Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel nicht substantiiert dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann einerseits auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem psychischen Befinden, der Schulbildung und des Alters des Beschwerdeführers, andererseits auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie den weiteren Eingaben einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
E8819/2010 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
E8819/2010 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in die Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). 6.4.2. In der angefochtenen Verfügung stellte das BFM im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers fest, in der Türkei seien alle geeigneten Medikamente erhältlich und in den Gross und Provinzhauptstädten sei die ambulante Betreuung psychisch Kranker gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne eine "grüne Versicherungskarte" beantragen, die ihn zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtige. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Diese Einschätzung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten. 6.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch
E8819/2010 Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 6.4.4. Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I._______, vom 7. September 2010, und ein ärztliches Zeugnis der K._______, vom 11. Mai 2011 eingereicht. Im Attest vom 11. Mai 2011 wird eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD10 F43.25) diagnostiziert. Als Beschwerden werden in beiden Zeugnissen Stimmungstief, Schlafstörungen, Unruhe und Apathie angeführt. Sodann werden Einsamkeit im Durchgangszentrum und Stimmenhören geschildert. Unter Beurteilung wird im aktuellen Zeugnis festgehalten, das psychische Zustandsbild sei geprägt von einer deutlichen Überforderungssymptomatik. Diese beruhe auf den nicht verarbeiteten familiären Todesfällen (Mutter und Grosseltern) sowie einer unklaren Aufenthaltssituation. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Dieser Diagnose liegt gemäss beiden ärztlichen Zeugnissen übereinstimmend der frühe Tod der Mutter des Beschwerdeführers – er war damals zehn Jahre alt – zu Grunde und die hier in der Schweiz empfundene Einsamkeit. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass zahlreiche Mitglieder der grossen Familie des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten in der Türkei leben. Mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und damit in sein angestammtes familiäres und soziales Umfeld und Beziehungsnetz wird die eine Ursache seines psychischen Leidens, die Einsamkeit, hinfällig werden. Was sodann die Verarbeitung der familiären Todesfälle anbelangt, so hat dieses Leiden bereits vor der Ausreise aus der Heimat bestanden. Trotz dieses Leidens war der Beschwerdeführer in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Heimkehr ohne weiteres wieder ins Erwerbs und Alltagsleben integrieren kann, zumal blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die
E8819/2010 nicht verarbeiteten familiären Verluste weiter psychotherapeutisch aufarbeiten wollen, so steht ihm nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung offen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im Rahmen seiner therapeutischen Gespräche an der K._______, die nicht bewältigten Todesfälle weiter aufzuarbeiten und sich in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten gezielt auf eine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liessen. 6.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E8819/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: